Beispiel für Stellungnahme Vitos-Park (keine Rechtsberatung)

Matusch, Am Hasenküppel 18a, 35041 Marburg

An den Magistrat der Stadt Marburg
FD61 z.H. Herrn Nützel
Barfüßerstr. 11

35037 Marburg Dr. med. Andreas Matusch
Am Hasenküppel 18a
35041 Marburg
Tel.: 0-17-78-45-51-00

a.matusch@googlemail.com

N:\
- Nachbarschaft im Einwirkungsbereich
- Kliniksleitung, Betriebsrat, Patientenfürsprecher, Förderverein
- Selbsthilfegruppen, paritätischer Wohlfahrtsverband, Krankenkassenverband, Zuweiser, Notruf 113,
Bezirksärztekammer
- Evangelische Kirche Kurhessen-Waldeck
- Haus und Grund, IG MARSS, BUND, Agendagruppen
- Innere Revision und Compliance der HeLaBa
- Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Wohnungsbauförderung, Strahlenbergerstraße 11, 63067 Offenbach am Main, foerderberatung@wibank.de

19.04.2015

Betrifft:
Öffentliche Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan nach §13a BauGB Nr. 10/1 3. Änd. „Cappler Straße / Friedrich Ebert Straße“
hier Stellungnahme nach §47 IIa VwGO und vorsorglicher Ausblick auf eine Rüge nach §215 BauGB, schon vor Anlauf der Rügefrist

Sehr geehrter Damen und Herren,

zum ausgelegten Planentwurf nebst Unterlagen nehme ich Stellung und rüge wie folgt:

A. Verletzung des Stellungnehmers in seinen Rechten und Rechtsschutzinteresse

Als Marburger Bürger ist es mir jederzeit möglich, dass meine betagten Eltern, weitere Angehörige oder ich Patienten in einer der Kliniken oder dem Hospiz auf dem Vitos-Gelände werden. Ferner ist es auch gut vorstellbar, dass ich als Arzt mit derzeit vorwiegend neurologisch-psychiatrischer Erfahrung später einmal dort tätig werde bzw. Patienten dorthin zuweise. Weiterhin bin ich als Marburger und hessischer Bürger mittelbar Mitglied von Miteigentümer-körperschaften sowohl am derzeitigen Eigentümer, dem Landeswohlfahrtverband als auch am künftigen Eigentümer, der GWH. Als kleiner Einlagegläubiger bei der Sparkasse Marburg Biedenkopf,- ihresteils Mitgesellschafter der GWH-, trage ich ferner einen winzigen Bruchteil der finanziellen Chancen und Risiken mit. Insofern bin ich von den Lebens- Wohn- und Arbeitsbedingungen vor Ort betroffen. Diese werden soziokulturell sowie lärm- sicht- und klimaökologisch durch den „grünen Ring“ im äußeren Bereich des Klinikparks und seinen rundherum durchgehenden Baum- und Waldbestand, den zur Rodung vorgesehenen Wald im Plangebiet eingeschlossen, maßgeblich bestimmt.

Ich will keine Nachverdichtung und keine Konzentration der Kliniknutzung auf den Kernbereich. Die Parklandschaft ist nicht nur im Kernbereich, sondern insgesamt als denkmalgeschütztes Ensemble zu erhalten und Denkmal- und Landschaftsschutz auf das Plangebiet zu erweitern. Der Wald muss zum Schutz des Klinikgeländes und der Patienten und der Klinikgemeinschaft vor Staub, Trockenheit, Hitze, Lärm, Drogen, Pöbeleien, Ablenkung und Einblicken von außen rundherum erhalten werden. Sogenannte gestalterische Aufwertungen außerhalb des Planbereichs welche als Baumfällungen - und damit in meinen Augen Verunstaltung - daherkommen, sind im Rahmen des gegenständlichen Planentwurfs völlig sachfremd und liegen obendrein innerhalb des denkmalgeschützten Ensembles. Der Haupteingang ist schön, wie er ist und sämtliche alten Bäume sollten erhalten werden, zumal, wenn sie nicht im Plangebiet liegen. Es darf keinen weiteren Wohnungsbau geben. Eine Reihe von auch mich privat betreffenden Belangen sind verletzt und zu großen Teilen noch nicht einmal ansatzweise abgewogen worden.

