Neues Ehrenamtsstärkungsgesetz
Pressemitteilung des DLRG-Bundesverbandes
Am 1. März 2013 wurde das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verabschiedet, das viele verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen für Vereine und ehrenamtliche Helfer beinhaltet. So steigt die Übungsleiterpauschale auf 2.400 Euro, die zeitnahe Mittelverwendung wurde verlängert, eine Nachholung der freien Rücklage ist jetzt möglich, die Haftung von Organmitgliedern und Vereinsmitgliedern bei unentgeltlicher Tätigkeit wurde beschränkt und es gab Änderungen im Sozialgesetzbuch.
Nebenberufliche Tätigkeiten wie die Arbeit als Trainer, Ausbilder, Rettungsschwimmer oder Betreuer werden stärker steuerlich begünstigt. Die sogenannte steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von derzeit 2.100 auf 2.400 Euro angehoben (§ 3 Einkommensteuergesetz, Nr. 26, Satz 1). Ebenso wird die „Ehrenamtspauschale“ um 220 auf 720 Euro (§3 Einkommensteuergesetz, Nr. 26a, Satz 1) heraufgesetzt.
Der gemeinnützige Verein muss seine vereinnahmten Mittel grundsätzlich laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verausgaben. Die zeitnahe Mittelverwendung wurde von im aktuellen Jahr und im Laufe des folgenden Jahres auf „den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre“ verlängert (§ 55 Abgabenordnung, Abs.1, Nr. 5, Satz 3).
Hinsichtlich der Feststellung der Satzungsmäßigkeit für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft gaben, wurde mit einer Einfügung von § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, weitere Präzisierungen vorgenommen (§ 60a Abgabenordnung).
Als Erleichterung zur Nachholung bei der Bildung von freien Rücklagen wurde der Zeitraum verlängert. Ist im Kalenderjahr der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden (§62 Abgabenordnung, Abs.1, Nr. 3).
In den Sonderregelungen für bestimmte steuerbegünstige Zweckbetriebe wurde für die steuerrechtliche Behandlung sportlicher Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben (§ 67a, Abgabenordnung, Ab.1, Satz 1).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde die Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Vereinsmitgliedern zugunsten der handelnden Personen gestärkt. Die Personen haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung von Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§31a, §31b, Bürgerliches Gesetzbuch). Zusätzlich wurde bei der Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands der Satz „Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig“ eingefügt (§ 27, Bürgerliches Gesetzbuch, Abs. 3).
In verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) wurde das zu berücksichtigende Einkommen von 175 auf 200 Euro angehoben (zweite Buch SGB, § 11b, Abs. 2, Satz 3; zwölftes Buch SGB, § 82, Abs. 3, Satz 4). Desgleichen in der Arbeitslosengeld II/Sozialverordnung im § 1, Abs.7. im Satz 1 von 175 auf 200 Euro und im Satz 2 von 115 auf 140 Euro.
Diese und weitere Änderungen ergeben sich aus dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes ( Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.März 2013, das im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28.März 2013 veröffentlicht wurde. Sie treten rückwirkend mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft.