myheimat.de setzt auf dieser Seite ggf. Cookies, um Ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Mit der Nutzung der AMP-Seite stimmen Sie der Verwendung von notwendigen und funktionalen Cookies gemäß unserer Richtlinie zu. Sie befinden sich auf einer sogenannten AMP-Seite von myheimat.de, die für Mobilgeräte optimiert ist und möglicherweise nicht von unseren Servern, sondern direkt aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern, wie z.B. Google ausgeliefert wird. Bei Aufrufen aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern haben wir keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese.

Weitere Informationen

Rückerstattung der Kindergarten-/Krippengebühren ab dem dritten Kind für das Kindergartenjahr 2020/2021

Die Stadt Neusäß gewährt für Neusässer Bürgerinnen und Bürger eine Rückerstattung der Kindergartengebühren bzw. Krippengebühren ab dem 3. Kind. Eine Befreiung gilt für Kinder in einer Kindergartengruppe, welche das 3. Lebensjahr vollendet haben, bzw. in einer Krippengruppe wenn sie das 2. Lebensjahr vollendet haben.

Die Rückerstattung der Kindergartengebühren ab dem dritten Kind kann nur auf Antrag für das abgelaufene Kindergartenjahr gewährt werden. Dieser ist bei der Stadt Neusäß, Sozialverwaltung, einzureichen. Wird das Kind, für welches der Antrag gestellt wird, in einer nichtstädtischen Einrichtung im Stadtgebiet Neusäß betreut, muss ein Nachweis über die gezahlten Kindergartengebühren dem Antrag beigelegt werden. Die Höhe der Rückerstattung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich dargelegt und dieser Betrag wird auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Die Anspruchsvoraussetzungen im Überblick:

1. Eine Befreiung gibt es nur für Neusässer Bürgerinnen und Bürger
2. Eine Befreiung gibt es nur für den Besuch in einer Kindergartengruppe bzw. Krippengruppe im Stadtgebiet Neusäß, nicht in einem Hort oder in einer auswärtigen Einrichtung.
3. Eine Befreiung gibt es erst ab dem dritten Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, bzw. wenn es das 2. Lebensjahr vollendet hat.
4. Die älteren Geschwister müssen im gleichen Haushalt leben und werden nur bis zu ihrem 18. Lebensjahr zur Berechnung herangezogen.
5. Eine Befreiung gibt es nur auf schriftlichen Antrag für das abgelaufene Kindergartenjahr.
6. Mit dem Antrag ist ein Nachweis über die bezahlten Kindergartengebühren vorzulegen.
7. Der Zuschuss wird begrenzt auf die Höhe des Grundbetrages der städtischen Kindergarten-/Krippengebühren.
8. Änderungen während des Kindergartenjahres werden monatlich berücksichtigt.
9. Die Kindergarten-/Krippengebühren sind zunächst in voller Höhe an die Einrichtung zu zahlen und werden im Nachhinein von der Stadt Neusäß an die Eltern zurückbezahlt.
10. Zur Familie zählen grundsätzlich nur Eltern oder Lebenspartner mit ihren Kindern, sofern alle im gleichen Haushalt melderechtlich erfasst sind.

Der Antrag auf Rückerstattung der Kindergartengebühren sowie das Formular zur Bestätigung durch die Kindertageseinrichtung ist auf der Homepage der Stadt Neusäß zu finden. Für Rückfragen steht die Sozialverwaltung (0821/4606-218) zur Verfügung.

Weitere Beiträge zu den Themen

KinderbetreuungNeusäß

Kommentare

Beteiligen Sie sich!

Es gibt noch keine Kommentare. Um zu kommentieren, öffnen Sie den Artikel auf unserer Webseite.

Zur Webseite

Themen der Woche

SchwimmenSchwimmteam NeusäßTSV NeusäßSchützenJubiläumJahresrückblickFaschingTSV SteppachWeihnachtsmarktNarrneusiaNeusäßHandball

Meistgelesene Beiträge