Kurzarbeit - Kurzarbeitergeld - Corona

Unternehmen können in Krisenzeiten Produktion und Dienstleistung reduzieren oder den Betrieb auf null runterfahren. Für die Beschäftigten kann der Arbeitgeber dann Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen. Das KuG gleicht den fehlenden Lohn teilweise aus.

Abgabefrist für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der letzte Tag des Monats in dem der Arbeitsausfall zum ersten Mal auftritt. Kurzarbeitergeld kann gem. § 99 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) frühestens ab dem Monat geleistet werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Der Postweg geht zu Lasten des Betriebes!

Vorzulegende Unterlagen: Anzeige über Arbeitsausfall

- mit einer aussagekräftigen Beschreibung des Arbeitsausfalls

- Einverständniserklärung der Mitarbeiter oder Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat

- Vollständige Personalliste

- Bitte beachten Sie, dass während der Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer/innen Stundennachweise mit Angabe der Arbeits- und Ausfallstunden zu führen sind.

Lohnbüro AM hilft Ihnen bei der Anzeige, Umsetzung in der Lohnabrechnung und dem Leistungsantrag!!

Infos für Kurzarbeitergeld während Corona

Bürgerreporter:in:

Angelika Wilckerling aus Augsburg

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