Der Kückentod am Stückenfeldteich und einige Hundebesitzer

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Heute erlebt: Stückenfeldteich in Laatzen
Der im Bild befindliche Hundebesitzer nähert sich zwei Kindern, 2 und 3 Jahre alt. Die Hunde laufen auf die Kinder drauf zu. Der Vater, ich, nehme sofort beide auf dem Arm, werde angeschrien..was ..soll das meine Hunde sind gaaanz lieb! Dann werden die Hunde nicht zurückgepfiffen nein der Halter ergötzt sich an den Schreien der  Kinder und lacht! Schulterhöhe der Hunde ca. 40cm..der Kinder ebenso!
Dann fragt er was mein Problem ist..ich habe zwei Kinder auf dem Arm die Angst haben..er lacht wieder! 
Dann sage ich den § 4 auf. Den ich kenne...er bedroht mich und die Kinder!
Habe dann in der STADT Laatzen angerufen...leider eine ganz falsche Antwort bekommen! Schade das Herr Köhne seine Leute nicht richtig ausbildet!

Im Bild sind am Stückenfeldteich auch gaanz kleine Kücken zu sehen, die hatten die Hunde dann im Maul! Meine Kinder waren verstört! Ich war nicht in der Lage was zu erklären!

§ 4 Leinenpflicht
In Parkanlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und ähnlichen
Veranstaltungen mit Personenansammlungen sowie innerhalb eines Abstandes von
50 m zu Kindertagesstätten und Schulen sind Hunde an einer höchstens 2 m langen
Hundeleine zu führen.
§ § 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 a) seinen/ihren Hund in einer Wohnung/einem Haus/einem Zwinger/auf einem Grundstück nicht so unterbringt, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt in die Öffentlichkeit gelangen kann,
b) entgegen § 2 b) einen Hund führt, obwohl er/sie geistig und körperlich nicht in der
Lage ist, den Hund zu beherrschen,
c) entgegen § 2 b) den Hund von einer Person führen lässt, die geistig und körperlich nicht in der Lage ist, den Hund zu beherrschen,
d) entgegen § 2 c) nicht sicherstellt, dass der Hund Personen oder Tiere nicht gefährdet, anspringt oder anfällt,
e) entgegen § 2 d) nicht sicherstellt, dass sich der Hund in der Öffentlichkeit und bei
freiem Auslauf im Sicht- und Einwirkbereich der Hundeführerin/des Hundeführers
befindet und Kommandos befolgt oder angeleint ist,
f) entgegen § 3 S. 1 einen Hund auf einen Spielplatz, Spielpark, Schulhof oder das
Gelände einer Kindertagesstätte mitnimmt,
g) entgegen § 4 einen Hund in Parkanlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Aufzügen,
Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen mit Personenansammlungen sowie
innerhalb eines Abstandes von 50 m zu Kindertagesstätten und Schulen nicht an
einer höchstens 2 m langen Hundeleine führt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Region Hannover in Kraft und hat eine Gültigkeit von 20 Jahren. Die Verordnung über das
Halten von Hunden in der Stadt Laatzen vom 06.06.2002 tritt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.
Laatzen, den 20.12.2013
STADT LAATZEN

Bürgerreporter:in:

Fred Schmidt aus Laatzen

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