Fahrradstraße: Alles geregelt
SO ist es.
Die Fahrradstraße: Immer die Ruhe
In der letzten Zeit gab es viel Aufregung um Fahrradstraßen: Die ADFC-Ortsgruppe Langenhagen trägt mit diesem Beitrag zur Versachlichung bei, indem sie einfach mal Hinweise und die Vorgaben aus zwei geltenden Vorschriften auflistet: DANACH ist alles gaaaanz einfach!
1. Hinweise zur Fahrradstraße
- Link zum aktuellen Text des bundesweiten ADFC von 2018
Dieser Text baut auf den beiden folgenden Vorschriften auf:
2. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen
Zeichen 244.1 (siehe Bild): Fahrradtsraße
Zeichen 244.2: Fahrradstraße Ende
Ge- oder Verbot
1.
Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
2.
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3.
Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001 In der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8)
Zu Zeichen 244.1 (siehe Bild) / 244.2: Beginn / Ende einer Fahrradstraße
I.
Fahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
II.
Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).
Zu § 31 Sport und Spiel
Zu Absatz 1
III.
Auf Fahrbahnen und Fahrradstraßen darf der Kraftfahrzeugverkehr nur gering sein (z. B. nur Anliegerverkehr). Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen.