DGB informiert über Ferienjobs
Was Schüler und Studenten beachten sollten
Pressemitteilung des DGB-Mittelhessen:
Die Sommerferien stehen vor der Tür - und für viele Schüler und Studenten beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Die Gewerkschaftsjugend gibt Tipps, damit alles gut läuft.
Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben. Aber Schüler, die nicht volljährig sind, dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. »Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen«, sagt Alexander Wagner von der DGB-Jugend Mittelhessen.
So verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Doch es gibt Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen acht und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, das Austragen von Zeitungen oder Botengänge sein.
Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. »Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten«, so Jugendbildungsreferent Wagner. »Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Zudem gibt es einen Anspruch auf Pausen. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.« Die Arbeitgeber müssen Schüler und Studenten für ihren Ferienjob auch über den Betrieb unfallversichern. Über genaue Regelungen zum Jugendarbeitsschutzgesetz kann man sich bei der DGB-Jugend informieren.
BAföG und Steuern
»Studierende, die nebenbei jobben, müssen gerade im Hinblick auf Steuern und BAföG besondere Regelungen beachten«, so Tobias Götz von der IG Metall Mittelhessen. Bei Ferienjobs bleiben sie von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres maximal zwei Monate oder 50 Tage arbeiten. Ledige zahlen ab einem Jahreseinkommen von 8.354 Euro Steuern. Wer unterhalb der Grenze liegt und Steuern gezahlt hat, bekommt sie mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Ein Antrag lohnt sich auch bei höheren Einkommen, da etwa Werbungskosten den Freibetrag erhöhen können.
Götz verweist auf mögliche Fallstricke: »Das Einkommen kann sich auf andere Leistungen auswirken. Beim BAföG liegt die Hinzuverdienstgrenze beispielsweise bei 406 Euro im Monat. Verdient man dauerhaft mehr, droht die Kürzung. Keine Rolle spielt das Einkommen dagegen seit 2012 beim Kindergeld.«
Mehr für Gewerkschaftsmitglieder
»Schüler und Studierende, die in der IG Metall sind, dürfen in Betrieben, die an die Metall-Tarife gebunden sind, nicht mit Billiglöhnen abgespeist werden.« so Götz. »Sie haben genauso wie die festangestellte Belegschaft Anspruch auf Tarifentgelt. Die Metalltarife gelten zum Beispiel in Metallbetrieben, Autowerken, in Stahlwerken, Textil- und Bekleidungsfirmen. Wenn der Ferienjob mindestens einen Monat dauert, stehen Gewerkschaftsmitgliedern außerdem nicht nur die zwei Urlaubstage zu, die das Gesetz vorschreibt, sondern drei. Wer zwei Monate jobbt, hat fünf Urlaubstage statt der gesetzlichen drei.«
Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten, raten Wagner und Götz Schülern und Studenten, sich zu wehren: »Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze für Jugendliche sind nicht einfach hinzunehmen. Betriebsräte und Gewerkschaften sind in solchen Fällen die ersten Ansprechpartner.«
Bürgerreporter:in:Christian Momberger aus Gießen |
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