Landkreis Augsburg wird Corona-Hotspot
Ab Sonntag, 7. November 2021, gelten neue Regelungen
Nach den Vorgaben der ab heute in Kraft getretenen aktualisierten 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt der Landkreis Augsburg als Corona-Hotspot. Grund hierfür ist, dass die zur Verfügung stehenden Intensivbetten im Leitstellenbereich Augsburg (zu diesem zählen die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg, Dillingen und Donau-Ries sowie die Stadt Augsburg) zu 93,7 Prozent ausgelastet sind und damit der Schwellenwert von 80 Prozent überschritten ist und die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis mit einem Wert von 364,6 den Grenzwert von 300 überschritten hat. Ab Sonntag, 7. November 2021, gelten für den Landkreis Augsburg deshalb die Maßnahmen analog der roten bayerischen Krankenhausampel.
Allgemeine Regelungen
- Der allgemeine Maskenstandard wird wieder auf FFP2-Masken angehoben. Medizinische Masken sind in Bereichen, in denen Maskenpflicht gilt, nicht mehr ausreichend.
- Die Bereiche, die bisher gemäß der 3G-Regelung zugänglich waren, sind ab Sonntag nur noch mit einem 2G-Nachweis zugänglich. Ausgenommen hiervon sind die Gastronomie, Beherbergungen und körpernahe Dienstleistungen (hier gilt 3G plus).
- In Hochschulen und weiteren außerschulischen Bildungsangeboten gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (gemäß 3G-Regelung).
- In Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen gilt 2G.
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt für die Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (Kundschaft, Beschäftigte oder sonstige Personen) die Zugangsregelung gemäß 3G (es genügen Schnelltests zweimal pro Woche). Ausgenommen hiervon ist der Handel und der ÖPNV.
Erweiterte Maskenpflicht in Schulen
Es findet uneingeschränkter Präsenzunterricht an allen Schulen und in allen Klassenstufen statt.
Ab Montag, 8. November 2021, gilt aber auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung wieder Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, selbst wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird.
Die erweiterte Maskenpflicht gilt:
• In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Grundschulen sowie Grundschulstufe der Förderzentren) für die erste Unterrichtswoche nach den Ferien (8. bis 12. November2021),
• ab der Jahrgangsstufe 5 für die ersten beiden Unterrichtswochen nach den Ferien (8. bis 19. November 2021).
Die erweiterte Maskenpflicht umfasst in den genannten Zeiträumen alle geschlossenen Räume, Begegnungsflächen im Schulgebäude und die Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung.
Unverändert haben Lehrkräfte, alle an der Schule tätigen bzw. anwesenden Personen sowie Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) zu tragen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist wie bisher eine Alltags- oder Community-Maske ausreichend, das Tragen einer OP-Maske wird jedoch empfohlen. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) muss weiterhin keine Maske getragen werden. Sportunterricht findet auch während der oben genannten Zeiträume nach den Allerheiligenferien ohne Maske statt. Auf einen möglichst großen Abstand ist zu achten.
Testpflicht für Schülerinnen und Schüler
Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie dreimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines PCR- oder Antigenschnelltest vorweisen können oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Für Schüler der Grundschulstufe sowie der Förderschulen gilt zweimal wöchentlich eine Testpflicht. Bei einem Infektionsfall in der Klasse besteht vorübergehend eine tägliche Testpflicht. Wer kein negatives Testergebnis vorlegen kann, wird vom Unterricht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Selbsttests werden auch weiterhin nur die von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttests akzeptiert (eigens mitgebrachte Spuck- oder Gurgeltests nicht mehr).
Die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse werden intensiviert. Für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen in einem solchen Fall an allen Schularten an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden bzw. vorliegen.
Konkret bedeutet dies:
• An den Schulen, an denen Selbsttests stattfinden, wird eine Woche lang an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet.
• An Schulen, an denen PCR-Pooltests durchgeführt werden, wird innerhalb der genannten Wochenfrist für alle Schülerinnen und Schüler am Montag zu Unterrichtsbeginn – wenn an diesem Tag kein PCR-Pooltest stattfindet – ein (zusätzlicher) Selbsttest durchgeführt. Zusätzlich wird an Tag 5 nach dem letzten Kontakt zum bestätigten Infektionsfall ein Selbsttest in der Klasse empfohlen, falls an diesem Tag kein PCR-Pooltest vorgesehen ist. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Test am nächstfolgenden Schultag nachgeholt, ebenfalls nur, sofern dann kein PCR-Pooltest vorgesehen ist.
Alle Informationen und Rechtsgrundlagen sind auf der Internetseite des Landkreises Augsburg unter www.landkreis-augsburg.de/corona und den entsprechenden Unterseiten nachzulesen. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Fragen auch an die Hotline des Landkreis 0821 3102 3999 richten (Erreichbarkeit: 7.30 bis 16 Uhr, Donnerstag, 7.30 bis 17. 30 Uhr, Freitag, 7.30 bis 12.30 Uhr). Alternativ können Fragen auch über die Informations-E-Mail-Adresse corona@LRA-a.bayern.de gestellt werden. „Die Kolleginnen und Kollegen in unserem Haus sind sehr darum bemüht, alle aufkommenden Fragen schnellstmöglich zu beantworten“, betont Landrat Martin Sailer. Er bittet aber um Verständnis, sollte es aufgrund der hohen Nachfrage zu Wartezeiten kommen.
Bürgerreporter:in:Landratsamt Augsburg aus Augsburg |
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