Was und wofür ist die Volkszählung? Wo ist der Datenschutz?
Die letzte Volkszählungen in Deutschland wurden vor der Wiedervereinigung durchgeführt. Der Begriff Volkszählung auch Zensus genannt, ist dahingehend irreführend, dass nicht einfach das Volk gezählt wird, also die Anzahl der Einwohner bestimmt wird. Vielmehr ist es überwiegend die Regel, dass durch Volkszählungen Menschen verpflichtet werden, eine Vielzahl persönlicher Daten anzugeben. Eine Volkszählung wird durchgeführt, um möglichst genaue statistische Angaben zu erhalten, die als Grundlage für das politische Handeln und die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden genutzt werden können. Ab dem 10. Mai kann jeder, ungeliebten Besuch bekommen: Für den "Zensus 2011", die erste deutsche Volkszählung seit 24 Jahren, schickt das Statistische Bundesamt "Erhebungsbeauftragte" in ausgewählte Haushalte, um deren Daten zu erfassen. Zur Auskunft ist man gesetzlich verpflichtet: Wer sie verweigert, muss ein Bußgeld zahlen. Das Statistische Bundesamt hat sich zum Ziel gesetzt, die tatsächliche Einwohnerzahl Deutschlands exakt zu ermitteln. Die Zahlen von 1987 wurden zwar fortgeschrieben, sind nach Einschätzungen des Amts aber nicht realistisch. "Die Einwohnerzahl Deutschlands wird um 1,3 Millionen überschätzt", sagte Zensus-Präsidentin Ulrike Rockmann vor der Presse. Die genaue Einwohnerzahl werde für kommunale Planungen, den Finanzausgleich und die Einteilung der Wahlkreise benötigt, erklärte sie".
Bitte schauen Sie der zuständigen Erhebungsstelle genau auf die Finger!
Schon am 1. November 2010 wurden Daten aus den Melderegistern gesammelt, aus denen nun stichprobenartig Auskunftspflichtige ermittelt werden. Sie werden von den Erhebungsbeauftragten unter anderem zu Wohnsitz, Bildungsstand, Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit befragt.
Zum Stichtag 9. Mai müssen rund 10 Prozent der deutschen Bevölkerung Auskunft über sich geben. Seit vergangenem November hat das beim Zensus federführende Statistische Bundesamt alle Personendaten eingeholt, die bei Meldeämtern und bei der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind. Aus diesem Datenpool werden stichprobenartig Auskunftspflichtige ermittelt. Wer wissen will, welche seiner persönlichen Daten herausgegeben wurden, kann eine Anfrage bei den Ämtern stellen.
Im Vorfeld der Volkszählung "Zensus 2011" gibt es offenbar erhebliche Mängel beim Datenschutz, eine Person hatte eine Anfrage bei der BA gestellt. Als Antwort erhielt sie die persönlichen Daten einer anderen Frau desselben Namens. Dazu gehören neben Angaben wie Name, Adresse, Handynummer und E-Mail auch die Steuernummer, die Namen der gesetzlichen Vertreter und eine Liste bisher beantragter Leistungen. "Sie ist nun im Besitz einer Liste hochsensibler Daten. Dem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet."
Die BA bezeichnet den Fall als "menschlichen Fehler". Der zuständige Sachbearbeiter begründet seinen Missgriff mit zusätzlichem Arbeitsaufwand bedingt durch gestiegene Anfragen nach Datensätzen. In der Stabsstelle Recht sind nach Angaben von BA-Sprecherin Ilona Mirtschin seit November schon 19 Anfragen eingegangen, die alle einzeln recherchiert werden müssten.
Daten sollten nicht unkontrolliert bei den Ämtern abzurufen sein. Dazu ruft etwa der Arbeitskreis (AK) Zensus auf, einer Gruppierung aus Datenschützern und Bürgerrechtlern. Auf seiner Internetseite stellt der AK Zensus dafür ein Musteranschreiben zur Verfügung. "Wir möchten die Menschen für den Zensus sensibilisieren. Sie sollen sich informieren, welche individuellen Daten von ihnen übermittelt werden", sagt Müller. Der AK Zensus müsse aber jetzt überlegen, wie er mit dem konkreten Vorfall umgehe. Es werde diskutiert, ob weiterhin im Internet für die Anfragen bei den Ämtern geworben werde. Denn für Müller steht fest, dass die Daten bei der Bundesagentur nicht sicher sind: "Ein Sachbearbeiter, der falsche Datensätze verschickt? Das weist auf grobe Fahrlässig- keit hin."
Wehren Sie sich: Wie geht das?
Ganz einfach: Schreiben Sie einen Brief und erkundige Sie sich, wie Ihre Erhebungsstelle im Detail mit der Auswahl und der Schulung der Volkszähler verfahren will. Wie will sie mit Boykotteuren umgehen und hat Ihre Erhebungsstelle das im Volkszählungsurteil festgeschriebene Abschottungsgebot überhaupt richtig umgesetzt?
Musterbrief:http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Zens...
Informationen
§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient: 1. in Gemeinden mit mindestens 10000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2. in Gemeinden mit mindestens 10000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit;
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.
(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitäts- vorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichproben-organisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungs-gesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200000 Einwohnern;
(4) Erhebungsmerkmale sind z.B.:
1. Wohnungsstatus,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Monat und Jahr der Geburt,
5. Familienstand,
6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8. Zahl der Personen im Haushalt,
9. Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbs-personen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichts-zeitpunkts,
10. Stellung im Beruf,
11. ausgeübter Beruf,
12. Wirtschaftszweig des Betriebes,
13. Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14. Haupterwerbsstatus,
15. höchster allgemeiner Schulabschluss,
16. höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17. aktueller Schulbesuch,
18. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
http://de.wikipedia.org/wiki/Zensusgesetz_2011
(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/component/op...
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Zens...
Quellen: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view...
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Hauptseite
taz.de
Bürgerreporter:in:Antje Amstein aus Gießen |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.