Was ist eine Erstausstattung im Sinne des SGB II
Das Bundessozialgericht hatte sich Ende letzten Jahres mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten für die Anschaffung eines Bettes für ein Kleinkind als Leistungen für Erstausstattung nach dem SGB II zu erstatten sind.
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht von der Regelleistung erfasst, sondern werden gesondert erbracht.
Eine Erstausstattung liegt dann vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und anderen Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Darüber hinaus muss der Gegenstand dem Grunde nach zum Wohnen dienen und zur Haushaltsführung angemessenen sein.
Im zu entscheidenden Fall lebte der 3 ½-jährige Sohn mit seiner Mutter zusammen und benötigte ein Kinderbett, weil das bereits vorhandene Gitterbett zu klein geworden war. Ein sogenannter Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf ist grundsätzlich aus der Regelleistung zu bestreiten. Allerdings kommt eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarfsfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweisen kann, dass er durch besondere Ereignisse nicht mehr über die notwendigen Ausstattungsgegenstände verfügt.
Entschieden wurden hier bereits Fälle nach einem Wohnungsbrand oder bei einer Erstanmietung nach Haft. Gleichzustellen sind Fälle, bei denen bereits vorhandene Ausstattungsgegenstände z. B. durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.
Das Bundessozialgericht hat in obigem Fall festgestellt, dass das Kinderbett zwar nicht grundsätzlich unbrauchbar geworden war, aufgrund des Umstands, dass der Sohn dem Gitterbett entwachsen war dieses jedoch als nicht mehr vorhanden anzusehen ist. Bei einem Jugendbett handele es sich um etwas anderes als bei einem Kinderbett.
Etwas anderes wäre es jedoch, wenn ein im Kleinkindalter angeschafftes Jugendbett vorhanden wäre, dies jedoch geschmacklichen Vorstellungen nicht mehr entsprechen würde. Das Bundessozialgericht hat jedoch auch entschieden, dass diese Rechtssprechung nicht auf den Ersatz von Kinderkleidung zu übertragen ist, wenn die Kinder der Kleidung entwachsen sind. Für regelmäßig laufende Anschaffungen und Instandhaltungen von Kleidung ist nicht von einer Erstausstattung auszugehen. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung fallen regelmäßig auch nicht unter den Begriff der Erstausstattung.
Der Begriff der Erstausstattung ist vom Gesetzgeber sicher eng angedacht worden, jedoch regelmäßig nicht so eng, wie die Sozialleistungsträger die entsprechenden Vorgaben teilweise auslegen wollen.
Es lohnt sich also oft, sofern eine vernünftige Begründung erfolgen kann, den Antrag auf Erstausstattung zu stellen bzw. auch nicht einfach zurückzunehmen.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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