Garantie und Gewährleistung: Sind eigentlich ein und dieselbe Sache?

Der Kunde ist bei allen Dienstleistern gerne König. | Foto: GTÜ / TRD mobil
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 (TRD/MID) Für manch einen Autokäufer ist die Neuwagengarantie ausschlaggebend bei der Fahrzeugwahl. Je nach Hersteller schützt sie wie ein Ruhekissen je nach Hersteller zwei bis sieben Jahre nach dem Kauf vor teuren Reparaturen. Stimmt das? Rund ein Drittel der Käufer hat laut Marktforschungsstudie Tacho-Trend schon einmal Ansprüche an den Hersteller gestellt. Und 98 Prozent von ihnen waren mit der Abwicklung der Garantiearbeiten auch zufrieden.

Eine Umfrage der Sachverständigenorganisation KÜS in Zusammenarbeit mit der Fachzeitschrift kfz-betrieb zeigte allerdings, dass viele Autofahrer in Sachen Garantie falsch informiert sind. Marion Nikolic, Rechtsexpertin beim Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, rückt einige Missverständnisse gerade. Wie preissensible Autofahrer trotz steigender Werkstattkosten effektiv sparen können

Weitverbreitet ist der Glaube, Garantie und Gewährleistung seien ein und dieselbe Sache. Dem sei ganz und gar nicht so, klärt die Expertin auf. „Bei der Garantie handelt es sich um ein freiwilliges Leistungsversprechen der Hersteller und Importeure. Sie allein entscheiden, ob, in welchem Umfang und Zeitraum sie für die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Produkte einstehen wollen. Die Gewährleistung, auch Sachmängelhaftung genannt, ist dagegen gesetzlich vorgeschrieben und gilt bei Neuwagen zwei Jahre. Hier haftet der Verkäufer für alle Sachmängel, die bei der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden oder zumindest angelegt waren.“

Auch für die Werkstattwahl während der Garantiezeit gelten bestimmte Regeln. Viele gehen davon aus, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Vertragswerkstätten reparieren dürfen. Hierzu Marion Nikolic: „Schon seit Jahren vertritt die EU-Kommission die Ansicht, dass Wartungs- und Inspektion auch von fabrikatsfremden Werkstätten durchgeführt werden dürfen, ohne dass sich dies nachteilig auf die Neuwagengarantie auswirkt.“ Allerdings gelten hierfür folgende Voraussetzungen: Die fabrikatsfremde Werkstatt richtet sich bei der Reparatur nach den Herstellervorgaben und die Wartungs- und Inspektionsleistungen werden sach- und fachgerecht durchgeführt. Die Arbeiten dürfen nicht Ursache für einen später auftretenden Schaden sein, der unter die Herstellergarantie fällt.

Ansprechpartner im Garantiefall seien dagegen ausschließlich die vom Hersteller autorisierten Markenwerkstätten. Außerdem müsse immer mit Originalteilen repariert werden, so die Rechtsexpertin. Der Hersteller könne die Werkstatt aber auch anweisen, zum Beispiel aufbereitete Teile zu verwenden. Entscheidend sei, dass mit den Teilen aufgetretene Mängel beseitigt werden können. Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen verändern das Einkaufsverhalten

Autofahrer glauben häufig, für Rostschäden müsse der Hersteller bezahlen – egal, wo sie auftreten. Hier schränkt die Rechtsexpertin ein: „Da wird’s kompliziert: Sofern der Hersteller über die Neuwagengarantie hinaus auch eine für Rost anbietet, ist diese regelmäßig auf Schäden infolge einer Durchrostung beschränkt. Das heißt: Nicht jeder äußerlich sichtbare und optisch störende Rostansatz wie Flugrost wird von der Garantie gedeckt. Außerdem muss die Gefahr einer bevorstehenden vollständigen Durchrostung oder für die Verkehrssicherheit bestehen.“

Lautet die Garantie-Bedingung „Durchrostung von innen nach außen“, müsse der Rostschaden darüber hinaus auf einer „inneren“ Ursache beruhen, das heißt auf einem unzureichenden Korrosionsschutz. Mechanische Beschädigungen des Lackes oder unsichtbare unbekannte Lackfehler seien davon ausgenommen.

Wie sieht es bei einem Neuwagenkauf über das Internet aus, kann es da Schwierigkeiten mit der Garantie geben? „Die freiwillige Herstellergarantie gilt unabhängig davon, wo der Neuwagen gekauft wurde. Das kann beim Händler vor Ort, über das Internet oder in einem EU-Mitgliedsstaat sein. Die vom Hersteller autorisierten Markenwerkstätten sind grundsätzlich vertraglich zur Erbringung der Garantieleistungen verpflichtet. Wird ein Neuwagen im EU-Ausland erworben, können Inhalt beziehungsweise Umfang der Garantie aber von denen eines in Deutschland ausgelieferten Fahrzeuges abweichen“, stellt Marion Nikolic klar.

Ein Irrglaube besteht auch bezüglich des Rückgaberechts des Kunden. Kann er den Wagen bei einem Garantiefall gegen ein anderes Neufahrzeug tauschen? „Leider nein“ sagt die Expertin. „Der Kunde hat lediglich einen Reparaturanspruch. Das Recht, vom Verkäufer eine Ersatzlieferung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, besteht nur im Rahmen der Sachmängelhaftung und auch nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.“

Kaufberatung von E-Autohändlern aus Testkundensicht noch negativ

Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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