EU-Menschenrechte – persönliche Erfahrung
Beschwerde beim Büro der Vereinten Nationen wegen der Verweigerung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierten Rechte
In diesem Beitrag werde ich den Text der Beschwerde veröffentlichen und die Anlagen in den folgenden Beiträgen erläutern. Ich habe die im Beschwerdeformular angegebenen Kontaktinformationen weggelassen.
II. Angaben zum betreffenden Staat
Name des betreffenden Staates und gegebenenfalls Name der für den/die mutmaßliche(n) Verstoß(e) verantwortlichen Behörden:
Serbien – staatliche Stellen, Gerichte und Beamte, Vertreter der Republik Serbien
Deutschland - Bundesbehörden, die über Asylanträge entscheiden, Gerichte
III. Sachverhalt der Beschwerde und Art des/der mutmaßlichen Verstoßes/Verstöße
Das Beschwerdeverfahren befasst sich mit konsistenten Mustern grober und zuverlässig nachgewiesener Verletzungen aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in jedem Teil der Welt und unter allen Umständen auftreten.
Bitte erläutern Sie in chronologischer Reihenfolge die Fakten und Umstände der mutmaßlichen Verstöße, einschließlich Daten, Orte und mutmaßliche Täter, und wie Sie der Meinung sind, dass die beschriebenen Fakten und Umstände Ihre Rechte oder die der betroffenen Person(en) verletzen.
Serbien
Aufgrund der folgenden Erklärung glaube ich, dass mir die Rechte aus den Artikeln 18, 23 und 25 der Verfassung der RS sowie die durch die Allgemeine Menschenrechtskonvention garantierten Rechte, nämlich Artikel 5, 6, verweigert wurden. 7, 8, 10, 23. Dass ich in den letzten 10 oder mehr Jahren Folter, erniedrigender Behandlung und Strafe ausgesetzt war. Dass dadurch meine Würde, mein Lebensfrieden, meine Gesundheit und meine Existenz bedroht sind. Dass ich aufgrund meiner Zugehörigkeit zur nationalen Minderheit der Roma von den staatlichen Behörden der Republik Serbien, Vertretern und Repräsentanten der Republik Serbien, Gerichten, Amtsträgern und Einzelpersonen diskriminiert, herabgesetzt, misshandelt, beleidigt und abgewertet werde.
Ich habe in der Verfassungsbeschwerde, die ich im Juni 2022 beim Verfassungsgericht in Belgrad eingereicht habe, eine ausführliche Erklärung verfasst. In diesem Zusammenhang liegen mir keine Informationen über die Maßnahmen des Verfassungsgerichts vor.
Anhang 01 Verfassungsbeschwerde ins Englische übersetzt in der Google-Übersetzer-Anwendung
Ich werde nur einige der Dokumente erwähnen, die ich der Verfassungsbeschwerde beigefügt habe.
Durch die Entscheidung der staatlichen Agentur für die friedliche Beilegung von Arbeitskonflikten, Schiedsrichter Kulić Živka aus Belgrad, Nr. 116-02-37/2016 vom 08.07.2016, wurde das Schiedsverfahren zwischen dem Kläger Jovanović Dragan aus Belgrad und seinem Arbeitgeber, dem Republik Serbien wurden einvernehmlich beendet, Innenministerium.
Anlage 02
Entscheidung über die einvernehmliche Beilegung des Arbeitskonflikts Nr. 116-02-37/2016 vom 8. Juli 2016, übersetzt ins Englische
Aus der Entscheidung geht hervor, dass das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Missbrauch am Arbeitsplatz durchgeführt wurde und dass das Verfahren auf Initiative des Antragstellers eingeleitet wurde, der Missbrauch am Arbeitsplatz angezeigt und Schutz verlangt hat.
Die Bedingungen, die dem Antragsteller gewährt werden sollten, stehen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 5, der alle Formen von Folter verbietet, und im Einklang mit nationalen Gesetzen und Vorschriften, die Folter, unmenschliche Behandlung und Strafe verbieten.