Die innerhalb folgender Ausführungen näher erläuterten Rechtsverletzungen sind durch einen Abbruch der Planungen bzw. geeignete Änderungen auch zu vermeiden:

B. Mängel des Bebauungsplans

1. Verfahren
Planerische Hoheit der Gemeinde
 In der Begründung beruft sich die Stadt mehrfach auf Planungskonzepte Dritter (Begr. S. 5: „gemeinsame Erarbeitung eines Entwicklungskonzeptes durch Vitos und Stadt“; Strukturkonzept des „Büros Entwicklung und Gestaltung von Landschaft aus Kassel“ –gemeint ist das Büro Kasel EGL-Plan GmbH Hamburg – vgl. S. 9 „…die Stadt ..hat ..die EGL beauftragt, ein Strukturkonzept zu erarbeiten…“; S. 10 „..ein freiraumplanerisches Entwicklungskonzept…wurde von den Förder Demmer Landschaftsarchitekten GmbH aus Essen erarbeitet“ ). Die Konzeption der Bauleitplanung ist aber ureigenster Ausfluss der Planungshoheit der Gemeinde und liegt ausschließlich in ihrer Verantwortung. Es ist ihr durch §1 I und §2 I BauGB verboten, diese aus der Hand zu geben. Die Gemeinde muss das Konzept selbst haben und vorgeben. Lediglich die Ausarbeitung dürfen Dritte übernehmen. Es besteht in Marburg auch keine geistige Armut an solchen Konzeptvorgaben, die 600 Marburger Bürger, welche 2001-2003 den Antrag auf Erklärung des Parks zum Naturdenkmal stellten, hatten z.B. eine solche.
Gewählte Verfahrensart
 Die Stadt praktiziert hier eine vom Gesetz nicht gedeckte Mischform aus Angebotsplanung (WA2) und vorhabenbezogenem Bebauungsplan (WA3, WA4, SO). In der Sache hat sie damit wesentliche Teile der Planung der Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen (vgl. 6.2 und Nieders. OVG 1 MN 130/10 vom 04.01.2011)
Zwar steht vorliegende 3. Änderung des B-Plans 10/1 mit der 1. Änderung von 1994 in engem sachlichem, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, jedoch erfolgte diese vor Erlass des §13a im Jahr 2007, so dass das Kumulationsverbot des §13a I 2 Nr. 1– leider - nicht tangiert ist.
 In der Kurzzusammenfassung im Internet http://www.marburg.de/de/141629 ist der Zeitraum der Offenlegung (13.04 – 13.05(?).2015) nicht bezeichnet
Unvollständigkeit des Auslegungsmaterials: obwohl in §13a nicht erforderlich und §214 unbeachtlich so wäre doch im Rahmen eines ehrlichen Umgang mit den Bürgern wünschenswert gewesen, schon aus dem Auslegungsmaterial zu erfahren
 welche Träger öffentlicher Belange (TÖB) im Vorverfahren gehört wurden und welche im Rahmen der jetzigen Offenlegung um Stellungnahmen gebeten wurden.
 welche Abwägung / Vorprüfung / Begründung der Rodungsgenehmigung vom 26.01.2015 des Kreises zugrunde lag auf Nachfrage gab es keine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

2. Prüfung von Plankarte und Legende sowie rein redaktionelle Fehler
 Die Festlegung Flachdach ist nicht erforderlich und kontraproduktiv für das Stadtbild, in der Umgebung stehen sonst Schrägdächer
 Die Eintragung „Fl. 43“ ist nicht in der Legende erläutert, Ergänzung zu „Flur 43“
 Mit den eingezeichneten Perlschnüren (Grenzlinie zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten) kann die angegebene Größe des SO von 6736 m² nicht nachvollzogen werden. Es fehlt offenbar eine Perlschnur zur Abgrenzung SO gegen WA2 oder die Flächenangabe war falsch. Die SO-Fläche westlich der „Stichstraße Nord“ habe ich lediglich mit 3540 m² gemessen.
 Das Plangebiet ist nicht konkretisiert, die Plankarte („Lageplan“ vom 10.02.2015) umfasst ein kleineres Gebiet als der auf S. 21 Begr. abgedruckte „Gestaltungsplan“/ “Gestaltungsentwurf“ vom 05.02.2015, welcher zusätzlich Eingriffe in das denkmal-geschützte Parkensemble und neue Stellplätze außerhalb vorsieht. Eine solche Grenzverwirrung und fehlende Eindeutigkeit des Geltungsbereichs des Plans kann seine Nichtigkeit bewirken (vgl. §9 VII BauGB und BVerwG 4 NB 30.93 vom 04.01.1994).
 Begrd. S. 18 Abschn. 2.7: Der letzte Satz „Zur lärmzugewandten Fassadenseite im WA 3 sind zur dauerhaften Lüftung von Schlaf- und Aufenthaltsräumen schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen einzubauen, sofern diese Räume keine Belüftungsmöglichkeiten zur seitlichen Fassade aufweisen.“ ist doppelt.; Begrd. S. 32 Abschn. 10.1, Abs. 3 „,sind“ ergänzen; S. 34, 2.2. Zeile 1. „den“ streichen

