Fotorecht: Zeitung pixelt ein Foto nicht und der Fotograf wird verurteilt
Das geht alle an, deren Bilder auch mal in einer Zeitung veröffentlicht werden: Wird durch den Abdruck das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten verletzt, ist nicht nur der zuständige Redakteur dran. Strafrechtlich belangt werden kann in einem solchen Fall auch der Fotograf selbst.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden: Ein Journalist oder Fotograf, der einer Zeitungsredaktion Fotos zum Zwecke der eventuellen Veröffentlichung anbietet, hat „im Hinblick auf die berechtigten Belange der Betroffenen grundsätzlich eine eigene Sorgfaltspflicht. Insoweit handelt es sich nicht um einen rein presseinternen, dem Begriff des Verbreitens im Sinne von § 22 KunstUrhG nicht unterfallenden Vorgang.“ Damit verwarf das OLG die Revision und bestätigte die strafrechtliche Verurteilung des angeklagten Pressefotografen (Beschluss vom 02. Juni 2017 – 1 RVs 93/17 –).
Der Fotograf war wegen des unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 Euro und damit insgesamt 3200 Euro verurteilt worden. Was war geschehen?
Der Angeklagte hatte sich selbst als Patient in einem Krankenhaus aufgehalten. Dabei bemerkte er einen anderen Patienten, der etwa 20 Minuten mit rund 40 weiteren Kranken ohne räumliche Abgrenzung auf die Behandlung wartete. Unser Fotoreporter schnappte dabei die Wortfetzen "Fieber", "Ebola" und "Kongo" auf und zog seine - letztendlich falschen - Schlüsse. Ungefragt fertigte er deshalb von dem anderen Patienten trotz dessen Protestes mit seinen Handy Fotos an. Selbst als ihm eine Ärztin sagte, dass sich der Verdacht auf eine Ebola-Erkrankung bei dem anderen Mann nicht bestätigt habe, weigerte er sich, diese Bilder zu löschen.
Der Angeklagte bot danach seine Handyfotos mehreren Zeitungen und Redaktionen an, die alle dankend ablehnten - bis auf eine große Boulevard-Zeitung. Sie veröffentlichte das Bild des anderen Patienten sowohl im Internet als auch in der bundesweiten Printausgabe unter der Überschrift "Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur". Online war der fotografierte Patient - sieht man davon ab, dass er einen Mundschutz trug - überhaupt nicht unkenntlich gemacht, in der gedruckten Zeitung war das Foto lediglich im Augen- und Stirnbereich verpixelt worden.
Die Strafgerichte sahen darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Abgebildeten und einen strafbaren Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Denn nach § 33 KunstUrhG macht sich strafbar, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG dürfen ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche - und vorliegend ausdrücklich verweigerte - Einwilligung des Betroffenen Bildnisse zwar aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet werden. Doch die Strafrichter sahen „auch in Ansehung eines auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG grundsätzlich bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum“ die Weitergabe des Fotos, das den anderen Patienten ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung zeigt, als eine „eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen an." Das Gericht: „In einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt, war er für jedermann zu erkennen und ohne weiteres zu identifizieren. Ein solches Vorgehen unterfällt nicht mehr dem Schutz der Pressefreiheit.“
Diese Argumentation hat zwar unser Fotograf letztendlich auch gar nicht in Zweifel gezogen, er hat lediglich darauf verwiesen, dass er nur sein Foto an die Zeitung verkauft habe und schließlich nicht selbst das Bild ohne vorherige Unkenntlichmachung veröffentlich habe. Doch damit konnte er sich vor dem OLG Köln nicht erfolgreich herausreden. Die Richter meinten, dem Angeklagten treffe „im Rahmen seiner Tätigkeit als externer Bild- und Schriftjournalist, was die rechtliche Zulässigkeit von Veröffentlichungen anbetrifft, grundsätzlich bereits bei der Weitergabe der Bilddatei eine eigene presserechtliche Prüfungspflicht.“
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Australien gibt es doch ? Dann muss auch Bielefeld existieren.