RÜCKBLICK: Frankfurter Buchmesse - zahlreiche Aussteller & Veranstaltungen. Thema FRIEDENSPREIS und GOOGLE
Die Frankfurter Buchmesse bedankt sich bei allen Ausstellern und Besuchern für 2009 und hofft auf ein Wiedersehen im nächsten Jahr: Die Buchmesse 2010 findet vom 6. bis 10. Oktober 2010 statt. Ehrengast wird - nach China 2009 - Argentinien sein. Fazit 2009: Fünf Messetage, rund 3.000 Veranstaltungen und mit 290.469 Besuchern das zweitbeste Besucher-Ergebnis in sechzig Jahren Buchmessen-Geschichte, 2,9 Prozent weniger als im vergangenen Rekord-Jahr.
Zu den 181.155 Fachbesuchern - 2,7 Prozent weniger als im Rekord-Vorjahr – gehörte auch ich: Als Verleger und Buch-Autor musste ich 36 Euro Eintritt für eine Tageskarte bezahlen; der Besuch am Do 15.10.09 bei bestem Wetter (vgl. Bilderserie) hatte sich aber gelohnt. Zur „Bilanz“ schreibt die Buchmesse in einer Pressemitteilung für Journalisten: „Viele Verleger haben diese Messe als die Beste seit Langem empfunden - die Gespräche waren intensiver denn je, die Atmosphäre konzentriert und ruhig.“ Diese Ansicht teile ich für mich persönlich, was auch meine Bildergalerie widerspiegeln soll.
2009 hatte die Buchmesse natürlich wieder eine Fülle an Neuerungen zu bieten, was von Ausstellern und Besuchern sehr gut angenommen wurde. Insgesamt waren die Fachprogramme auffällig gut besucht - „ein Beleg dafür, dass der Hunger nach Informationen und Austausch in Zeiten des Umbruchs enorm ist“, kommentierte Buchmesse-Direktor Juergen BOOS.
Als Publikumsmagnet erwiesen sich Autoren wie Frank SCHÄTZING u. a. mehr (vgl. Fotoserie mit "Stars"); aber auch die Gourmet Gallery (Halle 5.0 B 979) mit Starköchen wie Lichter, Lafer & Wiener waren mit bis zu 300 Zuschauern voll ausgebucht. Starköche interessieren mich indessen weder im Fernsehen (mit KERNER, LANZ & Co) noch auf der Messe.
Zahlreiche Aussteller und Veranstaltungen mit enormer Medien-Berichterstattung
Die Frankfurter Buchmesse ist mit mehr als 7.000 Ausstellern aus über 100 Ländern die größte Buchmesse der Welt. Mit www.buchmesse.de unterhält sie das weltweit meist genutzte Portal für die Verlagsbranche. Sie organisiert darüber hinaus die Beteiligung deutscher Verlage an mehr als 25 internationalen Buchmessen. Die Cape Town Book Fair in Südafrika sowie die Abu Dhabi International Book Fair sind Partnermessen. Die Frankfurter Buchmesse ist ein Tochterunternehmen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
Die Frankfurter Buchmesse ist der Treffpunkt für Autoren und Verleger, Buchhändler und Bibliothekare, Kunsthändler und Illustratoren, Agenten und Journalisten, Vertreter der Neuen Medien, aber auch der interessierten Leser. Gleichzeitig bietet die Buchmesse den weltweit größten Marktplatz für den Handel mit Rechten und Lizenzen in der Verlagsindustrie. Bei der Buchmesse geht es schon lange nicht mehr nur um das geschriebene Buch. Die elektronischen Medien sind längst etabliert.
FRIEDENSPREIS des Deutschen Buchhandels -
NICHT für GOOGLE (mein Vorschlag):
Jeder, der sich in der Literatur, Wissenschaft oder Kunst besonders für den Frieden engagiert hat, kann für den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels 2009 vorgeschlagen werden. Von der Möglichkeit, einen VORSCHLAG für 2009 einzureichen, machte ich Gebrauch:
Die Ausschreibung ist öffentlich, das heißt, dass jeder Kandidaten vorschlagen kann. Der Friedenspreis des Deutschen Buchhandels wurde 2009 zum 60. Mal vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels verliehen. Vorschläge wurden noch bis zum 2. März 2009 entgegengenommen.
MEIN VORSCHLAG:
Betreff: Vorschlag Friedenspreis 2009: GOOGLE
An den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Berliner Büro, Referat Friedenspreis, z. Hd. Martin Schult, Schiffbauerdamm 5, 10117 Berlin
Per E-Mail: m.schult@boev.de .
Sehr geehrter Herr Schult,
Wie ich dem Aufruf von 2007 (Pressemeldung in www.boersenverein.de) entnehme, Kandidaten für den Friedenspreis 2007 zu nennen, scheinen Sie der richtige Ansprechpartner des Börsenvereins zu sein, um Preisvorschläge für 2009 entgegen zu nehmen.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wird ja noch per Pressemeldung dazu aufrufen, Kandidaten für den Friedenspreis 2009 zu nennen. Gesucht wird eine Persönlichkeit oder auch Institution/Organisation, „die in hervorragendem Maße vornehmlich durch ihre Tätigkeit auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst zur Verwirklichung des Friedensgedanken beigetragen hat“, so das Statut der Stiftung Friedenspreises. Die Ausschreibung ist öffentlich, Vorschläge kann jeder einreichen. Hiermit reiche ich meinen Vorschlag bei Ihnen ein: GOOGLE sollte Friedenspreisträger werden. Die Vorschläge sollten schriftlich begründet sein, unter Angabe von Leistungen und Veröffentlichungen, die den Vorgeschlagenen als Kandidaten für den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels ausweisen. Dies ist schon durch mich öffentlich geschehen, wie sie es vielleicht schon wahrgenommen haben. Bitte Googeln Sie die Worte „Google“ und „Friedenspreis“ - so kommen Sie auf die Website, Patz Nr. 1:
1. OFFENER BRIEF zum FRIEDENSPREIS 2008 & 2009 des Deutschen ...
Hier soll aber der Vorschlag diskutiert werden, das heute milliardenschwere Mammut-Unternehmen GOOGLE (1998 gegründet) mit dem FRIEDENSPREIS auszuzeichnen: ...
