Deine Rechte im Zweitjob

DGB sagt, worauf Arbeitnehmer achten sollten

Pressemitteilung des DGB-Mittelhessen

Zweitjob: Immer mehr Arbeitnehmer haben einen. Doch die Nebentätigkeit kann zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. Der DGB zeigt, worauf Arbeitnehmer achten müssen, damit der Chef sein Veto nicht einlegen kann.

„In den meisten Fällen erlauben Arbeitgeber einen Zweitjob, wenn der vorher besprochen wurde“, sagt Matthias Körner, Geschäftsführer des DGB Mittelhessen. „Oft findet sich aber auch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, die zunächst eine Nebentätigkeit ausschließt und hierfür eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers verlangt.“

Existiert keine solche Vereinbarung, steht es jedem generell frei, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Allerdings unter besondern Vorraussetzungen: „Der Hauptjob darf nicht beeinträchtigt und die Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden“, so Körner. „Außerdem darf der Nebenjob nicht in Konkurrenz zum Hauptarbeitsverhältnis stehen.“ Wer beispielsweise nebenbei im Morgengrauen Zeitungen austrägt, kann später am Tag wegen Übermüdung in der Werkhalle eine Gefahr darstellen. Außerdem muss zwischen den Arbeitstagen eine Pause von elf Stunden liegen. Wer also bis Mitternacht in der Bar bedient, darf nicht vor elf Uhr am nächsten Tag an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Wird dies nicht beachtet, kann der Chef begründete Einwände gegen den Nebenjob geltend machen.

Arbeitsrechtsexperten raten deshalb, den Chef zu informieren. „Der Nebenjob könnte seine Interessen berühren. Wenn man aber von vornherein mit offenen Karten spielt, muss man sich später keinen Vorwurf gefallen lassen“, sagt Körner. Stimmt der Arbeitgeber dem Nebenjob nicht innerhalb von vier Wochen zu, kann seine Erlaubnis automatisch als gegeben betrachtet werden. „Dann ist von einer sogenannten schlüssigen Zustimmung auszugehen“, sagt Körner und rät: „Man sollte schriftlich nachfragen, damit die Zustimmung später nachweisbar ist.“

Eine besondere Situation ist der Krankheitsfall. „Wer als arbeitsunfähiger Mitarbeiter einer Nebentätigkeit nachgeht, die die Heilung verzögert, verstößt gegen seine sogenannte arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht im Hauptjob“, so Körner. „Das kann – nach erfolgter Abmahnung – im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.“

Bürgerreporter:in:

Christian Momberger aus Gießen

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