Anwendung ohne Sachkundenachweis möglich
Die neuen Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch Jäger
djv Berlin - Nach einer Änderung des Pflanzenschutzgesetzes – für die sich der DJV stark gemacht hatte – ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Wildschadensverhütung ohne Sachkundenachweis möglich (§ 9 Abs. 5 PflSchG).
Dies gilt beispielsweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um Elektrozäune um gefährdete landwirtschaftliche Kulturen von Bewuchs frei zu halten. Die neue Regelung ist aber kein Freibrief zur hemmungslosen Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, betont der DJV. Denn das Pflanzenschutzgesetz enthält weitere Bestimmungen, die in jedem Fall zu beachten sind.
Zum einen sind die Anwendungshinweise in der Gebrauchsanleitung des anzuwendenden Pflanzenschutzmittels strikt einzuhalten; zum anderen ist allgemein die „gute fachliche Praxis“ zu beachten (§ 3 PflSchG). Das bedeutet vor allem:
Es ist zu prüfen, ob die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln tatsächlich erforderlich ist,
Pflanzenschutzmittel müssen zum – je nach Mittel und Bewuchs – richtigen Zeitpunkt angewandt werden,
Pflanzenschutzmittel müssen so angewandt werden, dass eine Abtrift durch den Wind vermieden wird, sie dürfen nur gezielt eingesetzt werden,
Es muss ein Mittel gewählt werden, dass möglichst selektiv wirkt und erwünschte Pflanzen sowie Bienen schont.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Mittel nur auf land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken angewandt werden dürfen (§ 12 PflSchG). Das heißt konkret, dass eine Verwendung auf Wegrändern und an Böschungen neben einem Feld schon nicht mehr zulässig ist. Außerdem dürfen sie je nach Anwendungsbeschränkungen in der Gebrauchsanleitung nicht oder nur unter Einhaltung festgelegter Abstände an Gewässern benutzt werden (dazu zählen auch Bäche und wasserführende Gräben). Ausnahmen kann die zuständige Behörde genehmigen. Weitere Einschränkungen gelten hinsichtlich besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie für den Gesundheitsschutz (§ 13 PflSchG). Es kommt hinzu, dass nicht jedes Pflanzenschutzmittel für nicht-berufliche Anwender frei erhältlich ist.
Jagdausübungsberechtigte sind dazu aufgerufen, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln genau zu planen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Das BMELV hat einen Leitfaden zur guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz herausgegeben, der im Internet zu bekommen ist. Im Zweifelsfall geben die Beratungsstellen der Länder entsprechend Auskunft.
Bürgerreporter:in:Karl-Heinz Huber aus Langenfeld |
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