kommentare.zeit.de/user/wernerhahn/.../07/.../offener-brief-zum-friedenspreis-2008-amp-2009-des-deutschen-buch... - 110k - Im Cache - Ähnliche Seiten
Sollten Sie der Meinung sein, ich müsse den begründeten Vorschlag doch bitte schriftlich bei Ihnen einreichen, so schreiben Sie mir.
Damit ich sicher sein kann, dass der Vorschlag von mir beim Börsenverein (Stiftungsrat) registriert worden ist, geben Sie mir bitte auf meine E-Mail eine Antwort.
Im Voraus besten Dank. Mit schönen Grüßen - gez.: Werner Hahn
Gladenbach den 15.09.2008.
Am 26-09-2008 antwortete mir Herr SCHULT:
(…)
Haben Sie für Ihren ungewöhnlichen Vorschlag, Google als Kandidaten für den Friedenspreis zu benennen, herzlichen Dank. Ich werde Ihren Offenen Brief dem Stiftungsrat vorlegen, wenn er im kommenden Jahr seine Beratungen aufnimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Martin Schult
Zum Friedenspreis des Deutschen Buchhandels 2008 formulierte ich im Online Magazin für den Deutschen Buchhandel kritisch in http://www.boersenblatt.net/210820/
3 Kommentar/e:
1. Werner Hahn 15.07.2008 08:53h www.art-and-science.de
Friedenspreis: KIEFER, SPIES, PICASSO und GOOGLE
Der Kunsthistoriker Werner SPIES kann sich in einer Lobrede auf den Preisträger KIEFER ergehen: am Sonntag, dem 19. Oktober 2008 in der Frankfurter Paulskirche. Die Verleihung findet – wie üblich - während der Frankfurter Buchmesse statt und wird live vom Ersten Deutschen Fernsehen (hr) übertragen. Der Preis wird traditionell zum Abschluss der Frankfurter Buchmesse verliehen. Am 02.07.08 veröffentlichte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. (Claudia Paul, Pressesprecherin) diese Mitteilung an die Presse, die auch von dpa weitergegeben worden ist. Sucht man nach der Verbreitung der Meldung über „Google News (Beta)“ Suchbegriffe - Kiefer Spies Friedenspreis - wird man auch auf einen ZEIT-Artikel hingewiesen: „OFFENER BRIEF zum FRIEDENSPREIS 2008 & 2009 des Deutschen …“ (3. Juli 2008). Dort wird die Kritik an der Preisvergabe 2008 des Börsenvereins durch Medien-Feuilletons dokumentiert. GOOGLE wird in DIE ZEIT als Preisträger für 2009 öffentlich vorgeschlagen und Begründungen (mit Kommentaren) werden gegeben: z. B. in „Ohne via Google geht nichts – mit Google für viele alles“. Als „Kopf der Woche“ und „Homme de Lettres“ wurde der „Kunstfreund“ und Laudatio-Mann SPIES im Börsenblatt Heft 27 (S. 5) vorgestellt. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Werner SPIES erhielt in der Pressemitteilung des Börsenvereins über SPIES als Laudator des designierten KIEFER quasi selbst eine „Laudatio“ (40 Zeilen mit Foto). Werner SPIES (71) – ein enger Freund KIEFERs - gehört auch dem neunköpfigen Stiftungsrat des Börsenvereins an, der den Träger des Friedenspreises ausgewählt hat. Als einziger Kunst-Experte im Gremium hatte SPIES seinen Freund vorgeschlagen. Die Ehrung KIEFERs sorgt für viel Wirbel in den Medien: Der designierte Maler KIEFER wird von vielen nicht als Friedensstifter gesehen und die Begründungen des Stiftungsrates zur Auszeichnung werden heftig kritisiert. In der Homepage des Börsenvereins werden die Verdienste des Lobrede-Autors ausführlich dargestellt, so dass man auf die Idee kommen könnte, dass eigentlich doch Werner SPIES den Friedenspreis erhalten sollte. Einem breiten Publikum wurde SPIES (so ist ebenda zu lesen) als „Verfasser zahlreicher Künstler-Monografien und Ausstellungen bekannt. Seine Publikationen fanden weltweite Verbreitung“. Die deutsche Akademie für Sprache und Dichtung verlieh Werner SPIES (ein erfolgreicher Mann des Wortes) 1979 den Johann-Heinrich-Merck-Preis für literarische Kritik und Essay. Für sein "Wirken als Mittler der Kultur zwischen Frankreich und Deutschland" hat der Kunstwissenschaftler den Elsie-Kühn-Leitz-Preis und die Goethe-Medaille erhalten.