3. Entwicklung aus F-Plan bzw. übergeordneter Planung, - entfällt, da §13a

4. Zulässigkeit der Festlegungen
 Der Begriff „Platzhalter“ für SO ist problematisch, da ein Konkretisierungsgebot für die Festsetzungen besteht. Begriffe wie Angebotsplanung und Realisierungsplanung wären hilfreicher.
 Es besteht kein ersichtlicher Grund, das westliche Gebiet mit den drei Bestandsbauten vom reinen Wohngebiet (WR) auf allgemeines Wohngebiet (WA) herabzustufen. Die Eigentümer haben einen Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters. Die Festlegung WA wird nur zum Schein getroffen, um in Wirklichkeit etwas anderes zu bezwecken, nämlich den Bereich des Legalen an bereits bestehende Lärmimmission (bis 60/53 dB(A) Tag/Nacht) anzunähern, anstatt für Lärmschutz zu sorgen. Zulässig sind bekanntlich nach TA-Lärm im WR bis 50/35 dB(A), im WA bis 55/40 dB(A). Somit handelt es sich diesbezüglich um eine unzulässige reine Negativplanung. In puncto Lärmschutz dürfte sich der Gebietserhaltungsanspruch auch auf die Bewohner erstrecken.
 Ferner ist die Begründung „zur Begrenzung des Straßenraumes“ bzw. „straßenparallele Riegelbebauung“ für die Festlegung einer Mindestgeschoßzahl zu nebulös. Die Festlegung von Mindestgeschoßhöhen in den äußeren Häuserzeilen ist nur zum Schein getroffen, um in Wirklichkeit etwas anderes zu bezwecken, nämlich hier „bewohnbare Schallschutzkörper“ zu realisieren. Diese Bauphilosophie der Stadt Marburg ist von den Campusbauten nördlich der Mensa und der Planung „Mauerstraße“ nur allzu gut bekannt. Dies sollte dann auch klar bezeichnet werden und eine geeignete Festlegung getroffen werden. Beispielsweise „der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass durch geeignete bauliche Maßnahmen der Eintrag von Schall in die rückwärtigen Grundstücksbereiche einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet.“ Die Festlegung einer absoluten Mindesthöhe und einer einzuhaltenden straßenparallelen Firstrichtung wäre ebenfalls besser zur Schallreduktion im rückwärtigen Bereich geeignet.

5. UVP-Pflicht /Naturschutzrecht/sonstige speziellen rechtlichen Anforderungen
 Nach UVPG Anlage 1 Nr. 17.2.3 erfordert die Rodung von 1-5 ha Wald eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach §3c Satz 1 UVPG, es befinden sich faktisch ca. 1,9 ha Wald im Bereich (Begründung 2.9).
UVPG §3c „Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach §12 zu berücksichtigen wären.“ §12 u.a. „..Behörde bewertet… im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge...“

