Volksbegehren für Gute Schulen! Teil 3

Hinweise für das Sammeln von Unterschriften

Das Niedersächsische Volksabstimmungsgesetz enthält strenge Regeln für ein Volksbegehren. Werden sie nicht beachtet, sind die eingesammelten Unterschriften ungültig und können nicht zum Erfolg des Volksbegehrens beitragen.

Alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner müssen in Niedersachsen stimmberechtigt sein, sie müssen deshalb die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet und seit drei Monaten ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben.

Für jede Unterschrift müssen diese Voraussetzungen von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes bestätigt werden. Bitte beachten Sie deshalb:

• Nur lesbare und vollständige Eintragungen sind gültig. Bitte deshalb in Druckbuchstaben schreiben und den Namen wie im Personalausweis angeben. Eintragungen, die einen Vorbehalt beinhalten, sind ungültig.

• Nur Personen aus derselben Hauptwohnsitzgemeinde können auf einer Liste unterschreiben.
Alle anderen Eintragungen sind ungültig (Grund: Die Unterschriftenbögen verbleiben in der Gemeinde, in der sie eingereicht worden sind -die Unterschriften wohnortfremder Personen können deshalb nicht bestätigt werden und sind für das Volksbegehren verloren). Nehmen Sie deshalb einfach mehrere Listen mit; fragen Sie beim Sammeln von Unterschriften bitte immer erst nach dem Hauptwohnsitz – lassen Sie Unterstützer aus anderen Gemeinden auf einem neuen Bogen unterschreiben.

• Die gesammelten Unterschriften müssen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zur Bestätigung des Stimmrechts eingereicht werden, sonst sind sie unwirksam. Jeder oder jede kann unterschriebene Listen bei der Hauptwohnsitzgemeinde einreichen.

• Wenn Sie Unterschriften aus anderen Gemeinden gesammelt haben und selbst nicht zum Abgeben kommen, schicken Sie uns bitte die Listen an die Adresse: Volksbegehren für gute Schulen, Berliner Allee 18, 30175 Hannover. Wir reichen die Unterschriften dann gesammelt ein.

Was können Sie tun, wenn Sie auf einer Liste Unterschriften aus verschiedenen Gemeinden feststellen?
Mehrfach abgegebene Unterschriften führen nach dem Volksabstimmungsgesetz nicht zur Ungültigkeit, sondern zählen nur einfach (§ 18 Abs. 2 NVAbstG). Reichen Sie bitte deshalb den Bogen in der Gemeinde ein, in der die meisten Unterzeichner(innen) ihren Hauptwohnsitz haben, und schreiben Sie den Unterzeichner(innen) in den übrigen Gemeinden einen kurzen Brief, in dem Sie auf das Problem des Hauptwohnsitzes hinweisen, einen neuen Unterschriftenbogen sowie dieses Hinweisblatt beilegen und bitten, den neuen Bogen ausgefüllt in der dortigen Gemeinde abzugeben.
Ein Muster für einen derartigen Brief finden Sie auf unserer Internetseite:
www.volksbegehren-schulen.de

Vielen Dank und viel Erfolg!

Bürgerreporter:in:

Niklas Peisker aus Burgdorf

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