Frage: Warum schlug SPIES eigentlich nicht Pablo PICASSO für den Friedenspreis vor (SPIES war mit ihm befreundet) - Man hätte eher PICASSO posthum für GUERNICA ehren können!? Das „Guernica“-Bild (1937: 3,5x7,8m) ist ein weltbekannter Beitrag zum Frieden; PICASSO ein kompetenter Zeuge des Friedens! Das Anti-Kriegs-Bild „Guernica" gehört zu den beeindruckendsten Gemälden Picassos. Auch PICASSOs „Krieg und Frieden" (1952), „Massaker in Korea" (1951) und „Das Leichenhaus" (1944/1948) wären in diesem Zusammenhang zu nennen.
2. Werner Hahn 08.09.2008 10:28h www.art-and-science.de
10 Jahre GOOGLE: Gratulation – Friedenspreis 2009?
Ohne die führende Suchmaschine GOOGLE ist das Internet - 10 Jahre nach dem 7. September 1998 - nicht mehr vorstellbar. GOOGLE klärte die Frage von Bedeutung, wie man in einem Daten-Wirrwarr wie dem www relevante Informationen findet. Die Firmengründer des IT-Weltkonzerns - L. E. Page & S. M. Brin - meisterten die komplexe Aufgabe: Je öfter auf eine Website durch Verlinkung hingewiesen wird, desto wichtiger muss sie sein. GOOGLE sei „die revolutionärste Erfindung seit Gutenbergs Buchdruck“. Die Suchmaschine habe in nur 10 Jahren „den Zugang zu den Informationen der Welt verändert“, liest man (richtig) zum Jubiläum. Ihr weitgestecktes Ziel: die Informationen der Welt zu organisieren und allgemein zugänglich zu machen, haben die GOOGLE-Macher erreicht. Heute gilt für viele www-Nutzer: Was durch GOOGLE nicht gefunden wird, existiert nicht. Nicht allein wegen der potentiell unendlichen Möglichkeiten der Informationsrecherchen habe ich GOOGLE für die Friedenspreis-Verleihung 2009 (Buchhandel, Börsenverein) vorgeschlagen und einleuchtende, gewichtige Gründe hierzu ins www gestellt. Einfach GOOGELN: Suchanfrage mit „GOOGLE“ und „Friedenspreis“! Siehe hierbei Platz Nr. 1! FRIEDENSPREIS-Vorschlag (Offener Brief) kommentieren.: DIE ZEIT Community.
3. Werner Hahn 22.10.2008 02:40h www.art-and-science.de
Ungereimtheiten in der Paulskirche: Spies und Kiefer – Beuys - Richter
Der Juror & Laudator Prof. Dr. Werner Spies sagte der Pauskirche am 19.10. zur Revolte von Kiefer & Co.: „Den Aufruhr, den diese Werke damals hervorbrachten, war unerhört. Sie beleidigten Geschmack und Anstand. In gewissem Sinne setzten Beuys, Kiefer, Baselitz, Immendorff, Richter oder Lüpertz bei dieser unterbrochenen Tradition kritischer und schmerzender Bilder ein." Es handelt sich bei den neben Kiefer genannten Namen hier um die Stars der heute in der Szene etablierten Kunst-Markt-Künstler und „Staatskünstler“ der BRD, für deren Werke heute von Reichen Millionen bezahlt werden.
Merkwürdig ist, dass einerseits mit diesem Laudatio-Statement dem schamanisch-depressiven Mythensucher Beuys die Friedenspreis-Rede (posthum) ebenso galt. Das Bewusstseins-Bringen á la Beuys mit dem „erweiterten Kunstbegriff“ erkannten viele als nicht „korrekt“: Nicht-jeder-Mensch-ist-ein-Künstler. Beuys’ Gesellschaftsbild wurde von Unabhängigen in der Kunstszene durchschaut, durfte aber auf jeder documenta gepredigt werden. Beuys’ Werk war als „Anti-&-Nicht-Kunst“ musealisierbar und vermarktbar. Ob Meme seiner magisch-mythischen „Kunst“-Welt kulturelle Evolution (Erkenntnis) positiv förder(te)n, ist die große Frage!
Andererseits erwähnt der Juror & Laudator Spies auch den führenden Maler-„Star“ Gerhard Richter, der früher auch ein unkritisches Hitler-Bild gemalt, analog Kiefers „Besetzungen“. Fakt ist, dass Richter aber heute gerne und oft ungegenständich-unfigürlich malt; siehe z. Zt. die GR-Ausstellung in Köln: „Abstrakte Bilder". Museum Ludwig, Köln. Eine extreme Gegenposition zu der durch Spies laut SZ „hingerichteten“ klassischen abstrakten Moderne - damit aber auch der Postmoderne-Abstraktion! - ist Spies’ Kunst-Auffassung mit zweckbestimmter, politisch-agitatorischer Zielrichtung (Beuys & Co). Richters abstrakte „Kunst nur für die Kunst“ hat Spies damit ebenso heruntergestuft, verteufelt. War sich der Kunsthistoriker (Freund der „Ideologie des Surrealismus“; Spies) dessen bewusst?