§13a BauGB befreit (mit II 1 Nr. 1 verweisend auf § 13 III 1) nur von der allgemeinen UVP-(Vor-) Prüfungspflicht nach BauGB (u.a. §2 IV) nicht aber von der besonderen Pflicht nach UVPG bei bestimmten Merkmalen des Vorhabens oder des Standorts (hier: Waldbestand 1-5 ha). Die Rodung steht als vorprüfungspflichtiges Vorhaben (Spalte 2 - UVPG) der Anwendbarkeit des §13a nicht entgegen, muss aber eben vorgeprüft werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Erteilung der Rodungsgenehmigung seitens des Kreises oder im Übrigen seitens der Stadt eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Der Kreis hebt lediglich auf den Artenschutz ab.
Im Einzelnen wurden insbesondere folgende Kriterien / Punkte nicht betrachtet (Nummerierung UVPG Anlage 2 folgend):
1. Merkmale des Vorhabens –
 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen z. B. der Patienten durch Einblicke ins Klinikgelände siehe 6.2 –
 1.5 Unfallrisiko z.B. für Suizidgefährdete Patienten auf der Baustelle siehe 6.2;
2. Standort des Vorhabens
 2.1. Erholungsfunktion nicht erkannt, Bedeutung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung als Bestandteil der Therapie nicht erkannt
 2.3.5 Naturdenkmal nach §28 BNatSchG Antrag von 2005 nicht erwähnt
 2.3.10 Es handelt sich um ein Gebiet mit sehr hoher Bevölkerungsdichte (sowohl das Krankenhausgebiet selbst wo in wechselnder Besetzung sich ständig 500 Patienten und Angestellte zuzüglich zahlreicher Besucher aufhalten, als auch der benachbarte untere Richtsberg mit 2300 Einwohnern, das bereits gerade auch in Zusammenschau mit dem Gewerbegebiet westlich der Cappler Straße die Grenzen der ökologischen Belastbarkeit überschritten hat. Die Bevölkerung braucht einen Park als Naherholungsgebiet.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
 3.1. Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung) lediglich unter dem Aspekt Klimaökologie klingt Auswirkung auf die Bevölkerung an, es wird aber nur auf das Vitos-Gelände, nicht auf die angrenzende Nachbarschaft abgehoben und weder geographische Ausdehnung noch Kopfzahl abgeschätzt. Auch
 3.3. die Schwere und Komplexität der Auswirkungen wird nicht abgeschätzt, sondern lediglich der Ausgangszustand beschrieben und Maßnahmen zur Optimierung des Kaltluftstroms vorgeschlagen. Auf die konkret geplante Bebauung wird überhaupt nicht eingegangen und das Klimagutachten offensichtlich in Unkenntnis derer erteilt. Ebenso wenig wurden Aussagen zu
 3.4 Wahrscheinlichkeit sowie
 3.5 Dauer Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen getroffen. Es wird auch nicht die Wirkung als Wärmeabsorptionskörper der geplanten Bauten („urban heat island“) untersucht.
 Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros Simon & Widdig ist vollumfänglich anzuzweifeln, da die maßgeblichen Mitarbeiter Dipl. Biologen Janna Smit-Viergutz und Heiko Köstermeyer (von insgesamt 13 Mitarbeitern) gleichzeitig stimmberechtigte Mitglieder des Naturschutzbeirates der Stadt Marburg sind und somit ein erheblicher Interessenkonflikt in Form der Vermengung von Auftraggeber und Auftragnehmer besteht.

6. Erforderlichkeit der Festlegungen, Ermittlungsfehler des Abwägungsmaterials

6.1 Fehlende Abwägung der Belange Gemeinnützigkeit versus Privatnützigkeit
Mit dem B-Plan wird Gemeinbedarfsfläche – für die Kirche in der südwestlichen Ecke, Sondergebiet psychiatrisches Krankenhaus im übrigen neu zu überbauenden Bereich – in privatnützige Fläche umgewandelt. Abzüglich Straßen- und Grünflächen werden 23300 m² Wohnbauland sowie 3500 m² Wohn- und Geschäftsbauland neu geschaffen, auf denen 27700 m² Geschoßfläche realisiert werden können. Der Bodenrichtwert für die Bestandsgebäude beträgt ausweislich Bodenrichtwertkarte 2014 170 €/m² bei GFZ = 0,8 entsprechen 212,5 € je realisierbarem m² Geschoßfläche. Demzufolge werden die Marburger Bürger um bauliche Nutzungsrechte im Wert von ca. 5,9 Mio. € betrogen, denn den Marburger Bürgern steht die Nutzung der bislang rein gemeinnützigen Kirchen- und Krankenhaus- und Grünflächen zu. Die GWH, welche 98 der 186 Wohnungen bauen und den Baugrund erwerben soll, ist eine rein privatnützige Immobiliengesellschaft und 100%ige Tochter der HeLaBa. Die HelaBa ist Körperschaft öffentl. Rechts, die Verbundbank der 34 Sparkassen in Hessen, 106 in NRW, 16 in Thüringen und 11 in Brandenburg, Landes- und Kommunalbank für Hessen und Thüringen, ferner Geschäftsbank für Großkunden. Anteile am Stammkapital hatten 2013 der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen 68,85%, die Länder Hessen 8,1%, Thüringen 4,05%, die SK-Verbände Rheinland bzw. Westfalen je 4,75% sowie die Beteiligungsgesellschaften FIDES alpha bzw. Beta je 4,75%. Gerade auch in der Kombination mit einem städtebaulichem Vertrag handelt es sich wieder einmal um Gefälligkeitsplanung für Großinvestoren. Es ist für den Bürger derzeit intransparent, wer hier welchen Anteil am Planungsgewinn abschöpft. Die Möglichkeiten zur Abschöpfung des Planungsgewinns durch die Stadt Marburg sollten aber voll ausgeschöpft werden. Aus den Planungsunterlagen wird überhaupt nicht ersichtlich, ob und wie der Verlust an gemeinschaftlichen Nutzungsrechten für die Marburger Bürger ausgeglichen werden soll. Für die Sozialwohnungen in WA 3 und 4 wird nur aufgeführt, dass sie „mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung errichtet werden“, nicht aber, dass sie irgendwelchen Kriterien genügen müssten. Die Konkretisierung reicht hier für eine Abwägung nicht aus. Mindestens dürfen Angaben über 1) höchstzulässige Wohnfläche pro Bewohner 2) höchstzulässiges Preisniveau pro Bewohner 3) Mindestdauer der sozialen Nutzung gefordert werden. Es muss ersichtlich werden, auf welche Teile von z.B. Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und Wohnraumbindungsgesetz (WoBindG) Bezug genommen wird.

