Mobile Test-/Info-Station: Für Messungen des Überholabstandes 🚘/🚲 mit dem OpenBikeSensor. Der ADFC Langenhagen unterstützt ...

Wichtiger Hinweis an Kfz-Insassen.

1,5 m Mindest(!)-Überholabstand 🚘/🚲!

Gemäß der StVO muss ein 🚘Kfz beim Überholen diese Abstände von 🚲Radfahrern halten:
- min. 1,5 m innerorts,
- min. 2,0 m außerorts.

Demnächst werden groß angelegte Messungen durchgeführt, um festzustellen, wie groß diese Abstände tatschlich sind. Für die Messungen werden Geräte des Typs "OpenBikeSensor" verwendet.

Bilder
Wetterfester Stand des ADFC Langenhagen für die Montage der OpenBikeSensor-Messgeräte an den Rädern der Messfahrenden, hier eingesetzt an der Leonore-Goldschmidt-Schule in Hannover-Mühlenberg.

Dank
Der ADFC Langenhagen bedankt sich - auch im Namen der Region Hannover - allen, die diese Montagen für die Messaktion unterstützen: In diesem Falle sind dieses die Fahrradwerkstatt der Leonore-Goldschmidt-Schule in Hannover-Mühlenberg sowie die Schule selber.

Unterstützung
Der ADFC Langenhagen unterstützt diese Messreihen u.a. durch:

  • Dauertest der Messgeräte vor dem eigentlichen Messeinsatz,
  • Terminverwaltung für die Montagetermine,
  • Montage der Messgeräte an den Rädern der Messfahrenden,
  • Einweisung der Messfahrenden eigener mit Erprobung,
  • Assistenz beim Erstellen von Karten aus den eigenen Daten,
  • ....

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Tipp

HIER, in unserem BLOG rund ums 🚲, da gibt's mehr Interessantes, Wissenswertes und Neues rund ums Rad. Und Überflüssiges natürlich auch ...

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2 Kommentare

Warum gilt das Abstand-halten von mind. 1,5 m innerorts nicht auch für die Radfahrer selbst???
Als Fußgänger wird man oftmals fast gestreift von überholenden Radfahrern und vor kurzem haben wir in der Nordstadt/Hannover einen Unfall diesbezüglich gesehen, als ein Rennradler so dicht an den am Straßenrand stehenden Autos in einer Nebenstraße vorbei peste, dass, als ein Autofahrer seine Tür öffnete, der Radler voll dagegen prallte und stürzte --- das Geschrei und Geschimpfe war dann, wie nicht anders gewöhnt, seitens des Radlers groß....
Hätte auch er den vorgeschriebenen Abstand gehalten, wäre das erst gar nicht passiert!!!

Die Schuldfrage beim unerlaubten, plötzlichen Türöffnen ist längst geklärt:
Es ist IMMER und NUR die Person, die die Tür aufmacht.

Tatbestand:
Fahrlässige Körperverletzung.

Denn ....
Die verbindliche Vorschrift sagt an alle Leute,
besonders an die Leute in Kfz, schon seit Jahren,
weil Fahrräder haben ja meistens keine Türen:
- - - -
"Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist."
- - - -

Wichtig sind darin diese Worte:
- MUSS sich verhalten,
- Gefährdung ... AUSGESCHLOSSEN.

§ 14 StVO, zum Nachlesen:
https://dejure.org/gesetze/StVO/14.html

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