Arbeitszeit: Wann beginnt sie und wann ist Schluss?

Wenn der Angestellte nach Ladenschluss noch die Kaffeemaschine säubern muss, zählt das zu seiner Arbeitszeit | Foto: .© Pexels / Pixabay.com / CC0 /TRD Wirtschaft
  • Wenn der Angestellte nach Ladenschluss noch die Kaffeemaschine säubern muss, zählt das zu seiner Arbeitszeit
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(TRD/WID) Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber herrschen manchmal sehr unterschiedliche Meinungen darüber, welche Tätigkeiten als Arbeitszeit gelten, und welche nicht. Das ist keine Ansichtssache, sondern rechtlich festgelegt. Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer klärt auf.

„Wenn zum Beispiel nach dem Kehraus in einer Kneipe die Stühle hochgestellt und die Kaffeemaschine gereinigt werden müssen, gehört das zur Arbeitszeit eindeutig dazu. Diese muss selbstverständlich entlohnt werden“, erklärt Klingelhöfer einen typischen Streitfall. Ähnliche Situationen liegen vor, wenn etwa ein Kunde erst nach Ladenschluss das Geschäft verlässt. Auch am Beginn des Tages startet die Arbeitszeit schon mit dem Hochfahren von Maschinen und Rechnern, diese gilt als „Rüstzeit“.

Wenn der Arbeitnehmer vorgeschriebene Kleidung tragen muss, gilt das Umziehen am Arbeitsplatz ebenfalls zur Arbeitszeit, wenn die Kleidung nicht mit nach Hause genommen werden darf. Anders sieht es bei der Dusche nach der Arbeit aus – diese ist Privatsache.

Unbezahlt ist in der Regel die Mittagspause, auf die Arbeitnehmer ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ein Anrecht haben. Ausnahmen können im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt werden. Während ein Besuch auf der Toilette in der Regel nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit gilt, sind die Regelungen zu Kaffee- oder Zigaretten-Pausen individuell geregelt. „Der Arbeitgeber darf diese durchaus ganz verbieten oder kann die Zahl der dafür erlaubten Pausen frei festlegen“, weiß der Rechtsexperte.

Geschäftliche Reisen zu Terminen oder Messen sind in der Regel nur dann als Arbeitszeit zu bewerten, wenn etwa ein Autofahrer zu seinem geschäftlichen Zielort fährt. Für den Beifahrer gilt das nicht, sofern er sich nicht primär mit Vorbereitungen zum jeweiligen Meeting beschäftigt. Das gilt so auch für Reisende, die per Bahn oder Flugzeug reisen. Wenn sie sich anderweitig beschäftigen, gilt die Reisezeit als freie Zeit. Klingelhöfer: „Wie es sich dann mit der Arbeitszeit, Überstunden und Spesen verhält, regeln die Arbeitgeber häufig in eigenen Vereinbarungen. Der Gesetzgeber hält sich da meist vornehm zurück.“

Die Wege zur Arbeit und zurück nach Hause sind nur dann eine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Angestellte regelmäßig zum Kunden fährt und gar keinen festen Arbeitsplatz hat, „wie etwa Außendienstmitarbeiter, Kraftfahrer oder Vertreter.“ Auch Bereitschaftsdienst muss vergütet werden, solange es sich nicht um sogenannte „Rufbereitschaft“ handelt. Hier reicht es für den Arbeitnehmer aus, telefonisch erreichbar zu sein.

Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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