Fotorecht: Meine Fotos bei anderen im Internet - wann gibt es Geld?
Eigentlich ist die Serie zum Fotorecht auf myheimat ja abgeschlossen. Eigentlich … Doch hin und wieder stoße ich auf neue interessante Entscheidungen deutscher Gerichte, die uns Fotografen doch ein bisschen angehen. Diese Urteile und Beschlüsse möchte ich den myheimat-Usern nicht vorenthalten. Deshalb hier ein weiteres „Update“ zum Thema Fotorecht.
Wer seine Fotos im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, der darf sich nicht wundern, wenn diese Werke auch bei Bildersuchmaschinen auftauchen. Dies musste ein Fotograf schmerzlich erfahren, der die Betreiberin einer Internetsuchmaschine verklagt hatte. Im Internet aufgefundene Bilder wurden von der Beklagten kopiert, auf eigenen Servern abgelegt und mit Schlagworten indiziert. Bei Eingabe eines der gelisteten Schlagworte wurde dann das zugeordnete Bild angezeigt. Als der Fotograf seine eigenen Werke nach Eingabe der Suchworte auf der Suchmaschine wiedersah, lief er zum Gericht und verlangte Unterlassen und Schadenersatz. Doch das Landgericht (LG) Hamburg wies sein Begehren ab.
Warum? Der Fotograf hatte seine Bilder auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass Crawler oder Robots (so werden Programme genannt, die die das Internet automatisiert und in regelmäßigen Intervallen durchforsten - sogenanntes "crawling" - und die jeweiligen Seiteninhalte untersuchen) seine Seiten analysieren konnten. Das Landgericht meinte zwar, dass die Suchmaschine den Tatbestand des § 19a UrhG erfüllt habe, aber dies sei nicht unrechtmäßig geschehen, weil der Bildautor damit einverstanden gewesen sei. Dieses Einverständnis folgerten die Juristen daraus, dass der Kläger keine Schutzmaßnahmen gegen den Zugriff von „Robots“ installiert hatte, und das, obwohl er mit ihnen rechnen musste. Die Hamburger Richter in ihrem Leitsatz: „Eine Darstellung von urheberrechtlich geschützten Bildwerken durch den Betreiber einer Bildersuchmaschine auf mobilen Endgeräten ist grundsätzlich von einer schlichten Einwilligung gedeckt, wenn eine wesentlich geringere Bildauflösung bei der Darstellung verwendet wird und es sich dabei nicht um die optimale Auflösung handelt“ (LG Hamburg, 03. August 2016 – 308 O 96/13 –).
Geld gab es hingegen für einen Fotografen in einem Kölner Fall. Hier war dessen Foto ohne Erlaubnis in einem Internetauftritt der Beklagten verwendet worden. Die Besonderheit: das Gericht sprach dem Fotografen Schadenersatz zu, obwohl er das Bild an sich auch kostenlos lizensiert hätte. Gleichwohl dürft der Rechtsstreit für diesen Bildautor letztendlich teuer gekommen sein, denn seine astronomisch hohen Forderungen machten die Richter vom Landgericht Köln nicht mit.
Der Kläger hatte sein Bild im Internet kostenlos angeboten, jedoch unter der Bedingung der Nennung seines Namens. Der Beklagte verwendete nun das Bild, ohne dass der Name des Fotografen auftauchte (sogenante Creative Commons-Lizenz oder CC-Lizenz). Klar, dass der Bildautor da zu Recht sauer wurde. Als Lizenzschaden setzte der Kläger nun Lizenzgebühren in Höhe von 900,00 € an, wobei er diesen Betrag wegen des unterlassenen Quellenachweises verdoppelte. Statt 1.800 Euro billigte ihm das Landgericht Köln jedoch letztendlich nur 100 Euro zu.
Zunächst berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger das Lichtbild an die Beklagte eigentlich ja sogar kostenlos lizenziert hätte, wenn die Beklagte sich seinen Lizenz- Bedingungen unterworfen hätte, insbesondere also den Kläger genannt und auf sein Werk verlinkt hätte. Das Urteil: „Da dies auf der Grundlage des Vorbringens auch des Klägers mit dem streitgegenständlichen Lichtbild regelmäßig geschehen ist, ist diese ständige Lizenzierungspraxis diejenige, die auch vernünftige Vertragsparteien anstelle der Parteien des hiesigen Rechtsstreits angewandt hätten.“
Nun könnte jemand meinen, dass, wer Nutzungsrechte an seinen Bilden sowieso kostenlos weitergibt, könne ja eigentlich gar keinen Lizenzschaden erlitten haben. Das sahen die Kölner Richter anders. In der Entscheidung heiß es weiter: „Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Lizenzschaden wegen der unterlassenen Urheberbenennung völlig zu versagen wäre. Denn die Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen zugänglich machen des Lichtbildes und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an dem Lichtbild auf Kosten des Klägers etwas erlangt. Sie hat durch das Einstellen des Lichtbildes auf ihrer Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Kläger zustehenden Rechts zum öffentlichen zugänglich machen des Lichtbildes und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Lichtbild eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft." Die Kammer des Landgerichts schätzte die Lizenzgebühr auf 50 Euro und verdoppelte diesen Betrag als Schadenersatz wegen der fehlenden Urheberbenennung auf 100 Euro (LG Köln, Urteil vom 01. September 2016 – 14 O 307/15 –).
Doch Vorsicht. Es gibt in der Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Ansichten zum Thema Schadenersatz, wenn ein Fotograf seine Bilder grundsätzlich kostenlos zugänglich macht. So hat zwar auch das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16) wohl einen Verstoß gegen das Urheberrecht gesehen und festgehalten: „Wird die kostenlose Möglichkeit, ein Lichtbild öffentlich zu nutzen, von der Einhaltung bestimmter Voraussetzung abhängig gemacht und werden diese Bedingungen beim Einstellen des Lichtbildes auf einer Internetseite nicht eingehalten, so wird das Lichtbild ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht.“.
Von einem eingetretenen Schaden, der dem Fotografen durch diese Verletzung seines Urheberrechtes entstanden ist, wollte das Oberlandesgericht allerdings trotzdem nichts wissen. Denn es heißt in der Entscheidung weiter: „Der "objektive Wert" der Nutzung eines unter einer Lizenz sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos angebotenen geschützten Inhalts ist mit Null anzusetzen. Werden Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben und fehlt es an konkretem Vortrag, dass im fraglichen Zeitpunkt auch auf andere Weise lizenziert worden ist, so ist ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Urheber nicht ersichtlich.“ Und weiter: „Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.“
Wer mehr zum Thema Fotorecht auf myheimat lesen möchte, klicje diesen Link an:
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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