6.2 Fehlende Einstellung des (geplanten) städtebaulichen Vertrages ins Abwägungsmaterial

Der Planbegründung und der Vorlage zum Offenlegungsbeschluss ist zum städtebaulichen Vertrag (§11 BauGB) nur zu entnehmen
i) die GWH ist Projektpartner für den Bau von 98 geförderten Wohnungen
ii) die Verlagerung des Bolzplatzes wird Vertragsgegenstand
iii) die Gestaltung von Werbeanlagen, Hinweisschildern und Beschriftungen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt
iv) „Bestandteil dieses Bauleitplans wird ein städtebaulicher Vertrag sein. dieser verpflichtet die Vorhabenträgerin zur Übernahme aller anfallenden Kosten (einschließlich denen für erforderliche Erschließungsmaßnahmen) und wird bis zu Satzungsbeschluss abzuschließen sein.“
Das ist zu wenig bzw. zu spät, um abwägen zu können. Es müssen jeweils Rechtfertigung, Angemessenheit der vereinbarten Leistungen und Beachtung des Kopplungsverbotes deutlich werden. Ein Minimum an Information über z.B. zu übereignende Flächen, zu errichtende Erschließungsanlagen, Bauverpflichtung, Zeitrahmen, Mindestvorgaben für Beschaffenheit, Nutzung, Mitpreisentwicklung oder Weiterverkauf der Sozialwohnungen (s.o.), Rücktrittsrecht der Gemeinde, Bezug zu WoFG und WoBinfG, s.o. sind auch für die Öffentlichkeit zwingend erforderlich. Sehr wissenswert ist auch die vorgesehene Regelung für Folgelasten und Folgekosten. Denkbar wäre u.a. dass die künftige Bewohnerschaft die Stadt auf die Errichtung einer Lärmschutzwand verklagt.
Für die Bereitstellung geförderter Baudarlehen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) verlangt das Land Hessen beispielsweise eine Beteiligung der Kommune an der Finanzierung mit 10 000 € je Wohneinheit (www.wibank.de, Richtlinie des Landes Hessen vom 03.07.2013 Staatsanz. Hess. Nr. 31, S. 938), hier also 980 000 € - was ist hier geplant?
Dem Stadtparlament muss der vollständige Wortlaut des Vertrages bekannt sein, sonst stimmte es über die Katze im Sack ab und erteilte eine regelrechte Blankovollmacht.

