Fotorecht: Darf man Bilder „alter Meister“ einfach abfotografieren?

Darf ich alte Gemälde einfach abfotografieren? Das Amtsgericht Hamburg traf dazu eine wegweisende Entscheidung.
  • Darf ich alte Gemälde einfach abfotografieren? Das Amtsgericht Hamburg traf dazu eine wegweisende Entscheidung.
  • hochgeladen von Jens Schade

Im Hochsommer des vergangenen Jahres - es war Mitte Juli 2013 - wies die 32. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg die Berufung gegen ein Urteil des Hamburger Amtsgerichts zurück. Damit wurde eine für Fotografen wichtige Entscheidung rechtskräftig. Der Fall zeigt, ein Fotograf sollte sich nicht immer von einem Abmahnanwalt ins Bockshorn jagen lassen. Es kann auch lohnenswert sein, sich gegen eine Abmahnung zu wehren.

Hintergrund des Rechtstreites waren Fotos, die der Beklagte von Gemälden gemacht und diese Bilder dann verbreitet hatte. Aus meinen früheren Beiträgen zum Fotorecht, die sich mit Urheberrechtsfragen beschäftigten, wissen wir, dass man nicht einfach so fremde Werke vervielfältigen - dazu gehört auch das Abfotografieren - darf, wenn der Künstler etwas dagegen hat. Wir wissen aber auch, dass diese Rechte des Urhebers oder seiner Erben nicht ewig bestehen. 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers ist Schluss damit. Dann gelten seine Werke als „gemeinfrei“. Und genau um solche Repros „alter Meister“ ging es in dem Rechtsstreit. Einziger Schönheitsfehler: diese „alten Meister“ gehörten nicht dem Fotografen, sondern standen im Eigentum eines Dritten. Und dieser „Dritte“ hatte etwas dagegen, dass man seine Gemälde fotografierte und die Fotos dann auch noch im Internet veröffentlichte und gar verkauften wollte.

Dieser "Dritte" in unserer heutigen Geschichte war die in Fotografenkreisen nicht unbedingt besonders hoch geschätzte „Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten“. Die hatte seinerzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bereits das unrühmliche, sogenannte „Sanssouci“-Urteil erstritten. Die obersten Bundesrichter meinten 2010 urteilen zu müssen, dass ein Eigentümer sich gegen die Veröffentlichung von Fotos seines Grundstückes (insbesondere der darauf befindlichen Bauten) wehren darf, wenn sein Grundstück für diese Aufnahme betreten wird. Die Richter sahen in einem solchen Fall die angefertigten Bilder als Früchte des Grundstücks an, die grundsätzlich erst einmal dem Eigentümer zustehen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes wurde seither oft kritisiert. Denn die Karlsruher Richter verkannten darin das Verhältnis von Urheberrecht und Sacheigentum. Als Fotografen können wir nur hoffen, dass irgendwann einmal der BGH seine Rechtsansicht ändert. Zurück zu unseren Fall: Die Stiftung sah nun ihr Eigentumsrecht durch das Abfotografieren der ihr gehörenden Gemälde ebenfalls verletzt. Schließlich hingen die Bildchen in ihren vor bösen Fotografen dank dem BGH geschützten Schlössern an diversen Wänden. Auf der anderen Seite stand der Inhaber der Nutzungsrechte an den Repro-Fotos, die dieser im Internet veröffentlichte und dort auch kommerziell verwerten wollte. Der Fotograf bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte an den Repros gewann den Prozess.

In dem Rechtsstreit, den ursprünglich das Amtsgericht Hamburg zu entscheiden hatte, ging es nun zwar vordergründig nur um die Frage, wer wen Rechtsanwaltskosten wegen einer Abmahnung zu erstatten hat. Um diesen Streit entscheiden zu können, musste der Richter jedoch zuvor klären, inwieweit der Eigentümer von Gemälden das Fotografieren derselben überhaupt verbieten kann. Es ging also nicht um die fest mit dem Grundstück verbundenen Gebäude, die nach deutschem Sachenrecht damit als Grundstücksbestandteil gelten. Es ging um Gemälde, die in dem Schloss der Stiftung hingen, als bewegliche Sachen damit indes nicht zum Grundstück selbst gehören. Und dazu traf der Amtsrichter eine wegweisende Entscheidung (Urteil vom 30.08.2012, Az. 35a C 332/11), die in der Rechtsmittelinstanz vom Landgericht zu recht bestätigt wurde (Urteil vom 12.07.2013, Az. 332 S 76/12).