Gegen das „L’art pour l’art“ – eine „Kunst um der Kunst willen“ (lat. Ars gratia artis) – kann man viel einwenden: besonders wenn man damit abwertend eine „Kunst für die Kunst“ meint, wobei allein die Priorität der künstlerischen Form und der ästhetischen Gestaltung im Vordergrund stehen; ohne Hintergedanken an Semantik (Nutzen, Sinn etc.). Der Mythomane und Beuysschüler Kiefer belegte auch mit seiner Rede in der Paulskirche wiederum, dass er DER Mann der zeitgenössischen „L’art pour le mythe & la mystique“ ist. Vertreter einer ideologie-beladenen „Kunst für Mythos & Mystik“. Dem überholten Dogma von der Selbstzweckhaftigkeit der Kunst (L'Art-pour-l'art- Standpunkt) und der Mythos & Mystik-Kunst stelle ich das ästhetische Postulat einer L'Art-pour-la-science (Erkenntniskunst) entgegen. Mehr Kritik & Analyse zu den Paulskirche-Reden siehe in ZEIT ONLINE „Community“ vom 20.10.: „FRIEDENs-Preis an Kiefer: Tag der Wahrheit und/oder Tag des UN-FRIEDENs?“
Warum GOOGLE nicht Friedenspreisträger wurde - eine Spekulation:
Der Stiftungsrat des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels hat den italienischen Schriftsteller Claudio MAGRIS zum diesjährigen Träger des Friedenspreises gewählt. Die Verleihung fand während der Frankfurter Buchmesse am Sonntag, 18. Oktober 2009, in der Paulskirche statt und wurde live im Zweiten Deutschen Fernsehen übertragen. In der Begründung des Stiftungsrats heißt es: Wie kaum ein anderer habe sich der 70-Jährige Magris mit den Problemen des Zusammenlebens und Zusammenwirkens verschiedener Kulturen beschäftigt.
Warum der Stiftungsrat NICHT GOOGLE gewählt hat, bleibt wohl dessen Geheimnis. Zu der Zeit als ich meinen Vorschlag im Herbst 2008 eingereicht habe, stand GOOGLE noch nicht in der Kritik:
GOOGLE erlebte später ein „PR-Desaster" - nach monatelanger Diskussion über sein umstrittenes Bücher-Scan-Projekt; dem Streit zwischen Buchbranche und Suchmaschinen-Konzernzentrale in den USA. Die Floskel vom "Weltwissen", das "organisiert" und "universell verfügbar und nutzbar" gemacht werden soll, hat die erhitzten Gemüter vieler deutscher Autoren bis heute nicht zu kühlen vermocht. Die Online-Volltextsuche in digitalisierten Büchern wurde als "Diebstahl" geistigen Eigentums" von Autoren und Verlegern, ja gar als "schamlose Enteignung" gebrandmarkt (vgl. Heidelberger Appell). Google aber meint, dass viele deutsche Autoren nicht verstanden hätten, dass das Book Settlement auf die in Deutschland seit 2004 verfügbare Google Buchsuche keinerlei Auswirkungen habe. Die vom Settlement betroffenen Bücher würden ausschließlich in den USA angezeigt. Von Verletzungen des deutschen Urheberrechts könne angeblich keine Rede sein, so Google-Vertreter. Frage: Soll das von Google digitalisierte Wissen der Welt nur in den USA verfügbar sein und nirgends sonst?
Frage an Marcel REICH RANICKI:
Ist vieles auf der Buchmesse „Blödsinn, Unsinn, kompletter Dreck"?
Marcel REICH RANICKIs (MRR) These lautete 2008: „Literatur und Theater sollten zwar unterhalten (…), aber nur die TV-Autoren Brecht oder Shakespeare seien gegenwärtig dazu in der Lage“ ist höchst welt- und TV-fremd. Von seiner Generalkritik, dass fast alles im Fernsehen „Blödsinn, Unsinn, kompletter Dreck" sei, wich Reich-Ranicki (RR) bei einem Fernseh-Duell MRR & Gottschalk nicht ab. Ich hatte Herrn RR öffentlich aufgefordert, MRR möge sich zur Buchmesse und der skandalösen Friedenspreisverleihung an KIEFER äußern. Ich erhoffte mir Generalkritik, dass vieles auf der Buchmesse „Blödsinn, Unsinn, kompletter Dreck" sei. Aber den Einwand, dass es auch in der LITERATUR analog so sei, „weil der Einzelne das massenmediale Angebot stets danach bewertet, wie minimal der Prozentsatz des auf ihn zugeschnittenen Programms ausfällt“, ließ MRR nicht gelten. Für ihn stellt allein die HOCHKULTUR das Reich des Wahren, Schönen und Guten dar. „Eine legitime Hypothese, aus der aber kein öffentlich-rechtlicher Programmauftrag ableitbar ist“, kommentiert Christian KORTMANN in der SZ am 18.10.08 zu Recht. (http://www.sueddeutsche.de/kultur/617/314516/text/ )
An MRRs Homepage-email-Adresse schrieb ich: Sehr geehrter Herr Prof. Reich-Ranicki, Ihre Meinung zum FRIEDENs Preis an Kiefer würde mich interessieren. Im www finden Sie Artikel von mir. Eine kritische Dokumentation zur Friedenspreis-Verleihung kann man lesen im www: DIE ZEIT-„Community“ mit Kommentaren: „OFFENER BRIEF zum FRIEDENSPREIS 2008 & 2009 des Deutschen Buchhandels (Börsenverein): GOOGLE als Preisträger 2009!“ Vgl. auch ebenda „Literaturkritiker Marcel Reich-Ranicki und die FRIEDENs-Preis-Verleihung des Buchhandels 2008“. http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2... (mit 6 Kommentaren)
MRR antwortete mir auf die email nicht. Die Frage war, ob Anselm KIEFER mit seiner Dankes-Rede und Werner SPIES durch seine Laudatio in der Frankfurter Paulskirche die Zweifel des Feuilletons haben beseitigen können, ob denn der Maler & Objektkünstler den Friedenspreis überhaupt verdient hat. Dazu mehr ausführlich in einem längeren Beitrag in ZEIT ONLINE „Community“ vom 20.10.2008: „FRIEDENs-Preis an Kiefer: Tag der Wahrheit und/oder Tag des UN-FRIEDENs?“
