Fotorecht: Kunstfreiheit kontra Kindeswohl – das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Ende Januar eine Entscheidung getroffen, die auch für Fotografen interessant ist. Selbst wenn ein Kinderporträt mit Einwilligung der Eltern entstanden ist, können die Eltern dem Künstler unter Umständen die öffentliche Ausstellung seines Werkes untersagen. Zwar ging es in dem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats nicht um eine Fotografie, sondern um ein Gemälde. Aber ob gemalt oder fotografiert, die Rechtsfragen bleiben letztendlich dieselben.
Was war geschehen? Eine freischaffende Künstlerin malte ein Porträt eines noch minderjährigen Kindes, mit Einwilligung der Eltern und wohl auch mit vertraglichen Vereinbarungen für die spätere Verwendung durch die Malerin. Das Gemälde zeigt das Mädchen mit kurzen Haaren und einem Verband um den Arm. Drei Jahre später präsentierte die Malerin auch dieses Porträt im Rahmen einer Bilderausstellung mit dem Titel „Märchenbilder“. Zu dieser Ausstellung gab es einen Flyer, schließlich sollte die Bilderschau beworben werden. Die Verfasser jenes Flyers wünschten sich darin eine sachgerechte und sensible Auseinandersetzung mit den Werken und den darin aufgegriffenen Themen von Missbrauch, Gewalt, Verlassenheit und Sehnsucht. Und ein Journalist schriebt einen Artikel über die Ausstellung, führte unter anderem aus, Gegenstand der Ausstellung seien "16 Gemälde der Künstlerin W., die den Themen Missbrauch und Gewalt an Kindern gewidmet sind."
Wiederum ungefähr neun Monate später erklärten die Eltern der späteren Klägerin, "für die Zukunft jegliche Einwilligung, das Portrait ihrer minderjährigen Tochter, als 'Rapunzel' benannt, öffentlich auszustellen" zu verweigern. Es kam zu einem Prozess, Kind und Eltern verließen auch in zweiter Instanz den Gerichtssaal des Landgerichts Halle als Sieger. Danach musste die beklagte Malerin es „unterlassen, das streitgegenständliche Porträt im Original, als Kopie, Foto, Fotokopie oder in jeglicher anderen Form, jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, und es innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils von ihrer Homepage zu entfernen.“
Die Künstlerin gab aber nicht auf und rief das Bundesverfassungsgericht an. Die Verfassungsrichter stellten nun zwar fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang sei, dass der Kunstfreiheit Grenzen ziehen könne. Deutschlands oberste Richter: „Die Ausstellung des Porträtbildes einer Minderjährigen in einem Kontext mit Gewalt und Kindesmissbrauch beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person in derart schwerwiegender Weise, dass die Kunstfreiheit dahinter zurückzutreten hat. Wird - wie vorliegend - der Eindruck erweckt, die im Zeitpunkt der Ausstellung noch minderjährige Abgebildete sei selbst Opfer eines Kindesmissbrauchs geworden, bedarf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (des Kindes, Anm. d. Verf.) des besonderen Schutzes durch die Verfassung.“
Trotzdem errang die Malerin einen Teil-Erfolg in Karlsruhe. Denn beide Grundrechte – Kunstfreiheit hier, Persönlichkeitsrecht da – seien gegeneinander abzuwägen. Und diese Abwägung hat das Landgericht in den Augen der Verfassungswächter nicht richtig vorgenommen.
Einerseits ist es danach verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte zu der Ansicht kamen, die Art der Ausstellung durch die Malerin sei geeignet, die Klägerin in den Zusammenhang eines Kindesmissbrauchs zu rücken. Die Verbindung des ausgestellten Bildes, das die Klägerin mit einem Verband um einen Arm zeigte, mit dem Flyer zu der Ausstellung legt danach durchaus die Deutung nahe, das Mädchen sei selbst Opfer von Kindesmissbrauch geworden, zumal es mit einem Verband um den Arm dargestellt worden sei. „Dass es insoweit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin größeres Gewicht beigemessen hat als der Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,“ heißt es in dem Beschluss.
Aber Karlsruhe ging das umfassende Verbot der Veröffentlichung zu weit: „Durch die Verurteilung, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Porträt der Klägerin jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, wird die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise in ihrer Kunstfreiheit betroffen. Der Wirkbereich der Kunstfreiheit wird durch das Urteil massiv verkürzt. Wie das Landgericht selbst im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Beschwerdeführerin, einer freischaffenden Künstlerin, eine wirtschaftliche Verwertung des Gemäldes weitgehend verwehrt. Eine öffentliche Ausstellung des Bildes, auch wenn sie in einem völlig unverfänglichen Zusammenhang erfolgt, ist ihr in Zukunft nicht mehr möglich. Dieser Beschränkung der Kunstfreiheit ist das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüberzustellen. Während die Präsentation des Bildes im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung zu den Themen Gewalt und Missbrauch ihr Persönlichkeitsrecht wie ausgeführt massiv beeinträchtigt, gilt dies nicht gleichermaßen für Ausstellungen, die keinen derartigen Kontext zum Gegenstand haben und nach den konkreten Umständen keine Erinnerung an die vormalige Präsentation des Bildes im Missbrauchskontext wachrufen können. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Gemälde selbst in keiner Weise anstößig oder sonst negativ behaftet ist. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, dass die Klägerin mit der Anfertigung des Gemäldes einverstanden war und sich das Einverständnis ursprünglich auch auf eine öffentliche Ausstellung und den Verkauf des Bildes erstreckte. Solange eine öffentliche Präsentation nicht in dem hier streitgegenständlichen Kontext von Gewalt und Missbrauch erfolgt, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin lediglich geringfügig beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund erscheint das ohne jegliche Beschränkung ausgesprochene Verbot, das Porträt der Klägerin in der Öffentlichkeit auszustellen oder zu verbreiten, auf der Grundlage der bisherigen fachgerichtlichen Feststellungen als unverhältnismäßige Beschränkung der Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin.“
(BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2019 – 1 BvR 1738/16 -)
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Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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