KTzG-Bericht: Absichtlich getäuscht (Uni irritiert) - Fall Tobias HUCH & Guttenberg
Karl-Theodor zu Guttenberg versucht eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse zu seiner Doktor-Arbeit zu verhindern. Doch die Uni Bayreuth gibt sich unbeirrt, dass das Thema öffentlich aufgearbeitet werden soll:
MEDIEN melden („Süddeutsche Zeitung“), dass Guttenberg bei seiner Doktorarbeit absichtlich abgeschrieben habe. Anders ließen sich die kopierten Passagen nicht erklären, so die SZ unter Berufung auf die Kommission der Universität Bayreuth; sie hat die Plagiatsvorwürfe untersucht. Die Kommission wolle den offiziellen Bericht Ende April fertig haben. Guttenberg hat nach Berichten mehrerer Zeitungen Vorbehalte gegen eine Veröffentlichung angemeldet. Guttenberg hatte gravierende Fehler in seiner Dissertation eingeräumt, eine bewusste Täuschung jedoch immer bestritten. (2) "Wir wollen eine klare Aussage zum wissenschaftlichen Fehlverhalten zu Guttenbergs treffen und das Thema öffentlich aufarbeiten", hatte Uni-Sprecher Frank gesagt. Ein Uni-Sprecher bestätigte am Samstag Medienberichte, dass Guttenbergs Anwälte in einem Brief gebeten hätten, den Untersuchungsbericht NICHT zu veröffentlichen.
Sie verwiesen darin auf die Persönlichkeits-Rechte ihres Mandanten. "Wir haben den Anwälten in einem Schreiben geantwortet“ - unser Interesse wurde „deutlich gemacht, die Öffentlichkeit informiert zu halten", betonte Schmälzle. Bei seinem Rücktritt hatte Guttenberg noch erklärt, er werde sich nun nach Ende seiner Ministertätigkeit an der Aufklärung der Vorwürfe gegen ihn beteiligen. http://de.wikipedia.org/wiki/Karl-Theodor_zu_Gutte...
Neues zum Fall Tobias HUCH & KTzG
Auf der NZZ- Medienseite wirft Tobias Feld einen näheren Blick auf den windigen FDP-Politiker Tobias HUCH (1), der bei Facebook mit undurchsichtigen Kampagnen Stimmung macht. Neue Zürcher Zeitung, 22.03.2011.
In der NZZ (auch Online) heißt es: „Freunde als Ware - Die Internet-Plattform Facebook als Tummelfeld für undurchsichtige Akteure“ Wir lesen:
ZITAT: vgl. a&s-p-Bilderstrecke:
(...)
Als schillernde Figur dahinter gilt der FDP-Politiker Tobias Huch. Sein Geld verdient er in der Erotik- und Musikbranche. Ein inniges Verhältnis pflegt er zur «Bild»-Zeitung. Beide Seiten versahen sich in der Vergangenheit mit Gefälligkeiten. Neuerdings tritt Huch auch als Politikberater in Erscheinung. Und er kümmert sich um eigene Belange.
(...)
Am Tag, als GUTTENBERG stürzte, hatte Huch einen rasanten Aufstieg in den Medien hinter sich. Der «Spiegel», die Deutsche Presseagentur oder das ZDF kürten ihn zum Vertreter eines Volkes, dem sein Liebling abhandengekommen war. Bald schwoll auch die nächste anonym lancierte Facebook-Gruppe «Wir wollen Guttenberg zurück» aus den Reihen der Jungen Liberalen zur Massenbewegung heran, zu deren Sprecher sich Huch machte. Mittlerweile nutzt Huch vor der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz diese Gruppe auch zu Wahlkampfzwecken.
(...)
(NZZ-ZITAT-Ende)
In einer Online Zeitung ereignete sich das Folgende:
Wer googelte, musste lesen:
„Seite nicht gefunden (ERROR 404)
Entschuldigung: Unser Server konnte die Seite nicht finden
Die von Ihnen angeforderte Seite konnte leider nicht gefunden werden. Sie haben versucht auf eine Seite zuzugreifen, die nicht vorhanden ist.“
Es ging um Folgendes: mir hielt HUCH indirekt vor:
§ 188
Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zum VORWURF der „üblen Nachrede (§ 186)“ & „Verleumdung (§ 187)“ meine ERKLÄRUNG: (1)
Mit dem vorliegenden Online-Artikel habe ich NICHT „wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist“. Die Aussagen im Text stützen sich – Zitate belegt - auf das ZDF – wikipedia .
