Fotorecht: Wenn ein Fotograf seine Bildidee bei anderen wiederfindet
Wann darf ein Fotograf „abkupfern“ und wann könnte es deshalb Ärger geben? Im Rahmen der Serie zum Fotorecht war dies schon einmal Thema. Nun bin ich auf ein weiteres interessantes Urteil dazu gestoßen.
Ideen sind grundsätzlich erst einmal nicht urheberrechtlich geschützt. Lege ich mich zum Beispiel auf dem Bauch, um ein historisches Bauwerk aus der Froschperspektive zu fotografieren, dann kann ich es einem anderen Touristen - angeregt durch meine Aktion - nicht verwehren, dies ebenfalls zu tun und das Motiv aus der gleichen Perspektive aufzunehmen. Andererseits kann ich mich als Urheber natürlich dagegen wehren, wenn mein Werk vervielfältigt wird. Ahmt also ein anderer mein Bild 1 zu 1 nach, dann könnte dies bereits eine unzulässige Kopie meiner Arbeit darstellen. Man denke nur an einem Maler, der das Gemälde eines Konkurrenten haarklein nachmalt, dann aber seine Signatur darauf setzt und sich für dieses Werk feiern lässt. Der Maler, der das ursprüngliche Bild entworfen hat, dürfte zu recht ärgerlich werden. Das gleiche gilt für Fotografien, die nachgestellt werden. Wo aber die Grenze zwischen der Übernahme einer bloßen Idee und der Reproduktion eines früheren Werkes liegt, ist nicht so einfach zu sagen. Letztendlich dürfte dies von der Ansicht und Bewertung des angerufenen Richters abhängen.
Außer der Frage der unberechtigten Vervielfältigung des ganzen Werkes kann es auch geschehen, dass ein anderer nur Teile meines Werkes verwendet und sie in sein eignes neugeschaffenes Werk einbaut. Das erlaubt grundsätzlich § 24 Abs. 1 des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dort heißt es: „Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“ Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hatte sich mit so einem Fall zu beschäftigen (Urteil vom 3. Juni 2014 - Az.: 17 O 1775/13).
Warum ging es? Der Kläger, ein professioneller Fotograf, der sich unter anderem mit Modefotografie beschäftigte, fotografierte eine Fotostrecke. Doch lassen wir das Gericht selbst zu Wort kommen: „Zwei Lichtbilder dieser Fotostrecke zeigen ein Model in einem roten Kleid. Das Model befindet sich hinter einer durchsichtigen Folie, die das Model von Kniehöhe bis über den Kopf bedeckt und die mit schwarzem kreuzförmig angeordnetem Klebeband rechts und links an der Wand befestigt ist. Das Model steht mit dem Rücken zur Wand und die Hände berühren die Folie. Der Hintergrund, vor dem das Model steht, ist blau ausgeleuchtet und die Ränder der Fotografie verlaufen ins Dunkel.“ Die Beklagte hingegen veröffentlichte ein Musikvideo. Was den Fotografen erzürnte: Er meinte, eine Vielzahl der von ihm entworfenen wesentlichen Elemente der Fotostrecke seien in diesem Musikvideo nahezu identisch übernommen worden. Das Musikvideo zeige die hellblau beleuchtete Sängerin die ebenfalls hinter einer Klarsichtfolie positioniert sei und mit ihren Händen die Klarsichtfolie von sich wegdrücke. Die Folie sei mit schwarzem kreuzförmig positioniertem Klebeband an der Wand befestigt. Zwischen den roten Haaren der Künstlerin und dem blau und dunkel ausgeleuchteten Hintergrund werde ein starker farblicher Kontrast geschaffen. Nachdem Verhandlungen mit dem Musikverlag scheiterten, lief der Fotograf zum Gericht.
Unser Modefotograf verlor den Prozess vor dem Landgericht in Stuttgart. Zwar stellten die Richter fest, dass die Fotografien mit der Dame hinter der Folie urheberrechtlich geschützte Werke sind. Daran hatte wohl auch kein vernünftiger Zweifel bestanden, Was jedenfalls den Autor dieser Zeilen etwas verwundert, ist, dass in dem veröffentlichten Urteilstext nicht diskutiert wird, ob mit der Übernahme bestimmter Gestaltungselemente der Fotos in das Video überhaupt das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Fotografen an seinen Fotos verletzt hat, oder ob lediglich die Idee mit der Plastikfolie übernommen wurde. Das Landgericht indes wendet sich sogleich den schon genannten § 24 UrhG zu und streift die eben angesprochene Frage nur insoweit, als es festgestellt, dass Gestaltungselemente für sich allein nicht schutzfähig seien, sondern nur die sich aus der Gesamtheit ergebene künstlerische Aussage des Fotografen.
Die Richter des Landgerichts kommen dann hier zu dem Schluss, dass es sich bei dem Musikvideo um ein selbständiges neues Werk handelt, bei dem die schöpferische Eigentümlichkeit der Fotografien des Klägers gegenüber der Eigenart des Musikvideos verblasst und damit der Film nach § 24 Abs. 1 UrhG rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Das Urteil : „Maßgeblich hierfür sind insbesondere die unterschiedlichen künstlerischen Aussagen der Werke trotz der Übernahme einzelner Ideen und Gestaltungselementen, wie der Frau hinter der Plastikfolie, die mit schwarzem kreuzförmig angebrachtem Klebeband an der Wand befestigt ist, dem bläulichen Hintergrund und der Beleuchtung der Szenerie. Diese Gestaltungselemente sich jedoch allein für sich genommen nicht schutzfähig, sondern nur in ihrer schöpferischen Eigenart, also im Zusammenhang mit der damit zum Ausdruck kommenden künstlerischen Aussage. Danach steht bei den klägerischen Lichtbildern das Kleid des Models im Mittelpunkt und die Person des Models wird durch das Kleid, aber auch die anderen Gestaltungselemente, insbesondere die Folie bedrängt. Es geht also um eine Person, die durch Gegenstände/Sachen isoliert und bedrängt wird, wobei durch den Hintergrund und die Art der Beleuchtung eine ängstliche unheimliche Stimmung geschaffen wird. In dem Video geht es dagegen um eine agierende Person, die sich teilweise in Bedrängnis befindet, die Bedrängnis jedoch auch genießt und die Kräfteverhältnisse umzudrehen vermag. Hinzu kommt, dass das zentrale Gestaltungselement, das in beiden Werken zum Einsatz kommt, nämlich die Plastikfolie, die mit schwarzem kreuzförmig angebrachtem Klebeband an der Wand befestigt ist, in dem Musikvideo eine ambivalente Rolle spielt. Einerseits dient die Folie dazu, die Künstlerin zu bedrängen, andererseits ist sie das Mittel, um zu zeigen, dass die Künstlerin die Bedrängnis durch die Presse teilweise auch genießt. Diese ambivalente Aussage kommt der Folie in den klägerischen Lichtbildern nicht zu.“ Fazit: „Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen künstlerischen Aussagen der Werke treten die Ähnlichkeiten bei Betrachten des Videos in den Hintergrund.“
Wer sich weiter für das Thema Fotorecht interessiert: Unter folgenden Link gibt es eine Übersicht zu meinen bisherigen Beiträgen: