Fotorecht
Keine Urheberrechtsverletzung - Wenn im Bild eine Fototapete zu sehen ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt einer Abmahnmasche einen Riegel vorgeschoben. Bislang lief jemand, der Fotos oder Videos von seiner Wohnung postete, Gefahr, wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt und zur Kasse gebeten zu werden. Und zwar dann, wenn im Hintergrund eine Fototapete zu sehen war. Das sei eine Urheberrechtsverletzung, argumentierten die Fotografen, dessen Bilder auf der Fototapete zu sehen waren. „Nein, das ist es nicht“, entschieden nun aber die obersten Zivilrichter in Karlsruhe.
Drei Fälle standen zur Entscheidung beim BGH an. So sollte jemand wegen unerlaubter Verwendung eines Fotos zahlen, der als Privatperson bei „facebook“ Bilder von seiner Wohnung im Internet gezeigt hatte. Bei den beiden anderen Verfahren ging es um gewerbliche Nutzungen. Ein Hotelier warb mit Bildern seiner Zimmer, auf denen Fototapeten zu sehen waren, ebenso eine Medienagentur. In allen diesen drei Fällen hatte bereits das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Dagegen gingen die Fotografen bzw. die Rechteinhaber der Bilder von den Fototapeten in die Revision und scheiterten vor dem BGH mit ihren Klagen auf Schadenersatz.
Im Urteil des Bundesgerichtshofes heißt es dazu: „Das Berufungsgericht ist in allen Verfahren in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen.“
Auch aus der fehlenden Namensnennung des Fotografen der Fototapete konnten die Kläger kein Kapital schlagen. Zwar heißt es in § 13 UrhG: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ Doch die Bundesrichter meinen, dass der Urheber der Fotos „im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat“.
BGB Urteile vom 11. September 2024 - I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23.
Das Landgericht Köln sah die Rechtslage in seinem Urteil vom 18.08.2022 - Az. 14 O 350/21 – noch etwas anders:
(vgl. den Beitrag zum Thema Fotorecht vom 25. Februar 2023).
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