Und „üble Nachrede (§ 186)“ & „Verleumdung (§ 187)“ zu begehen, liegt mir in meienm wissenschaftlich-journalistischen Tun völlig fern. Unwahre Tatsachen habe ICH mit dem Artikel NICHT behauptet oder verbreitet.
Herr Tobias HUCH konnte selbstverständlich eine begründete Gegendarstellung vorlegen, die in dem betreffenden Bericht von mir gerne integriert werden konnte. Herr TH hat seinen unberechtigten VORWURF übrigens NICHT begründet!
In der NZZ Online heißt es HAUTE: „Freunde als Ware - Die Internet-Plattform Facebook als Tummelfeld für undurchsichtige Akteure“ und zusätzlich bringt die NZZ eien Art Gegendarstellung des FDP-Mannes – siehe NZZ:
Ebenda: „Präzisierung - zz . Å Im Zusammenhang mit dem Artikel «Freunde als Ware» (NZZ vom 22. 3. 2011) legt Tobias Huch Wert auf die Feststellung, dass … „ (http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/medien/freund... )
Anmerkungen – Literatur/Links
(1)
Als Quellen des Artikels benutzte ich:
http://markuslanz.zdf.de/ZDFforum/ZDFde/inhalt/11/...
WIKIpedia - http://de.wikipedia.org/wiki/Tobias_Huch - klärt auf. Noch mehr aber Anna MAROHN am 3.3.2011 – in DIE ZEIT Nr. 10 (dazu online bereits 283 Kommentare):
http://www.zeit.de/2011/10/Guttenberg-Freundeskrei...
Im web siehe
http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/brd-tollh...
UND:
wernerhahn „BRD-Tollhaus: Tobias HUCH (FDP-Jung-„Rotlicht“) steuert PRO-KTzGuttenberg-Facebook-Kampagne!“ – ZEIT ONLINE: http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...
Siehe auch:
„Unternehmer Tobias Huch - Guttenberg gefällt ihm“ (taz)
280.000 Facebook-Nutzern gefällt die Initiative "Gegen die Jagd auf Karl-Theodor zu Guttenberg". Gegründet wurde die Gruppe von Tobias Huch. Wer ist dieser Mann? - Mehr in http://www.taz.de/1/netz/netzkultur/artikel/1/gutt...
(2) wernerhahn: DOKTOR-Schummelei: GOOGLE entdeckt GUTTENBERGs Plagiate. Blamage & Rücktritt …?
In http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/45... (47 Kommentare – 903 mal gelesen)
Causa KTzG: In der Guttenberg-Debatte hoffen viele Fans "Wiedergeburt" des EX….
Abgeschrieben (gemogelt und beschönigt) hat KT um des persönlichen Vorteils willen: Plagiat meint, dass von einem Autor das Werk eines anderen abgekupfert worden ist – um Verstöße gegen "übliche" Zitier-Regeln.
Im UrhG gibt es Bestimmungen zur öffentlichen Wiedergabe eines Werkes: zulässig ist es, die Quelle deutlich anzugeben (z.B. in Form eines Literaturverzeichnisses am Ende der Dissertation). Die Promotionsordnung verlangt, dass Zitate durch Hervorhebungen kenntlich gemacht werden sollen.
Guttenberg stand und steht im Licht der Öffentlichkeit - ist eine "öffenliche" Person, die z.B. nicht verhindern kann, wenn sein Foto, auch ein weniger schmeichelhaftes, veröffentlicht wird. Z.B. in der GZ – auch als Malerei.
Die Plagiatsvorwürfe sind publik gemacht worden, nachdem Bremen den Schwindel aufgedeckt hatte. Nun meint der CSU-Baron, seine Persönlichkeitsrechte schützen zu können. Zuvor hatte er es NICHT versucht, die unzähligen Berichte/Kommentare/Bilder in den Medien zu seinem Schwindel per Gerichtsbeschluss zu unterbinden.
Beunruhigend ist, wenn die Universität Bayreuth für die Veröffentlichung eines Gutachtens der Kommission - "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" -, das Einverständnis seiner Person benötigen sollte.
KTzG - der dabei Anspruch auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte geltend macht –könnte allenfalls FEHLER im Gutachten kritisieren: unwahre und ehrenrührige Behauptungen … Das Uni-MAULKORB-Verpassen spricht gegen KTzG ...
Artikel 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.