Gedanken über die Todesstrafe und deren Verfassungsregelungen im Nachkriegsdeutschland.
An Allerseelen und am Totensonntag gedenken wir der Verstorbenen. Das sind Anlässe, auch einmal an die zahlreichen Menschen zu erinnern, die (zum Teil grausam und qualvoll) hingerichtet wurden. Viele waren unschuldig, andere wurden wegen Vergehen hingerichtet, die nach heutigen Maßstäben eine derartige Bestrafung nicht rechtfertigen.
Die berüchtigtsten Hinrichtungsorte in unserer Gegend befanden sich im Lechlumer Holz und in der Stadt Wolfenbüttel.
Auf der herzoglichen Hinrichtungsstätte im Lechlumer Holz wurde als prominenteste Person der ehemalige Lübecker Bürgermeister Jürgen Wullenweber am 24.09.1537 geköpft.
Die Hinrichtungsstätte im Strafgefängnis Wolfenbüttel wurde 1937 eingerichtet. In ihr ließ die nationalsozialistische Justiz mehr als 700 Menschen exekutieren.
Nach Kriegsende vollstreckten dort britische Militärbehörden von Juni 1945 bis Juli 1947 weitere 67 Todesurteile. Hingerichtet wurden Kriegsverbrecher sowie deutsche Zivilisten und ehemalige ausländische Zwangsarbeiter, die gegen Anordnungen der Militärregierung verstoßen hatten.
Die Todesstrafe ist in vielen Staaten sehr umstritten. Sie verstößt gegen das Menschenrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ist menschenunwürdig und nicht wieder rückgängig zu machen. Befürworter argumentieren, dass Mörder diese Rechte verwirkt haben. Sie setzen außerdem auf die (angeblich) abschreckende Wirkung der Todesstrafe.
In den westlichen Demokratien ist die Todesstrafe weitgehend abgeschafft. In einigen Bundesstaaten der USA wird sie noch immer vollstreckt.
Wie sieht es im Nachkriegs-Deutschland aus?
Die Väter des Grundgesetzes bekannten sich zu unveräußerlichen Menschenrechten. Sie hatten aus der Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus ihre Lehren gezogen und verkündeten am 23. Mai 1949 in Artikel 102: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“. Bis es soweit war, musste im Parlamentarischen Rat viel Überzeugungsarbeit geleistet werden. Dreiviertel der befragten Deutschen waren für die Beibehaltung der Todesstrafe.
In West-Berlin, wo das Grundgesetz aufgrund des Viermächtestatuts nicht galt, beschloss die Abgeordnetenversammlung die Todesstrafe mit Wirkung vom 20.1.1951 abzuschaffen. Das letzte Berliner Todesurteil wurde im Mai 1949 im Gefängnis Lehrter Straße mit der Guillotine vollstreckt.
Einem Bericht der Berliner Zeitung vom 25.05.2002 ist zu entnehmen, dass die West-Alliierten aufgrund alliierten Rechts (Kontrollratsgesetz Nr. 43 von 1946, Verordnung Nr. 511 von 1951) bei unberechtigtem Besitz von Kriegswaffen und schweren Sabotageakten, die Todesstrafe auch künftig verhängen und vollziehen konnten.
Aus diesem Grunde wurde die Guillotine im Gefängnis Moabit eingelagert und funktionsfähig erhalten. Erst am 14.03.1989 verfügte die Alliierte Kommandantur die Aufhebung der genannten Vorschriften. Die Guillotine ist jetzt im Strafvollzugsmuseum Ludwigsburg zu sehen.
Einem Bericht des Schwäbischen Tageblattes vom 18.02.2009 zufolge, fand die letzte Hinrichtung in Westdeutschland am 18.02.1949 auf einer im Jahre 1946 neu gebauten Guillotine im Hof des Tübinger Gefängnisses statt.
Übrigens:
Guillotinen sind modernere Weiterentwicklungen älterer Tötungsmaschinen. Ihr Namensgeber war Joseph-Ignace Guillotin. Nach dessen Idee entwickelte der aus Usingen in Schwaben gebürtige Klavierbauer Johann Tobias Schmidt einen Prototyp. Schmidt gelangte durch die florierende Guillotinen-Produktion zu Wohlstand (siehe Wikipedia).
