Personalaustausch - was ist das ?

Fachkräftesicherung und eine Ergänzung zur Kurzarbeit oder betriebsbedingten Kündigungen.

Be­triebe mit zeit­lich be­grenz­ten Per­so­nalü­ber­hang / Per­so­nal­be­darf, tau­schen Ihre Mit­ar­bei­ter un­ter­ein­an­der aus ! Per­so­nal­be­darf und die Per­so­nal­kos­ten kön­nen da­durch an die Auf­trags­lage an­ge­passt wer­den. Kurz­ar­beit und be­triebs­be­dingte Kün­di­gun­gen wer­den re­du­ziert oder ver­hin­dert. Fach­kräfte wer­den im Un­ter­neh­men ge­hal­ten.

­Per­so­nal­aus­tausch und Un­ter­neh­men:
Im­mer stär­kere Auf­trags­schwan­kun­gen er­for­dern vom Un­ter­neh­mer ein Höchst­maß an Fle­xi­bi­lität. Der Per­so­nal­aus­tausch bie­tet dem Un­ter­neh­mer die Mög­lich­keit, fle­xibler auf Auf­trags­an­fra­gen rea­gie­ren zu kön­nen und bei Per­so­nalü­ber­schüs­sen durch die Ver­lei­hung sei­ner An­ge­stell­ten die Per­so­nal­kos­ten zu sen­ken.

­Ziele des Per­so­nal­aus­tau­sches:
­Ziele sind die Be­schäf­ti­gungs­er­hal­tung, Fach­kräf­te­si­che­rung und die Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit / be­treibs­be­din­g­etn Kün­di­gun­gen.

­Ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen (Aus­zug AÜG):
Alle Un­ter­neh­men mit ei­nem Mit­ar­bei­ter­be­stand von we­ni­ger als 50 Mit­ar­bei­tern.
AÜG §1 (1) (2): Kei­ner Er­laub­nis be­darf ein Ar­beit­ge­ber, wenn er zur Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit oder Ent­las­sun­gen, einen Ar­beit­neh­mer ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber bis zur Dauer von 12 Mo­na­ten ü­ber­lässt. Die Ü­ber­las­sung muss der Bun­de­s­agen­tur für Ar­beit an­ge­zeigt wer­den. Der Ar­beit­neh­mer muss sein Ein­ver­ständ­nis schrift­lich bestäti­gen.

Bürgerreporter:in:

Dirk Eickmeier aus Wunstorf

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