6.3 Fehlende Abwägung der Belange der Patienten der psychiatrischen Kliniken und des Hospize
 Besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Patienten
Die Anlage eines psychiatrischen Krankenhauses in parkähnlicher Anlage geht aus der von Jean-Martin Charcot im ausgehenden 19. Jahrhundert begründeten modernen Psychiatrie hervor mit dem Grundgedanken, den Geisteskranken ihre Würde zurückzugeben und sie aus ihren Ketten zu befreien. Hier sollten die innerlich getriebenen Patienten zur Ruhe kommen und bei gärtnerischer und landwirtschaftlicher Betätigung zu einem geregelten Tagesablauf zurückfinden. Gerade heutzutage nimmt die Stigmatisie-rung psychisch Kranker wieder zu. Dem leisten Gesundheitswahn, Leistungswahn, die Vorstellung über 24h/24h und 7 Tage/7Tage ständig 100% Leistung abgreifen zu müssen, usw. noch Vorschub.

Damals wie heute war der Gedanke, diesen von schrecklichen auch heute noch größtenteils unheilbaren Krankheiten gequälten bzw. von der Gesellschaft ausgestoßenen Menschen wenigstens eine landschaftlich und architektonisch schöne Umgebung zu geben. Eine ästhetisch und architektonisch schön gestaltete Umgebung wirkt sich erheblich günstig auf den Geist und das Wohlbefinden aus, hässliche Umgebung dagegen zieht herunter – diese Binsenweisheit hat jüngst auch eine Baumarktkette in ihrer Werbung erfasst. Auch wird eine gewisse Abkopplung gerade auch von schädlichen Milieus der Außenwelt als Kernbestandteil psychiatrischer Behandlungen angesehen, zumal jeweils in den ersten Wochen.
Die wunderschön erhaltene Parkanlage ist Alleinstellungsmerkmal, größter Schatz und Chance der Cappler Psychiatrie, genauso und erst Recht gilt das oben Ausgeführte für das Hospiz, welches kürzlich vom Elisabethenhof in das Gelände verlegt wurde. Durch die Abholzung des Waldes wird der grüne Ring um die Anlage aufgebrochen und sie den schädlichen Emissionen aus dem angrenzenden Siedlungs- und Gewerbebereich preisgegeben.

 Besondere Sicherung der Baustelle vor Suizidenten -
Während der Bauarbeiten finden suizidale Patienten vielfältige zusätzliche Möglichkeiten, ihre unausgegorenen Todesphantasien umzusetzen. So stürzte sich z.B. in einer rheinischen Universitätspsychiatrie ein Patient auf einer Baustelle im Klinikgelände in die Grube für ein Fundament. Zum Glück kam er mit einem Beinbruch davon.

 Schutz von Alkoholikern im frühen Behandlungsstadium vor Alkoholangeboten
In einer Schankwirtschaft bzw. Geschäften, wie im SO vorgesehen, erlägen Alkoholkranke leicht Rückfallsversuchungen. Die Ausbietung alkoholischer Getränke ist hier bereits im B-Plan zu untersagen. Schließlich erleichtert die Durchmischung der Kranken mit der Wohnbevölkerung den wechselseitigen Austausch illegalen Drogen. Dem kann auch nicht durch verschärfte Kontrollen durch Ordnungsamt bzw. Polizei begegnet werden, da diese ihrerseits von Kranken mit Verfolgungsgedanken als einschneidende Eingriffe erlebt würden und das therapeutische Verhältnis massiv stören würden.

 Gemengelage bei Durchmischung von Wohnbevölkerung und Patienten
Die Durchmischung mit der Wohnbevölkerung schafft auch weitere Konflikt- und Gemengelagen wie z.B. die Verspottung und Provokationen der Kranken durch Heranwachsende und Übergriffe der Kranken auf die Wohnbevölkerung. Die Durchmischung mit und Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist krankheits- stadien- und einzelfallspezifisch geboten, aber nicht unkontrolliert und generell. Auch weil Mitarbeiter und Patienten Ruhe, Ruhe und nochmals Ruhe brauchen, hat ein Bolzplatz auf dem Klinikgelände, auch nicht auf dem Stadtbalkon, nichts, aber auch gar nichts zu suchen. Die Anwohner unmittelbar oberhalb in der Leipziger Straße dürften sich ebenfalls „bedanken“. Ein Bolzplatz ist auch im Wohngebiet und erst recht im Kliniksondergebiet nur zulässig, sofern er dem Gebiet dient, dies ist hier offensichtlich nicht der Fall (vgl. BayVGH 2 B 90.1684 vom 26.02.1993). Obendrein ist die Sportanlagenlärm-schutzverordnung (18. BImSchV) zu beachten und wurde nicht als Abwägungsmaterial erkannt. Diese sieht für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45/35 dB (A) Tag/Nacht (Nacht 0h - 6h bzw. -7h) vor.
Der neue Standort wäre für die derzeitigen Nutzer viel zu weit weg, der nördlich schräg gegenüberliegende Garten des Stadtbüros oder dessen Dach böte sich dagegen ideal als Bolzplatz an, ebenso der seltsame Schrottplatz /Autoverwertung schräg gegenüber, welcher so bislang eine erhebliche gestalterische Abwertung des Quartiers bedingt.