Die Bayerische Landesverfassung vom 2.12.1946 *), die Bremer Landesverfassung vom 21.10.1947 **), die Verfassung von Rheinland Pfalz vom 18.05.1947 ***) und die Hessische Landesverfassung vom 01.12. 1946, allesamt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen, ließen die Todesstrafe zu. Da erst durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.8.1953 die lebenslange Zuchthausstrafe an die Stelle der Todesstrafe getreten ist, hätten die genannten Bundesländer bis dahin Todesurteile verhängen können.
Weil jedoch die genannten Landesverfassungen hinsichtlich der Todesstrafe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar waren und Bundesrecht Landesrecht bricht (Artikel 31 Grundgesetz), wären derartige Urteile rechtswidrig gewesen. Aber das hätte einem Verurteilten in den langsamen Mühlen der Justiz möglicherweise wenig genützt.
Um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen wurden in den Ländern Bremen, Rheinland-Pfalz und Bayern die Todesstrafen-Bestimmungen aus den Verfassungen entfernt, erstaunlicherweise aber erst sehr spät: in Rheinland-Pfalz 1991, in Bremen 1994 und in Bayern 1998.
In der DDR wurde die Todesstrafe im Jahre 1987 abgeschafft. Im DDR-Gesetzblatt vom 17.07.1987 war zu lesen: „Der Staatsrat beschließt die Abschaffung der Todesstrafe in der DDR. Die dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind ab sofort nicht mehr anzuwenden.“
Das war ein verfassungswidriges Vorgehen, denn nach der DDR-Verfassung hätte die Volkskammer entscheiden müssen. Diese beschloss aber gegen Ende des Jahres 1987 eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (siehe dazu: todesstrafe.de, Die Geschichte der Todesstrafe in der ehemaligen DDR).
In der aktuellen Version der Verfassung des Landes Hessen steht in Artikel 21 folgender Satz: „Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden“.
Als einziges Bundesland hält Hessen noch heute an der Todesstrafe fest! Und das, obwohl sie im Strafgesetzbuch nicht mehr vorgesehen und laut Grundgesetz abgeschafft ist. Da kann man sich nur die Augen reiben und wundern.
Wie kann ein Bundesland, das Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit auf seine Fahnen schreibt derart handeln?
Man stelle sich folgendes Szenario vor, das, zugegebener Maßen, an den Haaren herbeigezogen ist:
Ein Mörder wird von einem hessischen Gericht zum Tode verurteilt, seine Rechtsmittel unter Hinweis auf die Hessische Verfassung verworfen. Er wird hingerichtet. Später wird vom Bundesverfassungsgericht seiner dort anhängigen Verfassungsbeschwerde entsprochen. Er hätte weiterleben dürfen.
Das Beispiel ist doch kompletter Blödsinn, könnte man sagen. So etwas ist aufgrund unserer jetzigen Rechtsordnung unmöglich. Richtig, aber gerade weil das so ist, stellt sich die Frage, warum das Land Hessen den Bestimmungen des Grundgesetzes zuwider auf dem völlig überflüssigen und unsinnigen Satz in Artikel 21 beharrt. Welche politischen Finessen und Perversionen verbergen sich dahinter?
Man mag über die Todesstrafe denken wie man will, aber unter den Vorgaben des Grundgesetzes gibt es im Sinne der Rechtsklarheit nur eine Lösung: Raus aus der hessischen Landesverfassung, und das so schnell wie möglich. Amnesty International wird´s danken.
*) Artikel 47 Abs. 2 Satz 2 „Der Vollzug der Todesstrafe bedarf der Bestätigung der Staatsregierung“. Aufgehoben nach Volksentscheid durch Gesetz vom 20.02.1998
**) Artikel 121 Absatz 2 „Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt dem Senat vorbehalten“. Aufgehoben durch Landesgesetz vom 01.11.1994.
***) Artikel 103 Satz 3: „Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt der Landesregierung vorbehalten“. Durch Gesetz vom 15.03.1991 aus der Verfassung entfernt.
Bürgerreporter:in:Wilhelm Heise aus Ilsede |
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