Wechselmodell in Bezug auf die Betreuung von Kindern bei Trennung und Scheidung
Im Zuge einer Trennung und Ehescheidung wird das Sorgerecht betreffend der gemeinsamen Kinder seit länger geltendem Recht nicht mehr auf den einen oder anderen Elternteil übertragen. Vielmehr bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, was bedeutet, dass beide Elternteile für sämtliche Belange der gemeinsamen Kinder in Abstimmung entscheiden sollen und können. Angelegenheiten des täglichen Lebens kann allerdings auch derjenige Elternteil entscheiden, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten.
Von der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterscheiden ist die Frage, wo sich die Kinder aufhalten und wie das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zu gestalten ist.
In den allermeisten Fällen sind sich die Eltern im Zuge der Trennung und Scheidung darüber einig, dass die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben und der andere Elternteil das Umgangsrecht erhält. Bei der Entscheidung, wo die Kinder ihren Aufenthalt haben, wird auf das Kindeswohl abgestellt, also wo die Kinder sinnvollerweise besser betreut sind. Der andere Elternteil erhält dann das sogenannte Umgangsrecht, welches die Eltern einvernehmlich miteinander regeln können. Soweit die Eltern eine einvernehmliche Regelung nicht finden, kann das Familiengericht angerufen werden, welches dann unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und des Kindeswohls eine Entscheidung trifft. Hierzu wird auch das Jugendamt zugezogen.
Meistens werden Regelungen getroffen, wonach der andere Elternteil zweiwöchentlich von Freitag bis Sonntag den Umgang mit den Kindern hat. Bei kleineren Kindern ist es meist sinnvoller, häufigere und kürzere Umgangskontakte zu vereinbaren. In den letzten Jahren hat sich aber auch eine ganz neue Form des Umgangs entwickelt, das sogenannte Wechselmodell. Von einem Wechselmodell wird gesprochen, wenn sich die Eltern die Pflege, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder auch nach Trennung oder Scheidung zu gleichen Teilen aufteilen.
Wenn ein solches Wechselmodell einvernehmlich praktiziert wird, kann dies zum Wohle der Kinder und auch der Eltern sein. Allerdings sind nach wie vor nicht einheitlich geklärt die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen eines solchen Wechselmodells.
Soweit – wie oben beschrieben – Kinder den Schwerpunkt ihres Lebens bei einem Elternteil haben und der andere Elternteil bspw. im zweiwöchentlichen Rhythmus den Umgang erhält, leistet der Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, den sogenannten Betreuungsunterhalt. Demgegenüber hat der andere Elternteil die Verpflichtung, den Barunterhalt zu leisten. Dieser richtet sich nach der bekannten sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Die Höhe der Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle richten sich wiederum zum einen nach der Höhe des Einkommens des Zahlungsverpflichteten und zum anderen auch nach dem Alter der Kinder.
Wie nunmehr unschwer zu erkennen ist, kommt es beim Wechselmodell nunmehr dazu, dass jeder Elternteil in gleicher Weise Betreuung leistet und demzufolge auch jeder Teil in gleicher Weise finanziell zum Unterhalt beitragen sollte bzw. entsprechend entlastet werden müsste.
Die Rechtsprechung bemüht sich derzeit darum, Lösungswege für das Wechselmodell aufzuzeigen. Tendenziell kann eine solche Lösung so aussehen, dass der Bedarf des Kindes oder der Kinder nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern und unter Berücksichtigung derjenigen Mehrkosten ermittelt wird, die durch das Wechselmodell entstehen.
Es sind dies zum Beispiel auf beiden Seiten erhöhte Wohnkosten und Fahrtkosten. Doppelte Anschaffung von Kleidung, Ausstattung der Kinderzimmer, Spielzeug und dergleichen. Wie dann der finanziell zu bemessende Bedarf unter den Eltern aufgeteilt werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Sinnvollerweise soll hier aber auch die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Eltern Berücksichtigung finden.
Soweit im Rahmen einer Trennung oder Ehescheidung ein solches Wechselmodell zwischen den Elternteilen geplant ist, ist dringend zu empfehlen, dass vorab bereits die Elternteile auch eine Regelung betreffend der Aufwendungen und der jeweiligen Kostentragung treffen, damit eine gerichtliche Entscheidung hierüber nicht erforderlich ist.