Tauschhandel
Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei, das Christkind hat die Geschenke verteilt und alle sind glücklich. Wäre da nur nicht die etwas falsche Kleidergröße, des Geschenks, hätte man jetzt nicht ein Haushaltsgerät doppelt und fände sich für die neue, feurig lila Krawatte überhaupt kein passendes Sakko.
Ab morgen wird das Personal der Warenhäuser, Boutiquen und Mediencenter wieder freundlich den Tauschhandel aufnehmen und am Ende für zufriedene Minen der Kunden beitragen.
Ist das so? Ja, "in der Regel" ist das so. Aber was ist, wenn man mit seinem Tauschvorhaben auf Widerstand stößt? Wie soll man sich verhalten und welche rechtlichen Grundlagen gibt es eigentlich?
Der Mythos vom Rückgaberecht
"Das gefällt mir nicht, das gebe ich zurück." Diese Absicht kann sofort in die Tat umgesetzt werden, wenn das Geschenk online, telefonisch oder per Katalog bestellt wurde. Dann hat man als Käufer ab dem Erhalt der Ware vierzehn Tage Zeit zur Rückgabe - ohne Angabe von Gründen.
Grundlage dafür ist das Fernabsatzgesetz, das jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist.
Ein Recht auf Rückgabe besteht nicht, wenn die Ware direkt in einem Geschäft gekauft wurde. Das gilt hier auch für für den Umtausch bei falschen Konfektionsgrößen. Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es nicht.
Wichtige Dinge
Ein absolut wichtiges Teil ist der Kassenzettel. Dieser ist Grundlage für den Nachweis des Kaufs und für die nach dem Erwerb beginnende Gewährleistungszeit. Originalverpackungen werden oft von den Verkäufern gefordert - diese Forderung gilt ausschließlich dann, wenn beim Kauf der Ware mit dem Verkäufer die Rückgabe ohne Angabe von Gründen vereinbart wurde.
Die Realtät sieht aber anders aus
Sehr wenige Geschäfte werden natürlich davon Abstand nehmen, potentielle Kunden zu verärgern. Deshalb wird der Umtausch auch sehr kulant ablaufen und alle Beteiligen werden 's zufrieden sein. Darum: Viel Spaß beim Tauschhandel in den nächsten Tagen.
Bürgerreporter:in:Franz Scherer aus Friedberg | |
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