Presserecht: Polizei muss Reportern die Staatsangehörigkeit eines Täters nennen
Am 20. September dieses Jahres krachte es am Aegidientorplatz in Hannover. Die Ursache des Unfalles: ein illegales Autorennen. Ein Journalist wollte darüber berichten und fragte die Polizei, welche Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter denn habe. Doch die Beamten der Polizeidirektion zeigten dem Reporter die kalte Schulter. Bei der Staatsangehörigkeit handele es sich um personenbezogen Daten, meinten sie, eine Auskunft gebe es daher aus Datenschutzgründen nicht. Zu Unrecht, wie jetzt die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover in einem Eilverfahren entschied. Denn die Richter sahen das Ganze anders. Aus § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes folge ein Auskunftsanspruch des Pressevertreters, heißt es ihrem Beschluss.
Der Journalist argumentierte vor Gericht, die Frage der Nationalität sei für seinen Bericht wichtig. Ihm sei als Gerichtsreporter in der Vergangenheit aufgefallen, dass an illegalen Straßenrennen oftmals junge Männer teilnähmen, die häufig einen Migrationshintergrund hätten. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf die Seite der Presse. Die vorliegend begehrte Auskunft hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des in Rede stehenden Unfallbeteiligten diene der Erfüllung einer „öffentlichen Aufgabe", welche konkret darin bestehe, sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publizistisch zu betätigen. Ein öffentliches Informationsinteresse sei hinsichtlich der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu bejahen, schrieben sie in ihrem Beschluss, und weiter: Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass der soziokulturelle Hintergrund im Hinblick auf die Feststellung etwaiger Häufungen in Rede stehender Verhaltensweisen bei bestimmten Tätergruppen von Bedeutung sein könne. Das private Interesse des Beschuldigten daran, dass seine Staatsangehörigkeit nicht offengelegt werde, überwiege nicht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
(VG Hannover, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 6 B 5352/20).
Möglicherweise ist aber das letzte Wort in diesem Fall noch nicht gesprochen. Denn die Polizeidirektion Hannover hat 14 Tage Zeit, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Hannover einzulegen.