In diesem Jahr ist es sieben Jahre her, dass der Arbeitgeber, das Innenministerium der Republik Serbien, es versäumt hat, die Vereinbarung einzuhalten und dem Antragsteller sichere Arbeitsbedingungen zu bieten, unter denen er am Arbeitsplatz nicht misshandelt wird. Dem Ersten Grundgericht in Belgrad wurde ein Vorschlag zur Vollstreckung der Entscheidung über die einvernehmliche Beendigung des Schiedsverfahrens auf der Grundlage des Exekutivdokuments vorgelegt. Das erste Grundgericht nahm den Vollstreckungsvorschlag an und erließ am 17. Oktober 2019 einen Vollstreckungsbeschluss.
Anlage 03
Entscheidung über die Durchführung der Schiedsvereinbarung im Fall I 1240/2019. Vom 17.10. Im Jahr 2019 fand das Erste Grundgericht in Belgrad statt
Bis heute hat das erste Grundgericht die Schiedsvereinbarung nicht durchgesetzt.
Und auch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Einsatzentscheidung endete für den Kläger positiv, weil es nicht der Schiedsvereinbarung entspreche.
Anlage 04
Urteil des Verwaltungsgerichts in Belgrad im Fall U 7323/2019 vom 14. April 2022
Zu Beginn der vierten Seite des Urteils stellt das Gericht fest, dass die Klage die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertige, weil die erstinstanzliche Behörde nicht gemäß der Entscheidung über die einvernehmliche Beendigung des Schlichtungsverfahrens der republikanischen Behörde gehandelt habe zur friedlichen Beilegung von Arbeitskonflikten, was Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat. Die beklagte Behörde hat keine Maßnahmen ergriffen, um dem Gerichtsurteil nachzukommen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erging nach der Kündigung des Arbeitsvertrags des Klägers. Nach diesem Urteil sollte die Republik Serbien als Arbeitgeber des Antragstellers alle Entscheidungen gegen den Antragsteller aufheben, die für den Arbeitsplatz, an den er zugewiesen wurde, getroffen wurden, da die Entscheidung über die Zuweisung aufgehoben und eine neue getroffen werden sollte, die in Kraft treten würde gemäß der Schiedsvereinbarung. Aus diesen Gründen wird die Berufungsentscheidung über die Entsendung nicht aufgehoben, da in diesem Fall der Antragsteller wieder eingestellt und entschädigt werden sollte und die Schiedsvereinbarung durchgeführt werden sollte.
Aufgrund aller oben genannten und eingereichten Anlagen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm die durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe garantierten Rechte verweigert wurden.
Aus diesen Gründen entschloss sich der Antragsteller, sein Land zu verlassen, Schutz bei der Europäischen Union zu suchen und stellte in Deutschland einen Asylantrag.
Deutschland
Bei der Einreichung des Asylantrags legte der Antragsteller eine Verfassungsbeschwerde zur Begründung seines Schutzantrags bei. Eine Kopie der ursprünglichen Beschwerde wurde auf Serbisch eingereicht, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, wie man Dokumente in der Google-Übersetzer-Anwendung übersetzt. bis zum offiziellen Interview übersetzt. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023, bei der es sich um ein offizielles Gespräch handelte, erfuhr der Beschwerdeführer, dass die von ihm eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht übersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hat die Vorwürfe der Verfassungsbeschwerde mündlich dargelegt und die Entscheidung über die einvernehmliche Beendigung des Schiedsverfahrens aus dem Jahr 2016 sowie die Entscheidung über die Durchführung dieser Vereinbarung erläutert und dem Fall vorgelegt. (Anlagen 02 und 03 in den Akten des Asylantrags unter den Ordnungsnummern 142 und 151) Der Antragsteller hat sich außerdem auf die Herausgabe sämtlicher Anlagen der Verfassungsbeschwerde sowie der Pressemitteilung des Flüchtlingsbeirats NRW vom 04.06. vorbereitet /2023
Anlage 05
Pressemitteilung des Flüchtlingsrates NRW vom 6. April 2023
In der Bekanntmachung heißt es, dass Flüchtlinge aus dem Westbalkan-Gebiet zwangsläufig eine negative Antwort auf ihr Gesuch als offensichtlich unbegründet erhalten, woraufhin ihnen die sofortige Abschiebung in ihr Heimatland droht. Und tatsächlich erhält der Antragsteller genau eine solche Antwort auf den Asylantrag.
