Bei geschützten Marken heißt es Vorsicht
Fotorecht: Wie leicht es zu einer Markenrechtsverletzung kommen kann
Das kann teuer werden: Wer Lizenzen für seine Fotos anbietet, die das Fahrzeugmodel V.T 1 (sog. VW Bulli) den VW-Käfer oder auch nur das VW-Logo im Kreis zeigen, und sei es kostenlos, könnte Probleme mit einem großen deutschen Autohersteller bekommen.
Der Fall: Auf einer Internetplattform wurden kostenlos Fotos zum Herunterladen angeboten, die dann auch kommerziell genutzt werden durften. In den allgemeinen Bedingungen und Hinweisen hieß es allerdings. „Beachte bitte, dass alle Inhalte auf P. zwar für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke frei verwendbar sind, dargestellte Elemente in den Inhalten, wie identifizierbare Personen, Logos und Marken, jedoch zusätzlichen Urheberrechten, Eigentumsrechten, Personenrechten, Markenrechten usw. unterliegen können. Die Zustimmung eines Dritten oder die Lizenz dieser Rechte können insbesondere für kommerzielle Anwendungen erforderlich sein. P. garantiert nicht, dass solche Zustimmungen oder Lizenzen eingeholt wurden, und lehnt ausdrücklich jegliche Haftung in dieser Hinsicht ab." Unter den vielen, vielen Bildern auf besagter Internetseite waren dabei auch Aufnahmen, die den VW-Bulli, den Käfer oder jedenfalls das Firmenlog im Kreis zeigten.
Der Automobilkonzern war der Ansicht, der Betreiber der Internetplattform hafte – trotz seiner Hinweise - für das Angebot kommerziell verwendbarer Lizenzen als Täter einer Markenverletzung. Und bekam mit seiner entsprechenden Klage vor dem Landgericht Berlin Recht. „Die Beklagte bietet Kennzeichnungsmittel im Sinne des Art. 10 UMV, auf denen die Marken der Klägerin angebracht sind, an und bringt sie in den Verkehr, heißt es in dem Urteil. Bei den Fahrzeugen VW Bulli und VW Käfer handele es sich um „weltweit bekannte Fahrzeuge, die sich durch ihre speziellen Gestaltungsmerkmale von den Fahrzeugen anderer Hersteller deutlich“ absetzte. Die Betreiber der Internetplattform lizenzierten Bilder würden damit Zeichen enthalten, die „jedenfalls den hier streitgegenständlichen Marken der Klägerin sehr ähnlich sind.“ Die Beklagte vergebe hieran Lizenzen, obwohl sie selber keine Markenrechte innehabe. Damit waren dann auch die Abmahnungen zu Recht erfolgt und der so Abgemahnte musste dem Konzern auch noch die Abmahnkosten bezahlen.
(LG Berlin, Urteil vom 15. November 2022 – 15 O 60/22 )
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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