Presserecht: Wenn beim Swinger Club das Steuergeheimnis greift
Neben Hinweisen zum „Fotorecht“ berichte ich hier auf MyHeimat hin und wieder auch über interessante presserechtliche Entscheidungen.Selbst wer „nur“ als Bürgerreporter unterwegs ist, sollte zumindest in etwa den rechtlichen Rahmen kennen, in dem er sich bewegt. Schließlich ist die Bezeichnung „Journalist“ nicht gesetzlich geschützt und nicht nur angestellten Lohnschreibern bei Verlagshäusern oder Medienanstalten vorbehalten. Das würde letztendlich einen Eingriff in die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich verbriefte Pressefreiheit bedeuten.
Im vorliegenden Fall geht es um Auskunftsansprüche eines Journalisten gegenüber Behörden. Juristen sind sich weitgehend einig, dass die Pressefreiheit nicht nur ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat begründet, sondern auch die Möglichkeit zur Beschaffung von Informationen schützt. Und hierauf berief sich der Kläger im hier vorgestellten Verfahren.
Was war geschehen? Es war zu einem Großeinsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger Club gekommen. Darüber hatte unser Reporter auch für eine Zeitung berichtet. Aber er recherchierte weiter und wollte für einen neuen Artikel ein paar Fragen beantwortet haben. Auf den ersten Blick haben diese Fragen nicht viel damit zu tun, ob jemand, und wenn ja, wieviel Steuern zahlt oder nicht. Was er wissen wollte, war vielmehr:
1. Hat am Samstagabend, den 10. September 2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung D. im Swinger-Club "..." in W. stattgefunden?
2. Wie lange dauerte der Einsatz?
3. Wer war bei diesem Einsatz federführend und wer hat ihn veranlasst?
4. Wurde bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert?
5. Hat es Festnahmen gegeben oder wurden Haftbefehle erlassen?
Doch weil es eine Aktion der Steuerfahndung war, verweigerte die zuständige Behörde die gewünschten Auskünfte unter Verweis auf das in § 30 Abgabenordnung - abgekürzt AO - verbriefte Steuergeheimnis. „Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichen Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können“, wurde argumentiert. Zu Recht, wie nun in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied.
Die Vorschriften zum Steuergeheimnis würden auch die Pressefreiheit nicht verletzten, weil diese „im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ausreichend berücksichtigt werden kann.“ Die genannte Vorschrift zählt einige Ausnahmen vom Steuergeheimnis auf und gibt „namentlich“ Beispiele dafür. Daraus schlossen die Verwaltungsrichter, dass der Paragraph dem Steuergeheimnis „keinen generellen, unüberwindbaren Vorrang ein[räumt], sondern ... im zwingenden öffentlichen Interesse Ausnahmen vom Verbot der Offenbarung“ zulasse. Die Abgabenordnung ermögliche deshalb, so das Urteil, eine im Einzelfall verhältnismäßige Anwendung. Deshalb war nach Ansicht der Bundesverwaltungsrichter weder der § 30 AO an sich noch die Entscheidung der Behörde, keine Auskünfte zu geben, letztendlich zu beanstanden (Urteil vom 29.08.2019 – Az.: 7 C 33/17 -).
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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