Medienrecht
Reporter müssen objektiv berichten können – Gericht hebt Zugangsbeschränkungen auf
Die Räumung des Aktivistencamps „Tümpeltown“ am Südschnellweg in der Döhrener Leineaue hat erste juristische Folgen. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat heute in einem Eilverfahren entschieden, dass die Polizei nicht so einfach Medienvertreter fernhalten dürfen. Weil sich ein Rundfunkjournalist an die Verwaltungsrichter um Hilfe gewandt hatte, prüften die Richter konkret eine Verletzung der Rundfunkfreiheit.
Die Polizei wollte bei der Räumung des Protestlagerns Journalisten den Zugang zum abgesperrten Gebiet nur in Begleitung, nur in Fahrzeugen der Polizei und nur zu festgelegten Zeiten ermöglichen. Grund: Gefahr für Leib und Leben durch die vorgesehenen Baumrodungen. Doch die Verwaltungsrichter meinte, das geht so nicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zum Schutz der Rundfunkfreiheit sei verletzt. Durch die Zugangsbeschränkungen sei es nicht gewährleistet, dass Medienvertreter allen relevanten Begegnungen von Sicherheitskräften und Aktivisten beiwohnen können, entschieden sie. „Angesichts des großen Interesses der Öffentlichkeit an der Besetzung und der Räumung sowie den möglichen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aktivisten kommt einer ungehinderten Berichterstattung auch wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion der Medien gegenüber staatlichem Handeln ein besonders hoher Stellenwert zu. Angesichts der Größe des genannten Gebietes rechtfertigen punktuelle, wenn auch mobile Gefahrenquellen nicht die Unterbindung des Zugangs zum gesamten Bereich“, so die Gründe des Eilbeschlusses zum Az. 6 B 201/24.
Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann die Polizeibehörde Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
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