Nicht ungefährlich, die Sauberkeit!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer automatisierten Waschstraße darauf hinwirken muss, dass seinen Kunden keine Fehler unterlaufen. Deshalb muss er die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren. Eine Rund-um-Überwachung ist ihm allerdings nicht zuzumuten. Die Fahrzeuge wurden im verhandelten Fall während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit geringer Geschwindigkeit gezogen. Die linken Räder befinden sich dabei auf dem Band, die rechten laufen frei über den Boden. Während des Waschgangs betätigte der Vordermann eines BMW-Fahrers die Bremse seines Mercedes; der Grund dafür blieb sein Geheimnis. Der BMW wurde auf den Mercedes geschoben, ein hinter den beiden Fahrzeugen befindlicher Pkw beschädigte den BMW von hinten.

Der BMW-Fahrer hatte vom Betreiber der Waschstraße Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangt. Das Amtsgericht (AG) gab dem Kläger Recht, das Landgericht (LG) hatte das Urteil dann aber aufgehoben. Der BGH verwies die Sache nun zur erneuten Verhandlung zurück an das LG. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts seien technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich, so die Karlsruher Richter. Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, etwa einen Mitarbeiter oder den Einsatz von Überwachungskameras, ist wegen des technischen und personellen Aufwands dem Betreiber nicht zuzumuten, ergänzen ARAG Experten (BGH, Az.: VII ZR 251/17)

Ich fahre nur dann durch eine Waschanlage, wenn sie hauptsächlich von Außendienstlern mit ihren Firmenwagen frequentiert werden. Die kennen nur ein Gas-Pedal - gebremst wird nicht!

Bürgerreporter:in:

Thomas Ruszkowski aus Essen

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