Urheberrecht
Wenn ein Werk auf dem anderen aufbaut: Wer ist dann Urheber?

Justitia musste entscheiden, wer Urheber eines Werkes ist, welches wiederum auf einem anderen Werk basierte.
  • Justitia musste entscheiden, wer Urheber eines Werkes ist, welches wiederum auf einem anderen Werk basierte.
  • hochgeladen von Jens Schade

Wer ist Urheber eines Werkes, wenn daran sowohl ein Fotograf, ein Maler und ein Installationskünstler irgendwie beteiligt waren? Darüber stritt man sich vor dem Landgericht München. Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt warf die Frage auf, wann bei Werken der sog. „Konzeptkunst“ von einem (Mit-)Urheber einerseits und einem bloßen Ideengeber oder Gehilfen andererseits auszugehen ist.

Eher ein Kunstbanause erscheint mir das Fall etwas verworren. Ausgangspunkt ist eine Fotografie (weshalb das Urteil des Landgerichts nun auch hier in der Serie Fotorecht letztendlich einen Platz bekommen hat).
Der Installationskünstler organisierte eine Ausstellung mit Gemälden verschiedener Maler und ließ die Bilder an einer Wand eines Lokals aufhängen. Dieses Arrangement ließ er von einem Fotografen fotografieren. Das auf diese Weise entstandene Foto bildete wiederum die Basis eines realistischen Gemäldes mit dem Motiv dieser „Bilderwand“.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Maler einen weiteren Auftrag von dem Installationskünstler. Ebenfalls nach einer Fotovorlage malte er das erste Bild als an der Wand einer Bar hängend „als Bild im Bild“ (nennen wir dies Gemälde 2).

Beide Gemälde sind als Arbeiten des Installationskünstlers bekannt und berühmt geworden. Der Name des Malers tauchte bei Ausstellungen und in Auktionskatalogen dabei allerdings nicht auf. Auch im Werkverzeichnis des zwischenzeitlich verstorbenen Installationskünstlers fehlte jeder Hinweis auf den Maler.

Der Maler wiederum malte das Gemälde 2 noch einmal, nahm dabei geringfügige Änderungen gegenüber dem Bild 2 vor und stellte dieses nunmehr dritte Gemälde unter seinen Namen als Alleinurheber aus.

Vor Gericht stritt sich nun der Maler mit dem Nachlassverwalter des Installationskünstlers. Er wollte, dass er bei den Werken des verstorbenen Installationskünstlers als Miturheber genannt wird. Der Nachlassverwalter erhob daraufhin Widerklage mit dem Ziel, nunmehr dem Maler zu verbieten, sich als Alleinurheber des Gemäldes Nummer drei auszugeben.

Das Urteil kann man salomonisch nennen. Die Richter des Landgerichts München (Urteil vom 07.08.2023 - 42 O 7449/22) sahen einerseits die fotorealistischen Gemälde nicht lediglich eine genaue Vervielfältigung der Fotografie an, sondern sprachen ihnen die Eigenschaft eins eigenen Werks zu. Das hatte zur Folge, dass hier eine einheitliche Schöpfung i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG vom Installationskünstler und Maler vorläge. Anderseits, so urteilte das Landgericht, dürfe sich der Maler beim Gemälde Nr. 3 ebenfalls nicht als Alleinurheber ausgeben, sondern müsse immer den verstorbenen Installationskünstler als Co-Autor nennen. Und es fiel auch ein Wort zum Fotografen (der sich aus diesem Rechtsstreit anscheinend herausgehalten hatte), Dieser sei wiederum Urheber der Fotografie, mit der die inszenierte Gemäldeinstallation in einer Bar erstmals als Bild verewigt worden sei.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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