Bausparen, Teil 9 – Vertragsänderungen
Alle Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung der Bausparkasse. In einigen Fällen darf diese Zustimmung als sicher gelten, in anderen ist die Bausparkasse unbedingt vorher ausdrücklich zu fragen.
Vertragsänderungen können grundsätzlich nur bis zur Zuteilung durchgeführt werden.
Mögliche Vertragsänderungen sind:
Kündigung (Sonderfall, ohne Zustimmung der Bausparkasse)
Herabsetzen der Bausparsumme
Teilen eines Bausparvertrages
Zusammenlegen mehrerer Bausparverträge
Erhöhung der Bausparsumme
Verkauf
Tarifwechsel
Kündigung des Bausparvertrages.
Die Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer ist eigentlich keine Vertragsänderung. Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen, einer Zustimmung der Bausparkasse bedarf es nicht. Etwa noch nicht gezahlte Kosten (Abschlussgebühr, Kontoführungsgebühr) müssen trotzdem gezahlt werden – es sei denn, die Bausparkasse verzichtet aus Kulanz darauf.
Die Kündigung bedeutet immer, dass der Bausparer auf ein Bauspardarlehen verzichtet. Bereits gezahlte Abschlussgebühren werden nicht erstattet, es sei denn, die Bausparkasse tut es ganz oder teilweise freiwillig. Gewährte staatliche Vergünstigungen werden zurückgefordert. Das angesparte Guthaben wird nach den Vorschriften im Gesetz und den Bausparbedingungen zurückgezahlt, praktisch also nach einer bestimmten Wartezeit, nach dem nächsten Zuteilungsstichtag und möglicherweise auch nur in Raten.
Alles zusammen ist die Kündigung eines Bausparvertrages für den Bausparer meist eher ungünstig. Eine mögliche Alternative ist die Herabsetzung der Bausparsumme.
Kündigungen von Bausparverträgen verkürzen die Wartezeit der anderen Bausparer im Bausparerkollektiv! Eigentlich sollte daher die Bausparkasse Guthaben aus gekündigten Bausparverträgen bevorzugt und sofort auszahlen, das wäre werbewirksam.
Herabsetzung der Bausparsumme.
Die Herabsetzung erfordert die Zustimmung der Bausparkasse. Die herabgesetzte Bausparsumme muss auf glatte tausend lauten und darf die Mindestbausparsumme nicht unterschreiten. Teile der Abschlussgebühr werden nicht erstattet. Die Bewertungswerte für die Zuteilung werden neu berechnet. Und darin liegt der eigentliche Sinn einer Herabsetzung der Bausparsumme: man kann damit die Wartezeit bis zur Zuteilung deutlich abkürzen. Bei hinreichend langer zurückgelegter Sparzeit kann das dazu führen, dass der herabgesetzte Vertrag schneller zugeteilt und damit ausgezahlt wird, als es bei einer Kündigung der Fall wäre. Außerdem bleiben bei einer Herabsetzung der Bausparsumme alle gewährten staatlichen Vergünstigungen erhalten.
Teilung eines Bausparvertrages.
Die Teilung erfordert die Zustimmung der Bausparkasse. Der Bausparer kann (manchmal) bestimmen, in welchem Verhältnis das angesparte Bausparguthaben aufgeteilt werden soll. Durch eine schiefe Verteilung kann bei geschickter Wahl der Bausparsummen der eine Teil schneller zur Zuteilung gebracht werden. Darin liegt der eigentliche Sinn der Teilung eines Bausparvertrages. Die Bewertungszahl für die Zuteilung wird für die einzelnen Teile neu berechnet.
Zusammenlegung von Bausparverträgen.
Die Zusammenlegung erfordert die Zustimmung der Bausparkasse. Die neue Bausparsumme ist die Summe der bisherigen Einzelverträge. Die Ersparnis liegt in der jährlichen Kontoführungsgebühr. Die Bewertungszahl für die Zuteilung wird neu berechnet.
Erhöhung der Bausparsumme.
Die Erhöhung der Bausparsumme erfordert die Zustimmung der Bausparkasse. Für die Erhöhungsdifferenz muss die Abschlussgebühr gezahlt werden. Die Bewertungszahl für die Zuteilung wird neu berechnet.
Verkauf eines Bausparvertrages.
Der Verkauf erfordert die Zustimmung der Bausparkasse.
Der Verkauf eines Bausparvertrages ist der Wechsel in der Person des Bausparers. Ein Wechsel innerhalb der Familie – insbesondere in absteigender Linie – wird im allgemeinen genehmigt. Ein Verkauf an Fremde wird von der Bausparkasse nicht gern gesehen, denn der Verkäufer will ja offensichtlich kein Darlehen haben, wohl aber der Käufer. Diese andere – vermutete – Absicht ist für das Bausparkollektiv ungünstig, weil es die Wartezeiten verlängert.
Tarifwechsel.
Ein Tarifwechsel bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparbedingungen geben aber vor, ob ein Tarifwechsel überhaupt möglich ist, und wenn von welchem Tarif in welchen Tarif. Mit dem Tarifwechsel ändern sich die anderen wichtigen Kenndaten des Bausparvertrages, also insbesondere: Sparzinssatz, Darlehenszinssatz, Mindestsparguthaben, Bewertungszahl für die Zuteilung.
21.08.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen
Bürgerreporter:in:Hermann Müller aus Einbeck |
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