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Ratsbegehren vs. Bürgerentscheid
Plakate und Vorschriften

Allem Anschein nach haben die Akteure der Plakatierungswelle   "JA zum Bürgerentscheid 2 - RATSBEGEHREN" in ihrem überschäumenden Aktionismus die bestehenden Plakatierungsvorschriften übersehen - oder geschah dies in Unkenntnis derselben?

Die Stadtverwaltung und die die Stadt in dieser Sache unterstützenden Fraktionen, allesamt erfahrene Wahlkämpfer, sollten es doch eigentlich besser wissen:

Plakate, auch welche um das "JA zum Bürgerentscheid 2 - RATSBEGEHREN" werben, dürften laut Plakatierungsverordnung nicht unter- und oberhalb von Verkehrszeichen aufgehängt werden, und schon gar nicht die freie Sicht auf eine Ampelanlage verdecken (Kreuzung Bahnhofstraße - Brahmsstraße z.B.).
Es wäre im Zuge der Verkehrssicherheit und unter Einhaltung der gängigen Vorschriften wünschenswert, wenn diese Ordnungswidrigkeiten durch die Verantwortlichen zeitnah behoben werden würden (siehe Plakatierungsverordnung der Stadt Gersthofen, §5 Ordnungswidrigkeiten).

Weitere Hinweise:

Die Plakatierungsverordnung der Stadt Gersthofen vom 30.04.2010 besagt unter § 2 Geltungsbereich Abs. 4:
"Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt."

"2. Werbung mit Plakaten
2.2.1 Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig (§ 33 Abs. 2 StVO). Danach ist es insbesondere verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate u. Ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen oder an Lichtzeichenanlagen anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen." (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az. IC2-2116.1-0 (AllMBl. S. 52,         ber. S. 139))

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