Anlage 06
Entscheidung über den Asylantrag vom 28.06.2023. Aktenzeichen 9871938-170
Ich reiche nur die ersten beiden Seiten von insgesamt 26 ein, da es mir nicht leicht fällt, alles zu übersetzen.
Diese Entscheidung verletzte die Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 3 der Konvention gegen Folter. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 2 und Artikel 7, sowie im Hinblick auf Diskriminierung aufgrund der territorialen Zugehörigkeit und des Status des Herkunftslandes. In der Entscheidung heißt es, dass der Beschwerdeführer für seine Rechte gekämpft habe, weil er mehr als zehn Jahre lang am Arbeitsplatz misshandelt worden sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, das Land zu verlassen, andernfalls werde er in sein Heimatland abgeschoben. Der Antragsteller hat sich Geld geliehen, um einen Anwalt zu bezahlen und Klage gegen eine rechtswidrige Entscheidung einzureichen, die die Rechte des Antragstellers verletzt.
Anlage 07
Beschwerde beim Verwaltungsgericht Adv. Büro Nogossek 12.07.2023.
Anlage 08
Antrag auf Aufschiebung der Abschiebung aufgrund der Klage von Adv. Büro Nogossek 12.07.2023.
Beide Rechtsbehelfe wurden vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Anlage 09
Antwort auf die Klage vom 8. August 2023. Verwaltungsgericht Aachen in der Sache 1K 1632/23.A
Anlage 10
Antwort auf den Antrag auf Aufschiebung der Abschiebung vom 13. Juli 2023
Gegen beide Entscheidungen legte der Kläger selbst Berufung ein, da er nicht in der Lage sei, einen Anwalt zu bezahlen.
Anlage 11
Berufung gegen den Bescheid vom 08.08.2023.
Anlage 12
Antrag auf Zulassung der Berufung und Berufung gegen die Entscheidung vom 13.07.2023.
Der Beschwerdeführer erhielt ein Schreiben des Oberverwaltungsgerichts, in dem ihm vorgeschlagen wurde, die Berufung zurückzuziehen, da diese zurückgewiesen wird. Der Antragsteller nahm den Vorschlag selbstverständlich nicht an, nutzte jedoch die Gelegenheit, die Berufung zu ergänzen.
Anlage 13
Antwort auf den Vorschlag von Richter Richter Dr. Jacob, die Berufung zurückzuziehen, da diese abgewiesen wird
Und dieses Mal wurde die Berufung abgelehnt.
Anlage 14
Ablehnung der Beschwerde am 22.08.2023. Richter am Obersten Gerichtshof Richter Dr. Jacob
Der Antragsteller erhielt vom Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der Vorlage, die durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen muss.
Anlage 15
Antrag auf Vereinbarung der Einreichung
Der Beschwerdeführer steht zu allen Behauptungen aus den von ihm in der Anlage vorgebrachten Ausführungen, denn es ist nur offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die ihm durch die Allgemeine Menschenrechtskonvention garantierten Rechte verweigert werden, und zwar durch die Artikel:
Artikel 2 und Artikel 7 – Diskriminierung aufgrund der territorialen Zugehörigkeit und des Herkunftslandstatus. Artikel 5 – Im Hinblick auf die Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für das Land, in dem die Misshandlungen und Folterungen gemeldet wurden. Und die Verschleierung von Beweisen, die bestätigen, dass er Missbrauch und Folter ausgesetzt war.
