Fotorecht
Wohnungsfotos - Bei Fototapeten aufgepasst
Wer die Wände seiner Wohnung mit einer Fototapete beklebt, sollte vorsichtig mit der Veröffentlichung von Bildern aus dieser Wohnung sein. Das kann schnell zu einem Urheberrechtsverstoß inklusive einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. So hat es jetzt jedenfalls das Landgericht Köln entschieden.
Als Fotograf freut man sich ja einerseits, wenn das Urheberrecht an Fotografien gestärkt wird. Andererseits fragt man sich doch ab und zu, ob hier nicht etwas übertrieben wird und der Gesetzgeber korrigierend eingreifen sollte. Der Fall: Der Beklagte hat eine Ferienwohnung, die er zur Vermietung im Internet anbietet. Zu einer erfolgversprechenden Werbung gehören natürlich auch Fotos von dieser Wohnung. Dumm war nur, dass der Vermieter an einer Wand eine Fototapete geklebt hatte, die mit im Bild war. 13,50 Euro hatte sie laut dem Tatbestand des Urteils einmal gekostet. Im Nachhinein wurde sie um einiges teurer.
Der Fotograf des auf der Fototapete abgedruckten Bildes, „der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im nicht-europäischen Ausland hat“, sah den Internetauftritt mit den Bildern der Wohnung und mit seinem Motiv. Flugs beauftragte er einen Anwalt, der Schadenersatz und Abmahnkosten forderte. Das Landgericht entschied: der Fotograf und sein Anwalt haben zu Recht ihre Hand aufgehalten.
Die Kölner Landrichter urteilten: Das auf den Buchungsportalen veröffentlichte Bild, das u.a. auch die Fototapete zeigt, stelle damit auch eine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) „des auf der Tapete ersichtlichen Lichtbildes des klagenden Fotografen“ dar, die mit dem Hochladen ins Internet nach § 19a UrhG öffentliche zugänglich gemacht worden sei.
Wer jetzt einwendet, der Vermieter habe doch die Tapete bezahlt, kann sich damit vor Gericht nicht durchsetzen. In dem Urteil heißt es: „Der bloße Kauf der Fototapete enthält in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich weder eine (ggf. konkludent erteilte) Lizenz für die Vervielfältigung der Fototapete in Form einer Fotografie, noch für die öffentliche Zugänglichmachung. Nach dem Zweckübertragungsgedanken werden beim Kauf nur die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt, wozu vorliegend nicht die Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung im Internet gehören.“
Nun besagt zwar § 57 UrhG: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.“ Doch auch hier winkten die Kölner Richter ab. „Im Streitfall stellt die Fototapete nicht nur ein unwesentliches Beiwerk gem. § 57 UrhG dar, wenn sie zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert ist.“
LG Köln, Urteil vom 18.08.2022 - Az. 14 O 350/21
Leider ist der frühere § 24 UrhG aufgehoben worden. Darin hieß es, "ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden" (§ 24 Abs. 1 a.F.). Möglicherweise hätte diese Vorschrift unseren Beklagten "retten" können, wenn seine Fotografie von der Wohnung seinerseits als Werk im Sinn des Gesetzes angesehen worden wäre. Nur gibt es diese Ausnahme sei ein paar Jahren nicht mehr.
Update:
Mit Urteilen vom 11. September 2024 zu den Aktenzeichen I ZR 139/23, I ZR 140/23 und I ZR 141/23 hat der Bundesgerichtshof in der Revisonsinstanz nun die Rechte der Käufer von Fototapeten gestärkt. Kasse machen geht jetzt nicht mehr so wie früher. Es ging da allerdings nicht um das oben geschilderte Urteil; Gegenstand der Revision waren vielmehr Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf
Hier geht es zum aktuellen Bericht über die Urteile des BGB
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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