Rechtsprechungsänderung
Keine Durchschnittssatzbesteuerung für gebrauchte Geräte
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung laut UStAE 24.2 Abs. 6 S. 3 bislang nicht, wenn beim Verkauf von gebrauchten landwirtschaftlichen Geräten, die zumindest zu 95 Prozent zur Erzielung von der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen eingesetzt wurden, ebenfalls die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet wird. Nachdem der BFH jedoch zwischenzeitlich entschieden hat, dass in solchen Fällen die Regelbesteuerung gilt, ist fraglich, ob und und wie lange die Verwaltung hieran noch festhalten wird.
Das Urteil betrifft eine GbR mit zwei Gesellschaftern die Ackerbau auf gepachteten Flächen betrieben und die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet hatte. Die GbR wurde aufgelöst, wobei die Wirtschaftsgüter per Realteilung auf die Gesellschafter übertragen wurden. Hierüber stellte die GbR Rechnungen, in denen 10,7 Prozent Umsatzsteuer für unter anderem Maschinen und Feldinventar ausgewiesen wurde. Das Finanzamt ging dagegen im Anschluss an eine Betriebsprüfung davon aus, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorgelegen habe, und forderte die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer von der GbR zurück. Der BFH folgte aus nachstehenden Gründen letztlich der Argumentation des Finanzamtes.
- Die GbR hatte trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung steuerrechtlich fortbestanden; sie war klagebefugt, solange Steueransprüche gegen sie geltend gemacht wurden.
- Zudem war die GbR als Ausstellerin der Rechnung und als Schuldnerin der Umsatzsteuer anzusehen. Ihre Steuerschuld entsprach dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag, auch wenn ein unzutreffender Betrag worden sei. Über die tatsächliche Steuerbelastung müsse im Berichtigungsverfahren entschieden werden.
- Der GbR stand im Rahmen der Realteilung kein Vorsteuerabzug in Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer zu, da insoweit kein Umsatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 UStG vorlag. Denn auf die Lieferung von Geräten, mit denen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze erzielt wurden, ist diese nicht anwendbar. Die dem entgegenstehende bisherige Rechtsprechung des BFH ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung zwischenzeitlich überholt.
- Schließlich handelt es sich bei der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Maschinen etc. um keine Vereinfachungsregelung, indem ein der Umsatzsteuer entsprechender Vorsteuerbetrag unterstellt wird. Vielmehr hat stattdessen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu erfolgen.
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(Text: Infobrief Scholl + Partner)
Bürgerreporter:in:Florian Handl aus Augsburg |
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