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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Das Risiko der Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze wird durch die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgedeckt. Sie haben die Aufgabe Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder völlig weggefallen ist.

Je nach Umfang der Einschränkung werden Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt.

Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch weniger als 6 Stunden täglich, aber mehr als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Volle Erwerbsunfähigkeitsrente erhält derjenige, der nicht mehr in der Lage ist mindestens 3 Stunden täglich eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Für denjenigen, der täglich mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann wird unterstellt, dass es in ausreichender Zahl Arbeitsplätze gibt, auf die er verwiesen werden kann.
Es gilt eine abstrakte Betrachtungsweise.

Entscheidend für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. hinsichtlich jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Der jeweilige begutachtende Arzt hat eine Einschätzung zum Umfang des verbliebenen Leistungsvermögens abzugeben. Verwiesen werden darf aber nur auf Tätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch üblich sind.

Wenn das Restleistungsvermögen unter 6 Stunden liegt, ist durch das Bundessozialgericht entschieden, dass es im Einzelfall darauf ankommt, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten ausfüllen kann.

Versicherte, die aufgrund ihres Alters als nicht mehr vermittlungsfähig angesehen werden, können in der Regel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, außer der Betreffende hat noch einen Arbeitsplatz inne.
Bei jüngeren Versicherten wird in aller Regel die Entscheidung über die volle Erwerbsminderung zurückgestellt und der Versicherte hat sich zuerst bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
Kann er dann innerhalb eines Jahres nicht an einen Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden, so wird rückwirkend volle Erwerbsminderung festgestellt.

Eine Sonderregelung gibt es für Versicherte, die bei Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 01.01.2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Sie können weiterhin eine Rente bei Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen.

Berufsunfähig ist derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf unter 6 Stunden gesunken ist. Auf welche Berufe jeweils verwiesen werden kann, regelt ein sog. Mehrstufenschema. Ein Versicherter darf dabei grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der Berufsgruppe verwiesen werden, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufs liegt.

Renten wegen Erwerbsminderung werden regelmäßig maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt.
Sie werden in der Regel befristet geleistet. Unbefristet werden sie nur dann erbracht, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist.
Treffen Erwerbsminderungsrenten mit Einkommen zusammen, so ist je nach Hinzuverdienst eine teilweise Erwerbsminderungsrente in voller oder in halber Höhe zu erwarten, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder i. H. v. drei Viertel, der Hälfte oder ein Viertel. Für die teilweise bzw. volle Erwerbsminderungsrente gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen.

Der Gesetzgeber hat also grundsätzlich umfangreich Vorkehrungen für die finanzielle Absicherung Beschäftigter im Rentenfall getroffen.
Leider gestaltet sich aber die Durchsetzung des Rentenanspruchs erfahrungsgemäß eher schwierig und langwierig und bedarf oft der Durchführung des Widerspruchsverfahrens oder des Klageverfahrens. Darüber hinaus ist oft schwierig zu entscheiden, welcher Schritt als erster unternommen werden soll, um keine Nachteile zu erleiden.

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3 Kommentare

Frage:
Ist echt gerecht, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenabschlag gezahlt wird?
Bei einer Leistungbezieherin, damals 59 Jahre, wurde die Rente wegen voller Erwebsminderung um 10,8% gekürzt.
Mit den Versicherten wird oft ein mieses Spiel getrieben.
Krankenkassen und Rentenversicherungsträger sprechen sich zum Nachteil des Bezugsberechtigten ab, wer ab wann Zahlungen übernimmt.
Krankengeld wird nicht mehr für 16 Monate gezahlt, weil der Versicherte in Absprache Krankenkasse / Deutsche Rentenversicherung aufgefordert wird einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Dass diese Rente mit einem Abzug gezahlt wird, wurde verschwiegen und hat man erst bei einem Rentenantrag wg. Erreichen der Altersgrenze und wg. Schwerbehinderung erfahren.
Die Krankenkasse stellt daraufhin die Krankengeldzahlung ein und der Rentenversicherungsträger braucht keine Kuren mehr bezahlen.
So wird der deutsche Arbeitnehmer nach 40 Jahren beruflicher Tätigkeit beschissen!

Sehr geehrte Rechtsanwaltskanzlei,
zuerst einmal vielen Dank für die umfangreichen und interessanten
Ausführungen zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Ich denke, dass dieses Thema mit Sicherheit einige User ansprechen
wird. Ich finde es gut, dass diese Informationen, die mit Sicherheit hilfreich sind, uneigennützig und kostenlos von Ihnen ins Netz gestellt werden.
Dafür meine Hochachtung und Respekt.
Weiter so und viel Erfolg bei myheimat wünsche ich Ihnen.
Liebe Grüße aus München
Angelika Huber

Bevor man einen Rentenantrag stellt sollte man sich von einem Rentenberater (kostenlos) über die zu erwartende Rente (incl. Abzüge usw.) beraten lassen.

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