Fotorecht
Wenn auf Werbeaufnahmen ein Privatflugzeug im Bild zu sehen ist

Ein weiterer Beitrag zum Thema Fotorecht.
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Der Fall: Ein Automobilkonzern wollte für seine neuesten Fahrzeugmodelle werben. Die Werbestrategen des Automobilbauers fanden es da wohl eine besonders gute Idee, auf einem Flughafen eine Fahrveranstaltung für Journalisten durchzuführen. Natürlich war ein Fotograf dabei, der das Ganze fachgerecht ins Bild setzte. So gab es dann alsbald Bilder der neuestens Fahrzeugtypen des Herstellers im Internet zu finden – mit einem Learjet im Hintergrund.

Dies passte der Eigentümerin des so zufällig abgebildeten Privatfliegers nun aber ganz und gar nicht. Denn auf den veröffentlichten Fotografien war das auf dem Leitwerk des Flugzeugs aufgemalte vorgeschriebene Luftfahrkennzeichen zu sehen. Die Halterin des Luftgefährts meinte nun, weil man anhand dieses Kennzeichens per Internetrecherche ihre Identität ermitteln könne, würde der Automobilhersteller quasi mit den guten Namen des Flugzeughalters werben.

Es kam zu einem Rechtstreit, bei dem letztendlich die Klägerin verlor. Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz: „Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar“ (Urteil vom 16. Mai 2024 – I ZR 45/23 –).

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Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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