 Sichtschutz /Vertraulichkeit
Nicht zuletzt ist auf ein Minimum an Vertraulichkeit und Diskretion abzuheben, die ganz sicher nicht gegeben ist, wenn aus 4-5 Stockwerken bzw. von ca. > 40 Neubauwohnungen aus voll in das Klinikgelände und sogar in viele Klinikzimmer eingesehen werden kann. Gerade für die Bewohner der 198 Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft wird es völlig indiskutabel sein, sich zur Behandlung in diese Klinik zu begeben. Aufgrund der strengen Sektorierung in der Psychiatrie haben aber Kassenpatienten keine andere Wahl. Es sollte von vorneherein bereits im jetzigen Stadium der Planung, eine Wahlfreiheit der künftigen Bewohner vereinbart werden, ob sie sich bei Vitos oder der Uniklinik am Ortenberg psychiatrisch behandelt lassen.

Diese Belange der Patienten und Behandlungsabläufe sind noch nicht einmal ansatzweise erkannt worden. Aus den Kliniken selbst sind auch vom Fachpersonal solch kritische Töne nicht zu erwarten, aus naheliegenden Gründen. Die Patienten selbst haben keine Lobby und niemanden, der für sie spricht. Gerade in Cappel gemahnt der Fall des Psychiatrieopfers Löser - ein gesunder Mensch, der von 1972-1981 mit Psychopharmaka vergiftet wurde – zu einem sensiblen Umgang mit diesem Bereich. Mit dem Fall der vier kerngesunden Frankfurter Steuerfahnder, welche den Lichtenstein-Spendenkonten der Hessen-CDU auf der Spur waren und von Dr. Thomas Holzmann als geisteskrank deklariert wurden sowie kürzlich dem Fall Gustl Mollath erfuhr dieses Thema eine traurige Aktualität. Eigentlich sollte der Park in unveränderter Form Mahnmal und Gedenkstätte für Psychiatrieopfer werden, auch in den Jahrzehnten vorher war die Geschichte nicht leer…

6.3 Unvollständige Fragestellung an die schalltechnische Untersuchung und äußerst unvollständige Ermittlung der einschlägigen Lärmschutznormen, Immissionsschutz

Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung war lediglich, welchen Immissionspegeln die Neu- und Bestandsbauten im Plangebiet in erster Reihe zur Straße ausgesetzt sein werden. Der Schalleintrag ins Krankenhausgelände nach Abholzung des Waldes im Plangebiet, und nach „sukzessiver Auslichtung“ im Bereich des Eingangs und der Sichtachse (vgl. Begr. S 20 „Empfehlung…“, S 21 „Gestaltungsplan“) jenseits des Plangebietes und insbesondere vor Realisierung des Geschäftshauses im SO, die noch Jahre auf sich warten lassen kann, - da die Nutzung des SO ja gerade als Angebotsplanung vorgesehen ist und nicht in einem Zug mit dem vorhabenbezogenen Planungsteil realisiert wird – blieb hingegen unberücksichtigt. Für die Schallbelastung des Krankenhausgeländes sind nicht Innenraumpegel, sondern Außenpegel maßgeblich, da wesentliche Teile der Therapie, - gerade aufgrund der einzigartigen ebenerdigen Parklandschaft -, wie Geh- und Fahrübungen mit Sturzprophylaxe, große Teile der Resozialisierungsmaßnahmen in der Gruppe (bei denen es aufs Zuhören ankommt), Spiel und Sport besonders für die kinder- und jugendpsychiatrischen Patienten im Freien stattfinden. Schließlich verfügen die Klinikbauten nicht über schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen. Die Verkehrslärm-verordnung (16. BImSchV, §2) z.B. sieht für Krankenhäuser und Schulen 57/47 dB(A) vor, die TA-Lärm für Krankenhäuser und Pflegeanstalten sogar 45/35 dB(A) vor.

