Fotorecht: Vorsicht beim Fotografieren fremder Gebäude - das Grundstück möglichst nicht betreten
Fremde Häuser und andere Gebäude dürfen nach deutschen Recht rechtmäßig auch ohne Erlaubnis des Eigentümers fotografiert und die Aufnahmen genutzt werden - grundsätzlich. Denn Voraussetzung ist dabei, dass der Fotograf die Bilder nicht von dem betreffenden Grundstück aus macht, sondern außerhalb steht. Das wurde im Rahmen der Serie „Fotorecht“ bereits dargestellt und dabei auch auf weitere Ausnahmen (Stichwort: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Hauseigentümers) von dem oben genannten Grundsatz eingegangen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt diese alte Rechtsprechung bestätigt und das Recht, etwas gegen Fotoaufnahmen haben zu dürfen, auch auf den Pächter eines Grundstücks ausgeweitet. Gestützt wurde das Ganze auf das aus dem Pachtvertrag abgeleiteten Hausrecht des Pächters oder Mieters. Der 16. Zivilsenat urteilte: „Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche Verwertung gestattet“ (Urteil vom 11. Februar 2019 – 16 U 205/17).
Was war geschehen? Jemand – nämlich der Beklagte – hatte (übrigens anfangs durchaus mit Zustimmung des Pächters) Innenaufnahmen eines Gebäudes gemacht, diese Fotos dann jedoch auch anderweitig veröffentlicht.
Das OLG räumte ein, dass das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt lässt und deshalb eigenlich weder in Eigentum noch Besitz eingreift. Das Urteil: „Dieser Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.“
Allerdings, so die Frankfurter Richter weiter, „hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet", nicht ohne weiters statthaft ist. "Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar.“
Dabei sieht der Bundesgerichtshof eine Eigentumsbeeinträchtigung schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft wird Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt nach Ansicht der Richter nämlich auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach herrschenden Rechtsprechung dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass die Fotos nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken in dieser Form aus angefertigt werden können . Folge: „Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung.“ Die Frankfurter Richter übertragen diese Rechtsprechung nun aufgrund des Hausrechtes auf den Besitzer der Immobilie, also den Pächter oder auch einen Mieter: „Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren.“
Da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Kläger als Pächter der weitere gewerblichen Nutzung der Aufnahmen mündlich zugestimmt hatten (Zeugenaussagen waren widersprüchlich oder zumindest nicht eindeutig), durften sie im Rahmen ihres Hausrechtes letztendlich die Veröffentlichung dem Beklagten untersagen.
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Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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