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Fotorecht: Auch Repros sind geschützt

  • Diesmalg geht es um Repros: Wenn wir ein Bild reproduzierten, also abfotografieren, sind dann unsere Bidler ebenfalls geschützt?
  • hochgeladen von Jens Schade

Ein Urteil, das - jedenfalls soweit es um das heutige Thema „Repros“ geht - wohl die ungeteilte Zustimmung von Fotografen findet. Nach einem Berliner Gericht hat nun auch das Landgericht (LG) Stuttgart bestätigt, dass Reproduktionen als solche ebenfalls Urheberrechtsschutz genießen (Urteil vom 27.09.2016 - Az. 17 O 690/15 -).

Der Beklagte in jenem Verfahren hatte Fotos von alten Gemälden ins Internet gestellt. Die Aufnahmen hatte er nicht selbst gemacht. Eine Erlaubnis für die Veröffentlichung im Internet lag weder vom Fotografen noch von dessen Auftraggeber vor. Nun könnte man argumentieren, dass die abgebildeten Kunstwerke selber gemeinfrei sind (die Künstler sind schon lange tot und ein etwaiges Urheberrecht ist längst erloschen), die Repro-Fotos aber schlicht nur die Gemälde wiedergeben, ohne dass es sich bei den Fotos selbst um ein geschütztes Werk handelt und diese Repros deshalb auch nicht weiter geschützt sind.

Die Stuttgarter Richter sehen dies - meiner Ansicht nach zu Recht - anders. Sie haben entschieden, dass unter den Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch die sog. Gegenstandsfotografie und Reproduktionsfotografie fällt, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung eines abfotografierten Objekts; im Fotografendeutsch kurz „Repro“ genannt.

Fertigt ein Fotograf beispielsweise von einem alten Foto oder einem Gemälde ein Repro an, so handelt es sich um eine eigene Leistung des Fotografen, mag sie (Repro-Fotografie ist nicht ohne!) auch nur in der sauberen handwerklichen Umsetzung der Aufgabe bestehen. Schon das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2016 (15 O 428/15) gesagt, dass einer professionellen und detailgenauen Reproduktion gemeinfreier Bilder für einen Museumskatalog der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG zu, weil der ausführende Fotograf hierbei das notwendige Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung aufbringen muss. Dieser Auffassung der Berliner Richter hat sich dann auch das Landgericht Stuttgart angeschlossen.

Fazit: Wer ein Repro-Foto eines anderen Fotografen nutzt (etwa auf seiner Homepage ungefragt ins Internet stellt), verletzt damit das Urheberrecht des Fotografen, mag das abgebildete Ursprungswerk auch gemeinfrei und nicht mehr urheberrechtlich geschützt sein. Scannt jemand allerdings ein Gemälde oder Grafik "nur" mit einem Scanner bloß ein, müsste man die Sache hinsichtlich der „Scans“ wohl anders sehen. Denn zum Einscannen bedarf es meiner Ansicht nach noch nicht einmal das von den Gerichten geforderte Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Doch die Stuttgarter Entscheidung kann nicht nur mit Jubel begrüßt werden. Als ich das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2016 las, habe ich mich auch darüber geärgert. Denn die Stuttgarter Richter haben nicht nur etwas über den Schutz von Repro-Fotos gesagt, sondern daneben noch eine höchst problematische - und wie ich meine, eigentlich sogar falsche - Entscheidung zu der Frage getroffen, wann ein Fotograf durch das Fotografieren und Veröffentlichen seiner Bilder in die Eigentumsrechte eines anderen eingreift. Davon soll demnächst in einem weiteren Beitrag zum Thema „Fotorecht“ die Rede sein.

Wer mehr zum Thema Fotorecht lesen möchte, klicke diesen Link an:
www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mittelfeld/ratgeber/fotorecht-auf-myheimat-eine-link-liste-d2679106.html

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