Amtliche Mitteilung
Informationen vom Ordnungsamt der Stadt Schwabmünchen
Das Ordnungsamt erhält sehr viele Anfragen zu verschiedenen Themen. Wir möchten deshalb im Folgenden die häufigsten Fragen zu aktuellen Themen klären:
Besonders wegen der Belästigung durch Bauarbeiten und laute Geräte gehen bei der Stadt Schwabmünchen immer wieder Beschwerden ein. Wegen des erfahrungsgemäß hohen Konfliktpotentials wurden Regelungen in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung festgesetzt. Demnach dürfen in besonders schutzbedürftigen Gebieten, wie etwa Wohngebieten, motorbetriebene Geräte, die einen gewissen Lärmpegel aufweisen, wie z. B. Rasenmäher, Vertikutierer, Schredder und Fräsen, nur an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden.
Für besonders laute Geräte wie z. B. Laubbläser gelten an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen. Genauere Informationen können beim Ordnungsamt der Stadt Schwabmünchen eingeholt werden.
In manchen Städten und Gemeinden gilt eine Mittagsruhe, in der ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verboten sind. Für die Stadt Schwabmünchen gibt es eine derartige Regelung nicht. Wir haben bisher davon abgesehen, eine solche bußgeldbewehrte Verordnung zu erlassen. Es ergeht aber die dringende Bitte, Haus- und Gartenarbeiten in der Zeit von 12 bis 14 Uhr zu vermeiden.
Die beste Lösung bei Konflikten wegen Lärmbelästigungen ist sicher die gegenseitige Rücksichtnahme und ein konstruktives Gespräch mit den Nachbarn.
Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Die Stadt Schwabmünchen ist sehr an einer Begrünung öffentlicher und privater Flächen interessiert, allerdings gehen immer wieder Mitteilungen ein, in denen darüber geklagt wird, dass tiefhängende Äste von Bäumen oder Zweige von Sträuchern und Hecken in den Gehweg bzw. die Fahrbahn hineinragen. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist dadurch gefährdet. Besonders davon betroffen sind Rollstuhlfahrer, Kinder und auch Personen die mit einem Kinderwagen unterwegs sind.
Die Haus- und Grundstücksbesitzer werden gebeten, der im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz enthaltenen Verpflichtung, überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstückgrenze zurückzuschneiden, nachzukommen.
Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m einzuhalten; über Geh- und Radwegen eine Höhe von 2,50 m. Außerdem wird darum gebeten darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht verdeckt und Sichtdreiecke im Bereich von Kreuzungen gewährleistet werden.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ein schonender Form- und Pflegeschnitt unter größter Rücksichtnahme auf evtl. brütende Vögel ist dagegen ganzjährig zugelassen. Bei der Planung eines Rückschnittes ist diese Vorschrift zu berücksichtigen. Bei einer behördlich angeordneten Maßnahme gilt dieses Verbot nicht.
Bei einem nicht erfolgten Rückschnitt der überstehenden Anpflanzungen kann die Stadt die Arbeiten auf Kosten des Verursachers veranlassen.
Schon bei der Planung eines Gartens sollte darauf geachtet werden, dass Bäume, Sträucher und Hecken nicht zu nahe an die Grundstückgrenze gepflanzt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt Schwabmünchen gerne zur Verfügung:
Stadt Schwabmünchen
Ordnungsamt
Fuggerstraße 50
86830 Schwabmünchen
rathaus@schwabmuenchen.de | Tel. 08232 9633-0 | Fax 08232 9633-23
myheimat-Team:Madlen Ellmenreich aus Augsburg |
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