In meinen Artikeln zum Thema Fotografie und Eigentum hatte ich ja schon geschrieben, dass grundsätzlich ein Eigentümer uns Fotografen nicht verwehren kann, sein Eigentum zu fotografieren. Denn wir berühren mit einer Aufnahme ja in keinster Weise die Sachsubstanz des Eigentums, nutzen lediglich die vom Gegenstand zurückgeworfenen Lichtstrahlen, um chemische (Analogfilm) oder elektrische (Digitalfoto) Reaktionen auf unserem Aufnahme- und Speichermedium hervorzurufen. Diese Ansicht wird vom Amtsgericht Hamburg bestätigt.

„Das Fotografieren fremder Gemälde an sich lässt deren Sachsubstanz unberührt. Fotografieren von Sachen hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Gegenstand weiter nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz. Die Ablichtung eines Gegenstandes nutzt vielmehr allein den in der Sache verkörperten immateriellen Wert. Dieser Wert ist jedoch nicht dem Eigentümer zugewiesen, sondern dem Urheber Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht, kann dem Sacheigentümer insofern grundsätzlich nicht zustehen“, heißt es in dem Hamburger Urteil.

Mutig kritisiert der Amtsrichter aus Hamburg die Rechtsprechung des BGH, macht seine Entscheidung aber insoweit geschickt „rechtsmittelfest“ indem er sie letztendlich nicht auf seine (durchaus richtige) Kritik stützt. Die Klägerin habe, so das Gericht, keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass die betroffenen Gemälde wesentliche Bestandteile der Grundstücke gemäß § 94 BGB wären. Auf beweglichen Sachen aber könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstreckt werden. Das Amtsgericht Hamburg: „Das Grundstückseigentum der Klägerin umfasst nämlich gerade nicht das Recht, aus den auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen gemäß § 99 BGB Früchte zu ziehen. Die beweglichen Sachen sind vielmehr rechtlich selbstständig, sodass Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks sind, auf dem sich die beweglichen Sache - gerade - befinden, sondern Früchte der Sache selbst. Mit anderen Worten: die Verwertungsbefugnis liegt hier beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer. Dann aber fehlt die Grundvoraussetzung für die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass durch die Lage der zu fotografierenden Sache auf einem Grundstück die Verwertungsbefugnis des Grundstückseigentümers zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werden kann.“

Auch folgende Urteilspassage ist interessant: „Zwar kann der Grundstückseigentümer versuchen, über ein Betretungsverbot oder ein Fotografierverbot die Anfertigung von Fotografien beweglicher Sachen auf dem Grundstück zu verhindern, zumal er es im Falle gleichzeitigen Sacheigentums - wie gerade bereits angesprochen - in der Hand hat, die beweglichen Sachen auf dem Grundstück zu belassen. Er kann jedoch nicht mit dinglicher Wirkung die Verwertung von angefertigten Fotos verbieten.“

Doch Vorsicht! Dies ist nun kein Freibrief, um hemmungslos in Museen alte Meister abzufotografieren. In dem Rechtsstreit ging es ausschließlich um "dingliche" Rechte, also Ansprüche, die die Klägerin aus ihrem Eigentum herleitete. Wie schon das Amtsgericht aufgezeigt hat, könnte der Grundeigentümer - oder wer auch immer gerade das Hausrecht innehat - natürlich durch ein Fotografierverbot schon einmal die Aufnahmen von vornherein unterbinden und damit das ganze Problem von vornherein ausschalten. Und auch heimliche Aufnahmen sind nicht unbedingt der Ausweg. Zwar kann man - jedenfalls wer geschickt ist - dadurch verhindern, dass Beauftragte des Hausherrn gegen den Fotografen einschreiten, einen möglicherweise hinauswerfen. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts besagt aber nur, dass der Eigentümer der abfotografierten Gegenstände lediglich keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB hat. In der Regel schließt aber jeder, der ein Museum, ein Schloss, eine sonstige Ausstellung oder auch einen Zoo aufsucht, mit dem Inhaber dieser Einrichtung einen Besichtigungsvertrag. Und im „Kleingedruckten“ kann jedes Museum das Fotografieren an sich und die Verwertung etwaiger Fotos regeln. Mit dem Kauf der Eintrittskarte stimmt man dem in aller Regel ja auch zu. Und in einem solchen Fall kommt es auf das Abwehrrecht eines Grundeigentümers nach § 1004 BGB gar nicht mehr entscheidend an. Dann kann nämlich der Vertragspartner wegen Vertragsverletzung gegen den Fotografen vorgehen und möglicherweise auch Schadensersatz (wenn er denn einen Schaden belegen kann) aus dieser Vertragsverletzung fordern.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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