EXKURS – KRITIK
Werner Hahn am 18.03.2008 in
http://www.boersenblatt.net/183287/
Buch als KULTURgut fördern! – KRISE im Buchmarkt-Boom
Der Buchmarkt-Boom und die Superlative der Buchmesse-Verlagskataloge bilden die Wirklichkeit einer Buch-Krise nicht ab: Highlight auf einer Buchmesse wäre die Diskussion über das Buch-Verlagswesen gewesen. Das Bücher-Einerlei der Ketten wie Thalia, Hugendubel etc. ist augenscheinlich. Wenn wir heute Buch-Kaufhäuser – deren Filialen in Eins-a-Lage der Städte - besuchen, vermissen wir oft auch buchhändlerische Kompetenz. Bücher von kleinen und mittleren Verlagen, die nicht auf den Topp-Listen stehen, findet man in den Großbuchhandlungen selten oder gar nicht ausgelegt. „Tante-Emma-Läden“ verschwinden. Computer in den Ketten können manch Ungewöhnliches, Qualitatives, Anspruchsvolles nicht finden; oft nur über das VLB (Verzeichnis lieferbarer Bücher). Im Internet boomen Amazon und die buch.de internetstores AG. Manche interessante und wichtige Novitäten werden hier wie auch von Universitäts-Bibliotheken nicht registriert. Print-Medien rezensieren hauptsächlich Bücher der Groß-Verlage. Geringe Chancen auf dem Buchmarkt haben unbekanntere oder junge Autoren und deren Verlage/Verleger. Die Buchhandelskonzerne mit ihrer Marktmacht sind zum Problem geworden. Den BUCHmarkt bestimmen - analog dem KUNSTmarkt - immer mehr „Krawall, Klamauk und Kommerz“ bedauerte Elmar Krekeler in welt.de (12.03.08). Die mutigen Autoren und Verleger, die sich „mit kampflustiger Kreativität, erheblicher Selbstausbeutungsbereitschaft und finanzieller Unerschrockenheit auf diesen sich umwälzenden, kriegerischen Markt begeben“ (a.a.O.), verdienen ein uneingeschränktes Lob für ihren Mut!
Gut, dass sich der Luxusartikel Buch wieder gut verkauft. Titel von Prominenten (Kerkeling & Co) reüssieren. Konzentrationsprozesse bei Verlagen und im Buchhandel geben aber zu denken: Von kultureller Vielfalt bei Büchern kann angesichts der Probleme im Buchmarkt nicht mehr gesprochen werden. Die Medien – aber auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels - sollten buchpolitische Debatten initiieren. Schön, dass Herr Honnefelder in Leipzig zur Buchmesse die Absicht geäußert hat, dass auf „zerstörende Konzentration und Verdrängung“, wie die „Entwicklung der letzten Monate“ es andeute, geantwortet werde. Denn: „Literacy“ meint auch, dass jeder gebildete Mensch Zugang zum Kulturgut Buch als „Mittel“(„leitendes Medium“) verfügen sollte, „sich die vorhandene Welt in ihren Dimensionen zu erschließen, neue Welten zu schaffen und in fremde eintreten zu können“.
Das Buch als Produkt (Ware) ist etwas ganz Besonderes: Seine Rolle als schützenswertes Kulturgut – Kultur-Medium – gilt es heutzutage zu fördern! Die großen Buchhandelsketten bedrohen nicht allein die vielen kleinen Buchläden. Sie machen die Verlegerei noch schwieriger als ohnedies. Als Buch-Autor und Klein-Verleger kann ich (mit Kollegen) ein Lied davon singen (www.art-and-science.de). Bekannt wurde, dass Expansion und Dominanz (Monopolbildung) der Großfilialisten die Gefahr bergen, dass sogar auf die Programm-Entscheidungen der Verlage Einfluss genommen wird. Ob ein Buch auffällig und publikumswirksam im Buchhandel positioniert wird oder überhaupt in den Bestand eines Buchhandels (auch von Barsortimentern, Grossisten wie Libri oder KNOe) aufgenommen wird oder nicht, ist leider oft nicht zuletzt eine Frage des Geldes. Schon heute müssen sich die Verlage ungünstige Konditionen gefallen lassen. Experten zufolge verlangen die Großfilialisten beim Einkauf durch zahlreiche Sondervereinbarungen Rabatte von mehr als 50 Prozent.
ANHANG (Appendix)
(speziell für – potentielle - VerlegerInnen, SchriftstellerInnen und KünstlerInnen)
Verlags-Gründung & strittiger „Fall Verlag als HOBBY (Liebhaberei)?!“ vor dem FINANZGERICHT
Die Absatz-Chancen von Büchern wissenschaftlichen Inhalts sind auf Grund ihres eingeschränkten Käuferkreises beschränkt. Vor der Aufnahme einer verlegerischen Tätigkeit muss ein potentieller Verleger bei realistischer Betrachtung erkennen, dass der gelegentliche Absatz von Büchern mit geringer Auflagenhöhe ihn keinen GEWINN würde erzielen lassen. Unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte muss also für eine gewinnträchtige Verlagsarbeit gesorgt werden. Ein Verleger muss daher das Kaufinteresse eines potentiell vorhandenen Käuferkreises erkunden; für ein Buch-Projekt, das einen GEWINN abwerfenden Absatz verspricht. In Einkommensteuer-Veranlagungen kann ein Verleger/Verlag erklärte Verluste (als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) berücksichtigen; sie können teilweise als vorläufig vom Finanzamt nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gewertet und berücksichtigt werden.
Das Finanzamt kann allerdings geltend gemachte Verluste wegen so genannter „fehlender Gewinnerzielungsabsicht“ nicht anerkennen. Die über viele Jahre ohne nennenswerte Aussicht auf Einnahmen oder Einnahme-Steigerungen aufgelaufenen Verluste seien unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen, argumentierte ein FA im Fall „Hobby“ gegenüber einem Kläger. Eine Gewinnerzielungsabsicht liege offensichtlich nicht vor. Auc sei der Verlust aus dem Verlag nicht als „Anlaufsverlust“ anzuerkennen. Unterstellt wurde: Es sei davon auszugehen – so das FA in seiner Rechtsauffassung -, dass der klagende Verlag angeblich „nicht zu Erwerbszwecken gegründet“ worden sei. In seiner Klage trug der Kläger vor, er habe selbst stete mit einem GEWINN gerechnet und eine ernst gemeinte Betätigung am Wirtschaftsleben angestrebt. So habe er sein Gewerbe ordnungsmäßig angemeldet, seine Bücher seien weltweit über den Buchhandel zu beziehen und es ließen sich auch keine im Bereich der Lebensführung liegenden gründe erkennen, aus denen er die Verlagstätigkeit betreibe.
Auch habe er den Betrieb stets so geführt, dass er auch Verlustursachen zu ermitteln versucht und entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen habe, erklärte der Verlag. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der materielle Erfolg eines Schriftstellers in der Regel erst einstelle, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Der Verleger sei von Anfang an zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit bereit gewesen, wohl wissend, dass seine KUNST, die nachgewiesenermaßen Neuland beschreibe und gestalte, auf den langwierigen Prozess des Darbietens angewiesen sei und auch erst spät beachtet, anerkannt und schließlich honoriert werde. Das beklagte FA versuchte per Antrag die Klage abzuweisen. Man vertrat die Auffassung, der Verleger habe seine Tätigkeit nicht mit GEWINN-Erzielungs-Absicht (GEA) ausgeübt. Das FA habe zu Recht den VERLUST aus dem Betrieb des Verlags wegen „sogenannter Liebhaberei nicht anerkannt“, entscheid das HESSISCHE FINANZGERICHT (HFG Kassel) zum Fall:
VERLUSTe aus einer Tätigkeit könnten nur dann mit den der Einkommensteuer unterliegenden positiven Einkünften ausgeglichen werden, wenn sei einer Einkunftsart i. S. des § 2 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen sind. Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte seien nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen GEWINN bzw. Überschuss zu erzielen (GEWINN-Absicht). Fehlt eine solche Gewinnabsicht, liegt nach Ansicht des HFG „eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei)“ vor. Und: GEA sei das Streben nach Betriebsvermögens-Mehrung in Gestalt eines Total-GEWINNs (vgl. BFH, Beschluss v. 25.06. 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1984, 751, 756). Dabei sei unter dem Begriff „Totalgewinn“ das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Vorübergehende Gewinne oder Überschüsse reichen ebenso wenig aus wie wirtschaftliche Vorteile im Sinne einer Minderung der steuerlichen Belastung. Die GEA sei eine „innere Tatsache, deren Vorhandensein nicht nach den Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen, sondern nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden kann“.
Zu den äußeren KRITERIEN an denen die GEA zu messen ist, gehören nicht nur der geschäftliche Erfolg, sondern auch die Art der auf diesen Erfolg hin ausgerichteten Tätigkeit. Beweisanzeichen für das Fehlen der GEA könne eine „Betriebsführung sei, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit GEWINN zu arbeiten“.
VERLUSTe der Anlaufszeit können dann nicht steuerlich anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben worden ist, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig GEWINNe abzuwerfen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH, Urteile v. 22.04.1998 XI R 10/97 BStBl II 1998, 663; vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202 m.w.N.). Die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen – z. B. Ausgleich von Verlusten mit anderen, positiven Einkünften – auf das Vorhandensein einer GEA beruft (BFH in BStBl II 1986, 289, 291 sowie BFH-Urteil vom 21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564).
Höchstrichterliche Rechtsprechung beurteilt einen SCHRIFTSTELLER, der eigene Werke im SELBST-VERLAG verlegt, dass er gewerblich tätig ist: Die GWA von schriftstellerischer und Verlagstätigkeit erfährt dieselbe Beurteilung. (Vgl. BFH, Urteil v. 30.11.1978 IV R 15/73, BStBl II 1979, 236, 238 unter 2.b). Ein Verleger und/oder Schriftsteller (mit Selbstverlag), der sich z. B. mit anspruchsvoller wissenschaftlicher Literatur an die Öffentlichkeit wenden will, muss dem FINANZ-GERICHT ein tragfähiges Konzept dazu vorlegen, wie er in finanzieller Hinsicht erfolgreich am Markt bestehen kann. In Streitfällen wurden die äußeren Merkmale einer schriftstellerischen Tätigkeit mit „eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich ausdrücken“ charakterisiert: BFH, Urteil v. 22.11. 1979 IV R 88/76, BStBl II 1980, 152. Wie Einkünfte jeder anderen Einkunftsart können VERLUSTe nur dann bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden, wenn die „schriftstellerische Tätigkeit auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte zielt“. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der materielle Erfolg eines Schriftstellers (analoges gilt für Bildende Künstler) sich in der Regel erst einstellt, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. WICHTIG: Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden VERLUST-Erzielung nicht der Schluss ziehen, es fehle an einer GEA. Entschließt sich ein Verfasser dazu, bei einem Verlag einen DRUCK-KOSTEN-Zuschuss und/oder ÜBERSETZUNGS-Kosten (u.a.m. als Vorleistung; z.B. Texterfassungskosten) zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen, ist eine GEA im steuerrechtlichen Sinn „von Anfang an nicht vorhanden“ (BFH, Urteil v. 23.05. 1985 IV R 84/82 BStBl II 1985, 515).
Buch-Autoren müssen ihre Bücher nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwerten, d.h. aus ihnen einen materiellen Nutzen ziehen; Gründe immaterieller Art wie Selbstverwirklichung und Ansehen dürfen nicht in Streitfällen vor dem Finanz-Gericht im Vordergrund stehen. Durch eine KALKULATION hat ein (Selbst)-Verleger Größen wie Marktanalysen zu den Absatzchancen, Standort, Produktpalette, Werbung u.a. mehr abzuschätzen und gegebenenfalls vor Gericht in Streitfällen zu belegen.
Der von der Rechtsprechung geprägte Begriff der „LIEBHABEREI“ wird so ausgelegt:
Im Bereich der Lebensführung liegende Gründe sind nicht nur solche, die in Verbindung mit „Freizeitgestaltungsarten und Erholung“ zu sehen sind. Vielmehr sind VERLUSTbringende Tätigkeiten einkommensteuerrechtlich nur relevant, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen von der GEA getragen wird. Der Steuerpflichtige darf GEWINN-Erzielung nicht subsidiär betreiben: d.h. die Tätigkeit aus anderen und damit im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen unter Inkaufnahme von VERLUSTen ausüben. (Vgl. auch BFH in BStBl II 1985, 515, 516 unter 2.)
Das HFG Kassel vertrat im strittigen „Fall Verlag als HOBBY (Liebhaberei)“ die Auffassung: „Wenn auch die Rechtsprechung naturgemäß überwiegend in Fällen angenommen hat, in denen die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen (auch i.S. eines Hobbys) zu dienen, so ist selbst bei bestimmten Tätigkeiten, die üblicherweise mit GEA ausgebt werden, die Annahme von LIEBHABEREI nicht ausgeschlossen (vgl. Tätigkeit eines STEUERBERATERs: BFH, Urteil v. 31.05.2001 IV R 81/99 BStBl II 2002, 276; bei RECHTSANWALT: Urteil in BStBl II 1998, 663).
Zu den freiberuflichen Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Einkünfte aus einer mit GEA ausgeübten KUNST-Tätigkeit (z.B. gestaltenden Künstlern wie z.B. Kunstmalern). Hat ein KÜNSTLER trotz entsprechender Bemühungen durch mangelhaften BILDERVERKAUF keine GEWINNe vorzuweisen (siehe exemplarisch das VAN GOGH-Beispiel), so muss in Streitfällen das FG die Ansicht vertreten, dass der Künstler/die Künstlerin „nur aus persönlichen Gründen tätig“ ist – er/sie lediglich ein „Hobby“ betreibt (BFH, Urteil v. 26.04.1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; BFH in BStBl II 1985, 515, m.w.N.). Das HFG Kassel hat in einem Streit-Fall erkannt, dass „die Erzielung von Überschüssen“ für künstlerische Produkte „realistisch weder vorhersehbar noch steuerbar“ sind. Klägern darf daher „fehlende GEWINN-Absicht“ nur vorsichtig unterstellt werden. Bei fehlender Professionalität – wie beim typischen „Hobby- oder Sonntagsmaler“ – urteilt ein Gericht indessen sehr schnell mit dem Terminus „GEA negativ“. „Echte“ KünstlerInnen müssen indessen durch entsprechende „Aktivitäten“ dokumentieren, dass sie sich mit ERNSTHAFTIGKEIT um GEA bemühen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.01.1989 VI 344/87, nv, juris). Sie müssen stets anstreben, TOTAL-GEWINNE zu erzielen. Objektiv betrachtet, müssen gewinnbringende Veräußerungen als „nicht unwahrscheinlich erscheinen“. Der „MARKTWERT“ spielt dabei auch eine Rolle. „Echte“ KÜNSTLER stehen immer unter Beobachtung des Finanzamtes. Finanz-Gerichte verzichten nicht darauf, dass jeweils (auch zukünftig) im Künstler-Beruf darauf geachtet werden muss: auf „steuerrechtliche Abgrenzungskriterien zwischen ernsthaftem Streben nach Überschuss einerseits und steuerrechtlich unbeachtlicher Hobbytätigkeit aus privater Neigung im Falle künstlerischen Schaffens“.
FAZIT zur Frage
wie „LIEBHABEREI“-Tätigkeit
von Tätigkeit mit GEWINN-Erzielungs-ABSICHT (GEA)
unterscheidbar ist
Es ist nichts Ungewöhnliches daran, wenn ein Steuerpflichtiger mit seiner Tätigkeit VERLUSTe erwirtschaftet und nicht in jedem Jahr ein Gewinn erzielt werden kann. Da der Staat durch die Steuerzahlungen vom GEWINN einer Tätigkeit profitiert, sollte er auch das Risiko von Verlusten mittragen. Der Gesetzgeber hat für die Einkommensteuer daher anerkannt, dass zum einen ein VERLUST-Ausgleich mit positiven Einkünften erfolgt und zum anderen ein gegebenenfalls verbleibender VERLUST im Rahmen des VERLUST-Abzugs in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden kann. In beiden Fällen kommt es zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und somit zu einer niedrigeren zu zahlenden Einkommensteuer, was insofern für den Steuerpflichtigen wie eine STEUER-Ersparnis wirkt. Die Erhebung von STEUERN dient aber u.a. der Erzielung von Einnahmen für den STAAT. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass das Finanzamt bei länger andauernden VERLUST-Phasen misstrauisch wird und dahinter einen ungerechtfertigten Einnahme-Ausfall für den Staat sieht.
