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Väter aufgepasst: Wechselmodell auf dem Vormarsch

Nachdem die klassische Rollenverteilung in den Familien immer seltener praktiziert wird, nimmt die Bedeutung des Vaters in der Kinderbetreuung- und Erziehung immer weiter zu. Dadurch entsteht meist eine starke Bindung zwischen Vater und Kindern, welche die Väter nach der Trennung aufrechterhalten möchten.
Das Residenz- oder Nestmodell, bei dem die Kinder von einem Elternteil, meist von der Mutter, überwiegend betreut werden und nur in geringem Umfang, beispielsweise jedes zweite Wochenende, Umgang mit dem Vater haben, wird immer öfter als unzeitgemäß angesehen.
Die Lösung könnte für die betroffenen Väter das sogenannte paritätische Wechselmodell darstellen. Dabei werden die Kinder nach der Trennung zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut, meist im wöchentlichen Wechsel.
Bislang lehnte die Rechtsprechung eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen des anderen Elternteils überwiegend ab. Es konnte in der Regel nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Eltern praktiziert werden.
Dies hat sich durch eine Entscheidung des BGH im Februar grundlegend geändert: Die Karlsruher Richter hatten einen Fall zu entscheiden, in dem der Vater sich nicht mit der bestehenden Umgangsregelung begnügen wollte, nach der er seinen Sohn nur alle zwei Wochen am Wochenende sehen durfte. Die Vorinstanzen hatten seinen Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat nun den vorangehenden Beschluss des OLG Nürnberg aufgehoben und den Fall zurückverwiesen.
Er stellt klar, dass sich die gesetzliche Regelung zwar am Residenzmodell orientiert, dass das Wechselmodell durch das Gesetz jedoch nicht ausgeschlossen ist. Es kann selbst dann gerichtlich angeordnet werden, wenn ein Elternteil es ausdrücklich ablehnt. Entscheidend ist, ob eine hälftig geteilte Betreuung im konkreten Fall dem Kindeswohl am besten entspricht.
Kriterien dafür sind die Erziehungseignung der Eltern und die Bindungen des Kindes. Beide Elternteile sollten über hinreichende Erziehungskompetenzen verfügen und erkannt haben, dass eine gute Kindererziehung der elterlichen Zusammenarbeit und des Einverständnisses in den wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Die Haushalte der Eltern sollten nicht zu weit voneinander entfernt liegen und Schule oder Betreuungseinrichtung sollten von beiden aus gut zu erreichen sein. Schließlich kommt es auch darauf an, wie groß die Erziehungsanteile beider Elternteile in der Vergangenheit waren. Letzteres aufgrund der Annahme, dass eine Kontinuität in der Erziehung für die kindliche Entwicklung von Bedeutung ist.
Der BGH weist darauf hin, dass das Wechselmodell eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt, da sich bei der geteilten Betreuung ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergibt. Bei erheblich konfliktbelasteten Eltern wird das Wechselmodell daher in der Regel nicht im Interesse des Kindes liegen. Durch den hohen Betreuungsanteil beider Elternteile würde das Kind sonst verstärkt mit den Streitigkeiten konfrontiert werden und so in einen Loyalitätskonflikt geraten.
Vor der Entscheidung des Gerichts sollte das Kind stets persönlich angehört werden, um seine Bindungen und seinen Willen zu ermitteln. Je älter das Kind ist, desto maßgeblicher ist der Kindeswille für die Entscheidung.
Die Richter geben allerdings zu bedenken, dass im Vergleich zum Residenzmodell das Wechselmodell höhere Anforderungen an Eltern und Kinder stellt: Das Kind pendelt zwischen zwei Haushalten und hat sich auf zwei „hauptsächliche Lebensumgebungen“ einzustellen. Das Gericht hat daher genau zu ermitteln, welches Umgangsmodell dem Kind im konkreten Fall am besten entspricht.
Der BGH hat die rechtlichen Weichen für das Wechselmodell gestellt. Noch in diesem Jahr hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eines Vaters angekündigt, dem das Wechselmodell versagt worden war.
Das Wechselmodell kann natürlich auch außergerichtlich vereinbart werden. Bezüglich der genauen Ausgestaltung sowie der unterhaltsrechtlichen Besonderheiten wird Ihr Anwalt Sie gerne beraten.

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