Artikel 8 – Verweigerung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Ablehnung von Rechtsbehelfen mit der Begründung, dass dieser nicht zulässig sei. Einen gesetzlichen Vertreter verlangen und die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers nicht anerkennen.
Artikel 10 – Entzug des Rechts, Beweise für Misshandlung und Folter vorzulegen, die den Asylantrag des Antragstellers rechtfertigen würden.
Artikel 14 – Verweigerung des Rechts auf Asyl und Schutz vor Verfolgung
Konvention gegen Folter
Artikel 2, Absatz 1 Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht ausweisen, deportieren oder an einen anderen Staat ausliefern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie dort der Gefahr von Folter ausgesetzt wäre.
Nach alledem ist nur klar, dass dem Antragsteller die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierten Rechte verweigert werden.
Aus diesen Gründen ersucht der Beschwerdeführer den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, in seinem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer den Genuss der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantierten Rechte zu ermöglichen, die ihm von der Republik Serbien und Deutschland zu Unrecht verweigert wurden.
IV. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
1- Von oder im Namen des/der mutmaßlichen Opfer(s) unternommene Schritte zur Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel–
Bitte machen Sie Angaben zu den eingeleiteten Verfahren, einschließlich der Einschaltung von Gerichten und anderen Behörden sowie nationalen Menschenrechtsinstitutionen, zu den erhobenen Ansprüchen, zu welchem Zeitpunkt und zu dem Ergebnis:
In Serbien,
Ich habe mich mehrmals an den Beauftragten für den Schutz der Gleichstellung gewandt, auch mehrmals an den Ombudsmann, mehrmals an das Zentrum für Minderheitenrechte, mehrmals an den Nationalrat der Roma-Nationalminderheit, an das Büro für Menschen- und Minderheitenrechte und an das House of Human Rechte und Demokratie und sogar der Minister für
Polizei selbst, Premierministerin Ana Brnabić und Präsident Aleksandar Vučić. Alles ohne Erfolg. Die meisten dieser Adressen und Antworten sind aufgeführt und der Verfassungsbeschwerde beigefügt, die ich als Anlage einreiche.
Ich beantragte Schutz bei der Europäischen Union und beantragte Asyl in Deutschland. Das Bundesorgan, das über den Asylantrag entschieden hat, stellte fest, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, und ordnete daher die sofortige Abschiebung in das Heimatland an. Die Bundesbehörde hat die Beweise und Gründe, aus denen ich um Schutz ersuchte, nicht berücksichtigt, sondern ihre Entscheidung auf die politische Position Deutschlands gestützt, dass Serbien ein sicheres Land ist.
2- Wenn die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft wurden, weil ihre Anwendung unwirksam wäre oder sich unangemessen verzögern würde, erläutern Sie bitte die Gründe im Detail:
In Serbien,
Ich habe mehr als 10 Jahre lang für meine Rechte gekämpft und war 14 Jahre lang Opfer von Missbrauch, unmenschlichem und unmenschlichem Verhalten und Behandlung. Es gelang mir, in einigen Gerichtsverfahren zu kämpfen, in denen das Urteil zu meinen Gunsten ausfiel, die Urteile jedoch von den staatlichen Behörden nicht respektiert wurden. Welche Rechtsbehelfe wären in diesem Fall wirksam? Alles ist in der Verfassungsbeschwerde erläutert, die ich als Anlage einreiche.
Deutschland
Gegen den negativen Asylbescheid und den Antrag auf Aufschiebung der Abschiebung wurde Klage eingereicht. Ich habe mir das Geld für den Anwalt geliehen. Alles wurde vom Gericht abgelehnt, also habe ich selbst Beschwerde eingereicht, weil ich nicht in der Lage bin, einen Anwalt zu bezahlen. Das Gericht erkennt meine Rechtsfähigkeit nicht an und verlangt von mir die Einstellung eines
Vertreter oder erkennt mein Recht auf Berufung nicht an.
Bürgerreporter:in:Dragan Jovanovic |
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