Obwohl bestimmte Immissionsgrenzwerte und Berechnungsverfahren für Festsetzungen, die dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, nicht gesetzlich vorgegeben sind (BverwG 4 BN 26.04 vom 29.07.2004), so müsste doch Folgendes erkannt werden: i) ein neues Wohngebiet wird dem Lärm bestehender Straßen ausgesetzt ii) die Immissionssituation in ein Klinikgebiet, in dem sich Behandlungs- und Arbeitsplätze befinden, wird bedeutsam geändert. Damit sollten nicht nur die DIN 4109 sondern erst recht die ranghöheren Normen Straßenlärmverordnung (16. BImSchV), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) nebst verbundener technischer Richtlinie TRLV sowie VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 und DIN EN ISO 11690-1 und die allgemeine Verwaltungsvorschrift TA-Lärm zumindest zum Abwägungsmaterial gehören. Für Büroarbeitsplätze sieht die DIN EN ISO 11690-1 z.B. 45 – 55 dB als Grenzbereich vor, für Tätigkeiten, die Konzentration erfordern (das Gros im Bereich der Heil- und Lehrberufe) sogar 35 -45 dB. Die VDI 2058 Blatt 3 sieht 80% aus Hessen und NRW. In beiden Bundesländern machte 2013 der doppelte Jahrgang Abitur. Bei einer durchschnittlichen Studienzeit von 6 Jahren werden diese jungen Menschen Marburg 2019 schon wieder verlassen, wenn gerade einmal die letzten Häuser nach vorliegendem Plan fertig gestellt sein werden. Der infolge der Aussetzung der Wehrpflicht um ca. ⅓ vergrößerte Jahrgang 2011 wird bereits 2017 Marburg verlassen. Mittelfristiger Neubau von Wohnraum kommt zu spät. Auch in der Vorlage zum Offenlegungsbeschluss (VO/3876/2015) vom März 2015 wird noch einmal auf „dringenden Wohnraumbedarf“ abgehoben. Hier ist Neubau, zumal erst nach einem langwierigen Planaufstellungsverfahren, ungeeignet. Vielmehr böten sich Maßnahmen an, welche kurzfristig Wohnraum mobilisieren wie z.B. Kampagnen zur Einrichtung von Einliegerwohnungen oder Umwandlung von Sparkassenfilialen und Räumlichkeiten der Stadtverwaltung in Wohnraum.
Die weit unterdurchschnittliche Steigerung der Kaltmieten, in Marburg von gerade einmal 5% von 2010 – Ende 2014 spricht eine andere Sprache als „Wohnraummangel“. Im gleichen Zeitraum erlebte Gießen 18% Steigerung und Kassel 42%. Betrachtet wurde das Segment Wohnungen bis 40 m² (Oberhess. P v. 12.03.2015). Zudem werden unzählige in den siebziger Jahren errichtete Einfamilienhäuser (z.B. in Cappel, Marbach, Wehrda, Ockershausen) heute nur noch von ein oder zwei hoch betagten Personen bewohnt und mittelfristig frei.
Hinweise an die Bauherrenschaft
 Zu Seite 23: ein „Laubengang“ macht auf der Südseite viel mehr Sinn, sofern dort keine Balkons realisiert werden. Das zum Abriss vorgesehene Gebäude der Allgemeinpsy-chiatrie wird bereits jetzt nicht mehr genutzt.
 Schließlich weise ich darauf hin, dass in Klinikgebieten, wie auch Sondergebieten, die der Erholung dienen, die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (Maschinenlärm-verodnung) einzuhalten ist. Demnach dürfen praktisch jegliche Baumaschinen nur Mo-Fr zwischen 7 und 20h betrieben werden, Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler nur Mo-Fr. von 9-13 und von 15-17h. Ich werde mich für eine scharfe Einhaltung einsetzen.
Zusammenfassend schädigt der Plan die Marburger Bürger, ist insgesamt rechtswidrig und vollumfänglich abzulehnen. Keinesfalls darf das WA2 realisiert werden, sondern der hier vorhandene Schutzwald muss erhalten und ergänzt werden.

Nach Satzungsbeschluss werde ich, soweit weiterhin zutreffend, oben erwähnte Planmängel erneut rügen damit, die Rüge nach §215 BauGB ihre volle allgemeine Wirkung entfaltet.
Normenkontrollanträge Berechtigter werde ich mit Rat und Tat unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Matusch

Bürgerreporter:in:

Andreas Matusch aus Marburg

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