Steinschlagschäden
Schäden durch Steinschläge bei Mietwägen
Es ist immer ärgerlich, wenn an einem Kraftfahrzeug ein Steinschlagschaden festzustellen ist. Wie ist es aber rechtlich zu beurteilen, wenn ein angemietetes Fahrzeug bei Rückgabe einen solchen Schaden aufweist?
In der Praxis ist festzustellen, dass die Autovermieter jedenfalls eine im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bei der Rückgabe des Fahrzeuges einbehalten oder auf anderem Wege die Kosten beim Kunden geltend machen.
Es stellt sich daher die Frage, wie die Risikoverteilung im Rahmen der Automiete zu beurteilen ist.
Hierzu hat das Amtsgericht München zuletzt mit Urteil vom 29.04.2024 entschieden, dass eine Beschädigung durch Steinschlag an einem gemieteten Fahrzeug grundsätzlich ein unvermeidbares, weil unvorhersehbares Risiko darstellt.
Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein solches Risiko dem Vertragspartner, also dem Mieter, zugewiesen wird, dies in der Regel unwirksam.
Im Ergebnis hat das Gericht festgestellt, dass der Autovermieter keinen Schadenersatzanspruch gegen den Kunden hat, da ein bei der Nutzung des Fahrzeuges eingetretener Steinschlagschaden vom Kunden üblicherweise nicht zu vertreten ist. Vielmehr ist es so, dass solche Beschädigungen vom Fahrzeugnutzer in aller Regel überhaupt nicht bemerkt werden. Gerade bei Autobahnfahrten führen häufig aufgeschleuderte, kleine Steinchen zur entsprechenden Beschädigung, die zuvor nicht erkennbar und die Schäden daher nicht vermeidbar sind.
Schlussendlich ist das Risiko solcher Steinschlagschäden weder vom Vermieter noch vom Mieter zu beherrschen und demgemäß vom Mieter auch nicht zu vertreten.
Wenn in den zugrundeliegenden Mietverträgen also ein Selbstbehalt vereinbart ist, führt eine derartige Regelung, die vom Verschulden des Mieters unabhängig ist, dazu, dass diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein entsprechender Nachteilsausgleich für den Mieter vereinbart ist oder es – im Einzelfall zu prüfende – entgegenstehende höheranginge Interessen des Vermieters gibt.
Dies bedeutet in der Automiete, dass ein Mieter grundsätzlich dem Vermieter gegenüber nur für Schäden haftet, die er selbst verschuldet hat.
Die Frage ist, wie es sich verhält, wenn im Nachgang nicht zu klären ist, wer den Schaden verursacht hat.
Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Unaufklärbarkeit der Mieter für die Schäden nicht haftet.
Dies bedeutet für die Geltendmachung von Schadenersatz, dass der Autovermieter im Zweifel nachweisen muss, dass der Schaden durch den Mieter verursacht wurde.
Die Beschädigung muss also nachweislich alleine aus dem Verantwortungsbereich des Mieters kommen.
Bereits in der Vergangenheit, gab es gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der verschuldensunabhängigen Haftung eines Mieters für Steinschlagschäden befasst haben. Auch hier lag der überwiegende Tenor darin, dass ein Mieter für ein in der Regel unabwendbares Ereignis nicht haftbar gemacht werden kann.
Dies gilt natürlich auch im Rahmen einer vereinbarten Kasko-Selbstbeteiligung.
Soweit der Mieter im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Autovermieter auf fehlendes Verschulden hinweist, wird ein entsprechender Anspruch durch den Vermieter in der Regel nicht durchsetzbar sein.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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