Schußwaffe ohne Berechtigung, gilt als Kündigungsgrund für Mietwohnung
Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne die erforderliche Berechtigung (WBK) Waffenbesitzkarte oder Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigentümer die fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich dabei nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (65 S 54/18) hervor.
Der aktuelle Fall: Bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurden eine Pistole und ein Magazin mit Munition gefunden. Als der Eigentümer davon erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Mieter zur Wehr setzte. Zwei Instanzen der Rechtsprechung waren damit befasst.
Quelle: Youtube Tschechien: Zu den Waffen, Bürger
Das Urteil: Mit einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung habe das Aufbewahren einer Waffe nichts mehr zu tun, beschied eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Man dürfe nicht vergessen, dass von solch einer Pistole mit Munition eine erhebliche Gefahr ausgehe. Der Eigentümer dürfe dagegen vorgehen, selbst wenn er nicht konkret hinterfragt habe, ob und wie weit sich die anderen Hausbewohner daran stören.
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