Kirche, Kinder, Missbrauch, Misshandlung; Teil 3: Missbrauch, Misshandlung
Was ist (Kinder-)Missbrauch? Was ist (Kinder-)Misshandlung? Da es hier wieder um das Strafrecht geht, sehen wir im Strafgesetzbuch (StGB) nach. Es ist unbedingt notwendig eine aktuelle Fassung zu haben und den Text genau selbst nachzulesen. Der Gesetzestext steht kostenlos zum Abruf bereit auf der Seite des Bundesjustizministeriums: www.bmj.de ’ Service ’ Bundesrecht im Internet ’ Gesetze im Internet ’ Gesetze / Verordnungen ’ S ’ StGB. Zugriffe auf die Seiten der Bundesregierung werden dort gespeichert, angeblich aus Sicherheitsgründen.
Die Zeichenfolge „mißhandlung“ findet man im StGB an zwei Stellen:
Im Paragraphen 213 beim minderschweren Totschlag.
Im Paragraphen 225 bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen. Strafbar ist die Tat wie der Versuch. Das Strafmaß geht bis zu zehn Jahren Haft.
Die Misshandlung ist ein Spezialfall im Abschnitt über Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, und damit eine Körperverletzung.
Die Zeichenfolge „missbrauch“ oder „mißbrauch“ findet sich im StGB recht häufig. Uns interessieren hier die 28 Paragraphen 174 bis 184g des 13. Abschnitts: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Hier sind besonders zu nennen:
Paragraph 174: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen mit den Altersgrenzen unter 16 und unter 18 Jahren und einem Strafmaß bis zu 5 Jahren.
Paragraph 176: Sexueller Missbrauch von Kindern mit der Altersgrenze unter 14 Jahren und einem Strafmaß bis 10 Jahren.
Paragraph 176a: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern mit einem Strafmaß bis 10 Jahren.
Paragraph 176b: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge mit dem Strafmaß lebenslänglich.
Paragraph 180: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger mit den Altersgrenzen unter 16 und unter 18 Jahren mit einem Strafmaß bis 5 Jahren.
Paragraph 182: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen mit der Altersgrenze unter 18 Jahren und einem Strafmaß bis 5 Jahren.
Paragraph 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz Kinderpornographischer Schriften mit einem Strafmaß bis 10 Jahren.
Paragraph 184c: Verbreitung, Erwerb und Besitz Jugendpornographischer Schriften mit einem Strafmaß bis 5 Jahren.
Die Verjährungsfristen sind im Paragraphen 78 geregelt:
Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren verjähren in 5 Jahren.
Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren verjähren in 10 Jahren.
Nach Paragraph 78b beginnt die Verjährungsfrist nicht bevor das Opfer das 18. Lebensjahr erreicht hat.
Noch einmal, es ist unbedingt erforderlich jeweils den genauen Wortlaut des Gesetzes anzusehen, hier konnten nur die wichtigsten Eckdaten genannt werden.
Aus den Angaben zum Strafmaß und den Verjährungsfristen erkennt man leicht, dass die meisten der in der Presse berichteten Misshandlungen und Missbräuche schon längst strafrechtlich verjährt sind und damit für die Strafjustiz nicht mehr greifbar sind.
Es fällt auf, mit welcher Liebe zum Detail der (anonyme) Gesetzgeber sich mit den Fragen rund um die Sexualität befasst hat – ein Porno- und Krimischreiber findet hier viele brauchbaren Anregungen.
15.04.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen
Bürgerreporter:in:Hermann Müller aus Einbeck |
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