Diese Einschätzung basiert darauf, dass Steuerpflichtige nach ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden sollen, die Einkommensverwendung und damit Aufwendungen, die im privaten Bereich anzusiedeln sollen keine steuerliche Berücksichtigung finden. Wie allgemein bekannt, neigen aber fast alle Steuerpflichtigen dazu, ihre Steuer nur ungern zu zahlen und es wird oft der Versuch unternommen, diese so gering wie möglich zu halten, auch durch versteckte Verrechnung privater Aufwendungen.
Macht nun ein Steuerpflichtiger über mehrere Jahre hinweg VERLUSTe aus einer Tätigkeit geltend, drängt sich die Frage auf, aus welchen Beweg-Gründen er diese überhaupt bzw. immer noch ausführt. Für ein Finanz-Gericht – vgl. strittiger „FALL Verlag als HOBBY (Liebhaberei)?!“ - liegt daher die Vermutung nahe, dass persönliche Motive dahinter stecken könnten. Bestätigt sich dieser Verdacht, wird das Finanzamt folgerichtig den ABZUG der VERLUSTE untersagen. Es argumentiert mit der Begründung, dass es sich um LIEBHABEREI handelt. Die Tätigkeit ist wegen der fehlenden Gewinn/Einkünfte-Erzielungs-Absicht (GEA/EEA) nicht steuerbar. VERLUSTE fallen in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Aus GERECHTIGKEITs-Gründen, dürfen sie nicht durch den Staat getragen werden. WICHTIG: nicht hinter jeder VERLUST-Phase steckt gleich ein „HOBBY“ - eine Liebhaberei! Die Frage, mit welchen steuer- und verfahrensrechtlichen Folgen der Steuerpflichtige bei einem Beurteilungswechsel oder vermuteter „Liebhaberei“ rechnen muss, wird in meinem Artikel mit Hinweisen auf Urteile nicht erörtert.
LITERATUR/Anmerkungen:
HAHN, Werner: OFFENER BRIEF zum FRIEDENSPREIS 2008 & 2009 des Deutschen Buchhandels (Börsenverein): GOOGLE als Preisträger 2009! In: http://www.wernerhahn-gladenbach.homepage.t-online...
Zur LIEBHABEREI (LIT.-Auswahl):
SCHRAMM, Manuel: Das Rechtsinstitut der Liebhaberei: In http://www.diplom.de/Diplomarbeit-9325/Das_Rechtsi... (2005).
In seiner EINLEITUNG zur Diplomarbeit schreibt SCHRAMM (ich zitiere):
Die Anzahl von Aufsätzen und Urteilen zur Liebhabereithematik sind kaum noch zu überblicken. Vor allem im Schrifttum gibt es viele verschiedene Ansichten, auf welche Weise das Rechtsproblem der Liebhaberei am besten zu lösen wäre. Aber auch die Rechtsprechung legt zentrale Vorgaben, die im Wesentlichen für die Rechtsprechung nach 1984 auf dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82 basieren, unterschiedlich aus. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel, der die Aufgabe für den betroffenen Rechtsanwender nicht erleichtert.
Mit dem Begriff ‚Liebhaberei’ wird das tatsächliche Phänomen einer nicht auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit gekennzeichnet. Wenn in der Bearbeitung der Thematik der subjektive oder objektive Liebhabereibegriff verwendet wird, so ist dies bereits Ausdruck der rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen Phänomens. Der Begriff der Liebhaberei ist im Steuerrecht nicht geregelt. Er wird bisher nur in § 8 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO aufgeführt. Eine detaillierte Erläuterung des Begriffs erfolgt in der Verordnung allerdings nicht.
Dementsprechend existieren keine Rechtsnormen, die die Liebhaberei explizit durch Voraussetzung, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen klären. Aus diesem Grund ist der Liebhabereibegriff ein unbestimmter Rechtsbegriff im Steuerrecht, der seit der Entscheidung des PrOVG vom 14.12.1894 stetig weiterentwickelt wurde, aber auch mehrfach einen Wandel nachvollziehen musste. Die Rechtsprechung zur Liebhaberei ist daher Richterrecht, das einige Schwierigkeiten in sich birgt. Eine wesentliche Schwäche des Richterrechts ist, dass es auf neu in das Einkommensteuergesetz eingebrachte Sonderregeln und Ausnahmen lediglich ex post reagieren kann, was zu Missverständnissen und Unverständnis bei den betroffenen Steuerpflichtigen führen kann. (…). Mehr a.a.O.!
BOOS, Judith: Einkünfteerzielung und Liebhaberei im Einkommensteuerrecht (2009)
RAPP, Sonja V: Liebhaberei und Einkünfteerzielungsabsicht. Abgrenzung der steuerbaren Einkommenserzielung von der nicht steuerbaren Einkommensverwendung (2003)
Bürgerreporter:in:W. H. aus Gladenbach |
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