Fotografie
Fotorecht: Haftung des Homepage-Betreibers für illegale Fotos
Die Sache ist kompliziert. Ein Foto, dass so nicht hätte veröffentlicht werden dürfen, taucht auf einer Internetseite auf. Eingestellt hat es aber jemand anderes, der dort Dienstleistungen anbietet, fotografiert noch ein anderer Dritter. Trotzdem kann möglicherweise der Homepagebetreiber haften, auch wenn er weder das Foto aufgenommen noch selbst eingestellt hat.
Seit der „Sanssouci“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist das Fotografieren von Gebäuden nicht mehr in jedem Fall „ohne Sorgen“. Denn im Gegensatz zur Vorinstanz sahen seinerzeit die Bundesrichter in Karlsruhe durch das Abbilden eines Gebäudes unter gewissen Umständen bereits eine Eigentumsverletzung. Wie allein durch das Registrieren des von einer Sache reflektierten Lichts damit in das Eigentum eingegriffen werden kann, bleibt ein physikalisches Geheimnis der Juristen. Schon früher hatte ich dieses Urteil kritisiert. Solange unsere obersten Bundesrichter aber ihre Rechtsprechung nicht ändern, müssen wir wohl oder übel diese Ansichten als gegeben hinnehmen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln, über das heute berichtet werden soll, stellt denn auch diese BGH-Entscheidung nicht in Frage. Zu klären war in der Entscheidung nur, ob auch der Betreiber eines Internetportals selbst haftet, wenn dort entsprechende Aufnahmen zu sehen sind.
Zur Erinnerung: Der BGH in Karlsruhe hatte entschieden, dass unautorisierte Aufnahmen einer Immobilie dann das Eigentum des Grundherrn verletzen, wenn der Fotograf dabei von öffentlichen Wegen abgewichen und das fremde Grundstück selbst für die Aufnahme betreten hatte. Da es im vorliegenden Fall um Innenaufnahmen einer Kirche ging, lag das Betreten des Gebäudes zwangsläufig auf der Hand. Wie hätte man sonst im Inneren Fotos machen können.
Der Beklagte vermittelte auf seinem Internetportal Dienstleistungen von Dritten. Ein solcher Dritter bot auf dieser Plattform gewerblich touristische Aktivitäten an und verwendete, um seine Leistungen besonders plastisch zu machen, auch Fotos aus dem Innenbereich jenes (wohl in ganz Deutschland bekannten) Gotteshauses.
Die Kirche ist für den allgemeinen Publikumsverkehr frei zugänglich und mangels entsprechender gegenteiliger Aushänge ging das Gericht auch von einer stillschweigenden Erlaubnis zum Fotografieren aus. Allerdings nur für private Zwecke. Dies folge daraus, „dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus einem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen.“
Nun verklagte der Eigentümer jenes Gotteshauses weder den Fotografen selbst, noch den Drittanbieter, sondern den Betreiber des Internetportals und gewann. Denn, so das Kölner Gericht: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betreiber eines Internetportals unmittelbarer Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn es sich bei der angegriffenen Veröffentlichung um eigene Informationen handelt, für die der Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Dazu gehören auch solche fremden Informationen, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht. Der Betreiber einer Internetseite macht sich Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten.“
(OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – 15 U 20/22 -)
👍 Nr. 1.