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Ariane, natürlich ist es nicht erlaubt, mit einer Axt auf andere Verkehrsteilnehmer einzuschlagen! Aber was die Dashcam angeht so gilt dies:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15.05.2018 unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17, dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein kann.

Nach Meinung des BGH ist die Videoaufzeichnung trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar.

Diese Frage kann nicht ganz eindeutig beantwortet werden. Denn grundsätzlich haben die anderen Verkehrsteilnehmer das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten und zur informationellen Selbstbestimmung, im Falle eines Unfalles, einer Straftat, sieht man schon eher die Vorteile dieser Kamera. Das ist genauso Wischiwaschi, wie das Dieselfahrverbot!

-- bei uns ohne Regenbogen....

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